Wann haftet wer im Verein?

Haftung im Verein & Verband


Die Haftung im Verein bezieht sich sowohl auf eigene Vereinsmitglieder als auch auf externe Dritte. Denn als juristische Person haftet der Verein für die vereinsrelevanten Tätigkeiten der Mitglieder.

 

Handeln Mitglieder jedoch grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch, müssen Sie ebenfalls mit Ihrem Privatvermögen haften. In einigen Fällen haften Sie auch gemeinsam.

 

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In diesem Artikel erfahren Sie:

  1. Wann und in welchen Fällen der Verein für wen Haftung tragen muss.
  2. Unter welchen Umständen Vereinsmitglieder Haftung übernehmen müssen.
  3. Mit welchen Mitteln Sie Haftungsrisiken begrenzen und gar vermeiden können.
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Das Wichtigste in Kürze:

  1. Nach Ihrer Eintragung ins Vereinsregister gelten Vereine als juristische Personen und sind damit rechtsfähig. In diesem Sinne übernehmen sie Haftung für die vereinsrelevanten Tätigkeiten der Mitglieder.

 

  1. Sofern die Vereinsmitglieder jedoch fahrlässig oder vorsätzlich falsch handeln, müssen diese persönlich mit Ihrem Privatvermögen haften.

 

  1. Ein zugeschnittener Versicherungsschutz kann dem Verein dabei helfen, das Vereinsvermögen, aber auch die Vereinsmitglieder in Haftungsfragen zu schützen.

 

  1. In der e24-Community können Sie kostenlos einen unverbindlichen Versicherungs-Check durchführen. Sie erhalten einen Überblick darüber, welche Versicherungen Ihr Verein braucht - und welche nicht!

 

1. Vereinshaftung - Wann haftet ein Verein?

Grundsätzlich gilt: Sofern Funktionsträger des Vereins (z.B. Vorstand, Warte, Kassierer, Vereinsmitglieder) in sachlichem Zusammenhang mit ihrem ehrenamtlich tätigem Aufgabenbereich handeln, muss der Verein Haftung tragen –  und zwar als juristische Person für dessen Handlungen. 

 

Der Verein als juristische Person

Nach der Vereinsgründung wird der Verein mit seiner Eintragung ins Vereinsregister rechtsfähig. Er ist damit nach geltendem Recht eine eigenständige juristische Person mit einem von den Mitgliedern verselbstständigten Vereinsvermögen (ungleich dem Privatvermögen der einzelnen Vereinsmitglieder).

 

Haftung mit Vereinsvermögen

Da Vereine nach geltendem Recht eigenständige Träger von Pflichten sind und für ihr Handeln mit dem Vereinsvermögen haften, sind sie von den Mitgliedern (ehrenamtlich Mitglieder, Vorstand, etc.) losgelöst zu betrachten. Die Vorstandsmitglieder als natürliche Personen mit ihrem Privatvermögen sind also davon getrennt zu sehen.

 

Wenn sich der Verein in einer finanziellen Krise (bspw. Insolvenz) befinden sollte, sieht das Vereinsrecht keine Nachschusspflichten der Mitglieder über die Satzungsregelungen des Vereins hinaus vor. Allein die Satzung kann die Beitragspflichten und mögliche finanzielle Sonderopfer festlegen.

 

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Für wen haftet ein Verein?

Das Vereinsrecht sieht teilweise vor, dass der Verein oder Verband gesetzlich dazu verpflichtet ist, für seine Mitglieder zu haften. Für wen der Verein haftet und auf welcher Basis dies geschieht, erfahren Sie hier:

 

Organhaftung

Für den Verein als Körperschaft besteht im Recht die sogenannte Organhaftung (§ 31 BGB). Demnach übernimmt der Verein Haftung für alle Schäden, die durch seine Organe verursacht werden:

  1. Vorstand,
  2. einzelne Vorstandsmitglieder (bis zur Austragung aus dem Vereinsregister),
  3. besondere Vertreter,
  4. Liquidatoren oder
  5. sonstige Repräsentant/innen des Vereins mit eigenverantwortlichen Aufgaben

 

Haftung gegenüber ehrenamtlichen Mitgliedern

Vereine haften sowohl in Bezug auf die eigenen Vereinsmitglieder und dem Vorstand als auch gegenüber außenstehenden Dritten. Vor allem den ehrenamtlich tätigen Mitgliedern gegenüber bestehen auf Grundlage des Vereinsrechts besondere Pflichten. Sofern die Pflichten des Vereins aus dem Mitgliedschaftsverhältnis oder der Satzung nicht eingehalten werden, können Vereinsmitglieder, bzw. Vorstandsmitglieder, Ersatzansprüche gegen den Verein stellen.

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Schadensersatzpflicht & Minderjährige

Wenn ein Vertreter aus dem Ehrenamt (bspw. Vereinsvorstand) im Namen des Vereins handelt, haftet ebenfalls der Verein selbst. Anders verhält es sich, wenn durch die Handlung eines Vereins oder seiner Vertreter, Vereinsmitglieder oder Außenstehende zu Schaden kommen.

 

Persönliche Haftung durch den Handelnden 

Hier kann nicht nur der Verein die Haftung übernehmen, sondern auch die handelnde Person selbst (z. B. Haftung durch den Vereinsvorstand). Neben dem Verein muss die handelnde Person nach den allgemeinen Rechtsvorschriften die persönliche Haftung übernehmen. Gem. § 823 BGB unterliegen Vorstand, Vereinsmitglieder sowie Mitarbeiter der gesetzlichen Haftungspflicht. Wer absichtlich oder fahrlässig einer anderen Person Schaden zufügt, ist zum Schadenersatz verpflichtet.

 

Besonderheit bei Minderjährigen

Eine Besonderheit besteht bei minderjährigen Mitgliedern im Ehrenamt oder bei Personen, die aufgrund ihres geistigen oder körperlichen Zustandes eine Beaufsichtigung benötigen. § 823 BGB besagt: Im Falle eines Schadens gegenüber Dritten haftet die zur Aufsicht verpflichtete Person (bspw. Vorstand). Die Haftung tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht entsprechend nachgekommen ist oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtspflicht entstanden wäre. 

 

Wodurch können Haftungsansprüche entstehen?

Der Verein haftet auch für alle Personen, die in seinem Auftrag (§ 831 BGB) handeln und während der vereinsrelevanten Aktivitäten Schäden verursachen. Dieser hat der Verein zu vertreten.

 

Haftungsansprüche können entstehen durch:

  1. Sachbeschädigungen oder Körperverletzungen,
  2. Vertragsverletzungen am Vereinsrecht,
  3. persönliche Gefährdungshaftung bei Betrieb von Anlagen oder Kraftfahrzeugen,
  4. pflichtwidriges Unterlassen z.B. bei Aufsichtspflichten seitens des Vorstands
  5. Organisationsmängel, z.B. bei Verkehrssicherungspflichten (z.B. Sicherung von Fahrwegen vom Vorstandsmitglied nicht geprüft).

 

 

2. Persönliche Haftung

Wenn das Ehrenamt, also der eingetragene Verein, für seine Vereinsmitglieder haftet, wird die persönliche Haftung von den Mitgliedern nie ganz ausgeschlossen. Das bedeutet konkret: Übernimmt der Verein die Haftung, weil Sie als Vereinsvorstand einen Dritten geschädigt haben, haften immer auch Sie als Vorstandsmitglied persönlich diesem Dritten gegenüber mit Ihrem Privatvermögen.

 

Hinweis: Im Vereinsrecht besteht eine so genannte gesamtschuldnerische Haftung, wonach sich der Geschädigte aussuchen kann, ob er sich an den ehrenamtlich aktiven Verein hält oder den Vorstand persönlich mit seinem Privatvermögen in Anspruch nimmt.

 

Haftung Vereinsvorstand

Der im Ehrenamt tätige Vorstand ist dem Recht nach seinem Verein gegenüber zu einer verantwortungsvollen Führung der ihm übertragenen Vereinsgeschäfte verpflichtet (Pflicht zur Gewissenhaftigkeit). Daher liegt es bei ihm,

 

Hinweis: Auf VereinsGuide24 können Vereine & Verbände sich zum Thema Onlinebanking & Vereinskredite informieren. Zusätzlich finden Sie auf dieser Plattform eine digitale Beratungsstrecke, die Ihnen Empfehlungen zu verschiedenen vereinsrelevanten Themen ausspricht, wie Banking, Versicherung, Digitalisierung & Marketing im Verein.

 

Persönliche Haftung mit Privatvermögen

Wenn der Vereinsvorstand (oder einzelne Vorstandsmitglieder) fahrlässig oder vorsätzlich falsch handeln, trägt er bei all diesen Aufgaben persönlich die Haftung des Vereins. Ausschließlich im Fall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schäden haften Vorstand, Vereinsorgane oder ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder persönlich mit Ihrem Privatvermögen. Dank einer neuen Regelung im Recht (Umkehr der Beweislast) muss nunmehr der Verein den Nachweis führen, dass vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 31 a Abs. 1 Satz 3 BGB) gehandelt wurde.

 

Haftung im Außenverhältnis

Die Haftung im Außenverhältnis besteht nach wie vor uneingeschränkt, jedoch hat der Vorstand – und jedes Vorstandsmitglied – jetzt einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den Verein (§ 31 a Abs. 2 BGB), wenn er von außen durch einen Gläubiger aufgrund eines fahrlässigen Handelns in Anspruch genommen wird.

 

Entlastung des Vorstandes

Die Mitgliederversammlung hat dem Vereinsrecht nach, die Möglichkeit eine Entlastung der Vorstandsmitglieder vorzunehmen. Die Entlastung des Vereinsvorstandes läuft dabei wie bei jedem anderen Beschluss ab. Steht in der Satzung keine Sonderregelung zur Entlastung des Vorstands im Verein, entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

Hinweis: Kritisch bleiben jedoch Verstöße des Vorstands gegen sozialversicherungs-, steuer- oder insolvenzrechtliche Bestimmungen. Solche Verstöße werden im Vereinsrecht nahezu immer als grobe Fahrlässigkeit gewertet und sind in der Regel auch nicht versicherbar.

 


 

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3. Haftungsverteilung

Oftmals ist es so, dass im Recht nicht nur der Verein oder der Vorstand haftet, sondern beide gemeinsam. Bei dieser Haftungsverteilungen unterscheidet man grob in “Schäden durch unerlaubte Handlungen” und “Schäden im Rahmen eines Vertragsverhältnisses”. 

 

Haftung bei unerlaubter Handlung

Schäden durch unerlaubte Handlungen sind Schäden, die außerhalb eines Vertragsverhältnis geschehen. Hierbei geht es oft darum, welches Vereinsmitglied die sog. Organisationsverschuldung (§ 823 Abs. 1 BGB) zu verantworten hat. Kann der Verein nachweisen, dass der Vorstand – oder ein einzelnes Vorstandsmitglied – verantwortlich ist, haftet dieser direkt. Sofern dem Verein auch ein Teil dieses Verschuldens zuzuordnen ist, haftet dem Recht nach dieser.

 

Beispiel: Der Verein organisiert ein Sportfest. Hierbei kommt ein Kind an der Kletterwand zu Schaden. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass der Vorstand nicht-ausgebildetes Personal zur Aufsicht bestellt hat und nur die eigenen Mitglieder zur Verfügung standen. Zudem hat der Verein und der Vorstand selbst keine weiteren Schutzvorkehrungen getroffen. Beiden Parteien ist das Organisationsverschulden zuzuschreiben, weshalb sowohl der Verein, als auch die Vorstandsmitglieder haften. 

 

Haftung im Vertragsverhältnis

Eine andere Betrachtungsweise stellt sich ein, wenn Mitglieder (Vereinsmitglieder) im Rahmen ihrer mitgliedschaftlichen Pflichten für ihren Verein handeln oder im Auftrag ihres Vereins tätig werden und dabei z.B. einen Schaden verursachen. Sofern der Verantwortliche nur leicht fahrlässig gehandelt hat, wird dieser meistens vom Verein von der Haftung befreit. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz wird er meist direkt in Haftung genommen. 

 

Beispiel: Der Verein stellt den Spendern die Spendenquittungen falsch aus. Den Spendern ist dadurch ein Steuerschaden entstanden. Hat die ausstellende Person (bspw. der Vorstand) sich nie richtig informiert, was auf einer Spendenquittung abgebildet sein muss, so ist die verantwortliche Person selbst zum Schadenersatz verpflichtet. Da das Ehrenamt nicht zur finanziellen Belastung werden soll, empfiehlt es sich, den Verein, seine Vereinsmitglieder sowie Vorstände mit entsprechenden Versicherungen abzusichern.

 

Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts:

Das Gesetz hat für Mitglieder und Organe zwar gewisse Haftungserleichterungen gebracht, diese Erleichterungen gelten allerdings nur für ehrenamtlich tätige bzw. geringfügig vergütete Personen bis zu 500€ pro Jahr und außerdem nur für einfach fahrlässig verursachte Schäden.

 

Die Erleichterungen gelten nicht bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, siehe §§ 31 a und BGB. Insbesondere im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Haftungsansprüche, z.B. bezüglich Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern, greifen die Haftungserleichterungen nicht. 

 


 

Experten-Tipp von e24:

"Der Vereinsvorstand vertritt den Verein nach innen und nach außen. Er kann im Namen des Vereins klagen, kann aber auch im Zweifelsfall angeklagt werden - das gilt insb. bei Fällen, wo Dritte zu Schaden kommen oder wenn der Vorstand fahrlässig gehandelt hat.

 

Daher sollte der Vorstand sich ausreichend absichern, um das eigene Vermögen und die Rücklagen des Vereins vor fahrlässigen oder schuldhaften Pflichtverletzungen zu schützen."

 

Kontakt aufnehmen

 

Tino Braunschweig

— Versicherungsexperte für
Vereine & Verbände


 

4. Risikobegrenzung & Versicherungsschutz

Neben einer gewissenhaften und verantwortungsbewussten Durchführung der Aufgaben seitens des Vorstands und der Mitglieder im Verein kann es für bestimmte kritische Aufgabenfelder sinnvoll sein, Experten wie Steuerberater oder Rechtsanwälte zurate zu ziehen. Auch können regelmäßige Fortbildungen des Vorstands und der Mitglieder oder regelmäßige Anpassungen der Leitungs- und Organisationsstrukturen eine sichere Grundlage schaffen.

 

Haftung reduzieren durch Versicherungen

Trotz der aktuellen Rechtsprechung zur persönlichen Haftung von Vereinsmitgliedern – vor allem beim Handeln im Auftrag des Vereins – gehört ein auskömmlicher Versicherungsschutz in jedem Fall zur Absicherung eines jeden Vereins. 

 

Vereinshaftpflicht

In die private Haftpflichtversicherung können ehrenamtliche Tätigkeiten zwar z.T. eingeschlossen werden, es handelt sich aber um eine höhere Position im Verein, sodass ein zusätzlicher Schutz notwendig ist. Hierbei empfehlen wir die Absicherung des Vereins durch eine Vereinshaftpflichtversicherung

 

Vermögensschadenhaftpflicht und D&O Versicherung

Wichtige Vereinsorgane und Mitarbeiter mit Entscheidungsbefugnis sollten daher umfassend abgesichert sein, indem der Verein die sog.  Vermögensschadenhaftpflicht und D&O Versicherung bereitstellt. Im Falle unklarer Haftungsverhältnisse, empfiehlt es sich immer beide Versicherungen (am besten sogar bei derselben Gesellschaft) abzuschließen.

 

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