Für jede Körperschaft, die einen Verein darstellt, sind gesetzlich zwei Organe vorgeschrieben - der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Weitere Vereinsorgane sind jedoch empfehlenswert! Diese können prinzipiell eigenständig definiert werden, unterliegen jedoch einigen gesetzlichen Bestimmungen.
Was Sie hier finden werden:
1. Welche Aufgaben haben die Vereinsorgane?
2. Welche weitere Vereinsorgane sind empfehlenswert?
Allgemein werden laut §26 und §32 BGB nur zwei Organe vorgeschrieben: Der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Alle weiteren Organe oder Gremien können wichtige Unterstützungsarbeit im Verein leisten und sollten sich deutlich von diesen zwei Pflichtorganen abgrenzen, u.a. durch die einzelne Bezeichnung des Gremiums.
Da es hier keine gesetzlichen Vorschriften gibt, müssen alle Rechtsfragen in der Vereinssatzung geklärt werden, z.B.:
Hier gilt auch ein Grundprinzip des deutschen Rechts: Niemand kann sich selbst kontrollieren, d.h. dass etwa Mitglieder des Vorstands nicht im Aufsichtsrat sein können, da dieser den Vorstand überwachsen soll.
Hinweis: Manche Aufgaben müssen zwingend bei den Pflichtorganen bleiben. Zum Beispiel muss das Recht zur Vertretung gegenüber Dritter immer beim Vorstand bleiben.
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Ein Geschäftsführer kann zusätzlich berufen werden, um u.a. den Vorstand zu entlasten, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung oder der Koordination von Arbeitsabläufen. Der Geschäftsführer kann ein alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied sein oder ein „besonderer Vertreter“ neben dem Vorstand. Meist sind diese ehrenamtliche Vorstandsmitglieder oder hauptamtliche Geschäftsführer.
Da die Geschäftsstelle den Vereinsvorstand jedoch nur ergänzen und nicht ersetzen kann, ist häufig die rechtliche Stellung des Geschäftsführers unklar – ebenso wie die damit einhergehende Vereins- & Vertragskonstellation. Im Prinzip gibt es zwei verschiedene Auslegungen eines solchen Organs. Der Geschäftsführer ist:
Wenn der Geschäftsführer aus dem BGB-Vorstand des Vereins stammt, muss diese Position klar in der Vereinssatzung niedergeschrieben sein. In dieser Situation kann eine Person des Vorstandes nach §30 BGB zum sog. „besonderen Vertreter“ ernannt werden.
Ihm können somit bestimmte Aufgaben überwiesen werden, die dann nicht mehr im Verantwortungsbereich des Vorstandes liegen und diesen entlasten sollen. Ebenfalls ist er in der Position den Verein nach außen zu vertreten und Rechtsgeschäfte im Namen des Vereins abzuschließen. In diesem Sinne würde der Verein nach §31 BGB für die Handlungen des Geschäftsführers als Organ haftbar sein.
Wichtig ist hierbei zu erwähnen, dass ein besonderer Vertreter – also ein gewähltes Mitglied aus dem Vorstand als Geschäftsführer – nach §30 BGB nicht als Arbeitnehmer anerkannt wird und somit auch nicht das Arbeitsrecht einschlägig wird, wenn die Satzung eine solche Position ausdrücklich vorsieht.
Das Organ des Geschäftsführers ist nicht zwangsweise in der Vereinssatzung festgeschrieben. Wird diese Position nicht in der Satzung bestimmt, hätte die Geschäftsstelle keine Organfunktion im Verein inne. In diesem Fall wird der Geschäftsführer als Arbeitnehmer eingestellt, womit die Vorschriften des Arbeitsrechts gelten.
Auch darf der angestellte Geschäftsführer nicht den Verein nach außen vertreten, da hier die Befugnis fehlt. Dennoch kann der Vorstand Einzelvollmachten für bestimmte Rechtsgeschäfte aussprechen, die der Geschäftsführer nach eigenem Ermessen abwickeln darf.
Sofern die Satzung jedoch einen Geschäftsführer vorsieht, so können ihm weitere Befugnisse zugesprochen werden. Das gilt ebenfalls für ein Nicht-Mitglied des Vereins. Im Falle einer in der Satzung vorgeschriebenen Organfunktion erhält er eine Außenvertretungsbefugnis und wäre dazu berechtigt den Verein nach außen zu vertreten. Damit geht ebenfalls die Organhaftung des Geschäftsführers für den Verein einher.
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Dieser ist im Gegensatz zum allgemeinen Glauben kein Pflichtorgan, ist aber meistens sinnvoll, da diese die Finanzen des Vereins überprüfen. Er wird in der Mitgliederversammlung berufen, darf aber kein Vorstandsmitglied sein.
Der Aufsichtsrat ist vor allem bei Vereinen ratsam, die eine intensive wirtschaftliche Betätigung verfolgen, wie z.B. ein großer Fußballverein oder ein Automobilclub. Die Mitglieder des Aufsichtsrats überwachen als Kontrollgremium den Vorstand bzw. die Geschäftsführung, oder berät den Vorstand bei wirtschaftlichen Themen und Entscheidungen.
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