Möglichkeiten zum Vermögensaufbau
Aufgrund Ihrer Rechtsform sind Vereine beim Bilden von Rücklagen oder Vermögen eingeschränkt, weil sie ihre Mittel ausschließlich für in der Satzung festgelegte Ziele einsetzen dürfen.
Dennoch haben Vereine einen gewissen finanziellen Handlungsspielraum, den sie zur Vermögensbildung nutzen können. Vereinsvermögen kann insbesondere durch gezielte Rücklagenbildung aufgebaut werden.
Durch den Einsatz digitaler Tools für Fundraising und Ressourcenallokation können Vereine ihren finanziellen Spielraum effektiv erweitern und Vermögen und Rücklagen im Verein nachhaltig stärken.
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In diesem Artikel erfahren Sie:
Das Wichtigste in Kürze:
Durch Einnahmen aus Erbschaften, spezifisch zugewiesenen Spenden und Schenkungen können Vereine die Anforderung der zeitnahen Mittelverwendung umgehen, was den Aufbau von finanziellen Rücklagen und Vermögen erleichtert. Zusätzlich sind Vermögensumschichtungen von dieser Bedingung ausgenommen, was es ermöglicht, die Finanzstrategien gezielt zu planen.
Zur Optimierung des Vermögensaufbaus und der Rücklagenbildung bieten sich Vereinen verschiedene Möglichkeiten. Vereine können ihr Vermögen durch Mitgliederbeiträge, Fördermittel oder Spenden sowie durch Einnahmen aus Veranstaltungen aufbauen, müssen dabei jedoch sicherstellen, dass alle Mittel ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Dem Verein ist es somit untersagt, Mittel an seine Mitglieder zu verschenken.
Eine moderne Strategie umfasst digitales Fundraising und nachhaltige Investitionen, die den Vereinszielen entsprechen, sowie die Bildung spezifischer Rücklagen für zukünftige Projekte. Wichtig ist die Einhaltung rechtlicher Vorgaben, um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden.
Vorsicht bei Gemeinnützigkeit
Für einen gemeinnützigen, eingetragenen Verein ist es entscheidend, beim Vermögensaufbau Vorsicht walten zu lassen, um die steuerbegünstigte Gemeinnützigkeit nicht zu riskieren. Das Ansammeln von Vermögen kann für einen gemeinnützigen, eingetragenen Verein in diesem Sinne ein Problem darstellen.
Dennoch ist es wichtig, finanzielle Reserven für Vereinsaktivitäten und die Digitalisierung des Vereins aufzubauen, wobei stets die Einhaltung der satzungsmäßigen Zwecke gewährleistet sein muss. Transparentes Finanzmanagement ist daher essentiell.
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Im Kontext der Gemeinnützigkeit ist der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung, basierend auf dem Grundsatz der Selbstlosigkeit (§55 AO), entscheidend. Vereine sind verpflichtet, ihre finanziellen Ressourcen innerhalb von zwei Jahren für steuerbegünstigte, satzungsmäßige Zwecke einzusetzen.
Eine reine, unbegrenzte Ansammlung von Vermögen ist daher nicht gestattet und kann zum Entzug der Gemeinnützigkeit sowie zu Schadensersatzforderungen des Vereins gegenüber dem persönlich haftenden Vorstand (Haftung- und Haftungsbegrenzung) führen.
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Gemeinnützige Vereine, deren Satzung einen bestimmten Vereinszweck definiert, dürfen in bestimmten Fällen ihre Einnahmen nutzen, um Vermögen aufzubauen. Dies gilt besonders, wenn das Geld langfristige Projekte finanzieren soll, die dem Hauptziel des Vereins dienen.
Es gibt keine betragsmäßige Begrenzung und es besteht die Möglichkeit, dass diese Mittel nicht sofort für die festgelegten Vereinsziele verwendet werden. Sie können vorübergehend auch für nicht satzungsmäßige Zwecke eingesetzt werden, solange sie nicht verloren gehen und letztendlich dem Hauptzweck des Vereins zugutekommen.
Eine Vermögensumschichtung ermöglicht Vereinen, ihr Vermögen und Rücklagen strategisch zu diversifizieren. Dies kann durch Investitionen in Mietobjekte, den Kauf von Wertpapieren (mit dem Bewusstsein des Verlustrisikos), die Vergabe von Darlehen zu banküblichen Zinsen oder eine Beteiligungen an Kapitalgesellschaften erfolgen.
Für folgende Vermögenszufuhren gilt die Pflicht der zeitnahen Mittelverwendung nicht:
Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser testamentarisch keine andere Verwendung vorgeschrieben hat.
Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs des Vereins, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden.
Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass diese zur Ausstattung des Vereins mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind.
Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören (Immobilien oder Gesellschaftsbeteiligungen)
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Eine weitere Art Vermögen aufzubauen, ist die Rücklagenbildung. Dies ist jedoch nur sehr eingeschränkt zulässig und detailliert im §62 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Dabei kann man zwischen freien und zweckgebundenen Rückladen unterschieden.
Die freie Rücklage unterliegen zwar einer Höhenbegrenzung, jedoch weder der Pflicht einer unmittelbaren Nutzungsbindung für satzungsmäßige Zwecke noch der Pflicht zur zeitnahen Verwendung. Eine freie Rücklage kann somit für jegliche Verwendungszwecke innerhalb des Vereins zu einem belieben Zeitpunkt eingesetzt werden.
Die Höhe der freien Rücklage darf jedoch höchstens ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 Prozent der zeitnah zu verwendenden Mittel betragen.
Ist der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden.
Hinweis: In der e24-Community, unserem kostenlosen Mitgliederbereich, können gemeinnützige Vereine Mustervorlagen herunterladen - darunter Mustervorlage zum Vorstandsbeschluss zur Einstellung in eine freie Rücklage.
Zweckgebundene Rücklagen unterliegen keiner Höhenbegrenzung, aber der Pflicht der unmittelbaren Nutzungsbindung für satzungsmäßige Zwecke. Mit dieser Art von Rücklagen können also innerhalb eines angemessenen Zeitraums konkret geplante, dem Vereinszweck dienende Vorhaben und Projekte finanziert werden. Das bedeutet, dass Vereine ihre Mittel für die unten aufgeführten Arten von Rücklagen einsetzen dürfen, diese Rücklagen aber, sobald der Grund für die Rücklagenbildung entfallen ist, unverzüglich auflösen müssen.
Unter verschiedenen Voraussetzungen dürfen Vereine & Verbände ebenfalls Rücklagen bilden. Diese unterliegen dann nicht dem Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung - können also länger als zwei Jahre angesammelt werden. Folgende Kriterien gibt es dabei jedoch zu beachten:
Vereine dürfen ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen. Und zwar so weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen.
Sie dürfen auch Rücklagen für die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern bilden, die zur Verwirklichung der steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke erforderlich sind (Rücklage für Wiederbeschaffung). Die Höhe der Zuführung bemisst sich nach der Höhe der regulären Absetzungen für Abnutzung eines zu ersetzenden Wirtschaftsguts. Die Voraussetzungen für eine höhere Zuführung sind nachzuweisen.
Vereine dürfen einer Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften zuführen, wobei die Höhe dieser Rücklage die Höhe der freien Rücklage mindert.
Hinweis: In der e24-Community, unserem kostenlosen Mitgliederbereich, können gemeinnützige Vereine Mustervorlagen herunterladen - darunter Mustervorlage zum Vorstandsbeschluss zur ersten Bildung einer Projektrücklage.
Experten-Tipp von e24:
"Vereine & Verbände haben zwar nur eingeschränkt Möglichkeiten Rücklagen zu bilden oder ein Vereinsvermögen aufzubauen, allerdings profitieren sie von staatlichen Fördermitteln.
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Katharina Fink
— e24-Vereinsexpertin
für Fördermittel
Vereine & Verbände erhalten Finanzen durch Mitgliedsbeiträge, Sponsoring, Spenden & Fördermittel. Diese Einnahmen sind jedoch an den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung gebunden, welcher besagt, dass die Mittel im Verein innerhalb von zwei Jahren für den gemeinnützigen Satzungszweck genutzt werden müssen.
Dennoch gibt es Ausnahmen und Vereine haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Einnahmen zur Rücklagenbildung, bzw. zum Vermögensaufbau zu nutzen. Dazu gehören freie Rücklagen im Verein sowie zweckgebundene Rücklagen. Diese müssen aber dazu dienen, den steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke des Vereins nachhaltig zu erfüllen.
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