Aufgrund Ihrer Rechtsform ist es für Vereine nicht ganz problemlos Rücklagen, bzw. Vermögen zu bilden. Dennoch haben Vereine einen gewissen finanziellen Handlungsspielraum, der sie zur Vermögensbildung befähigt.
Ein Verein bezieht seine Einnahmen in der Regel aus Mitgliederbeiträgen, aus Geldzuwendungen (Erbschaft, Spenden) und aus Überschüssen in den Vereinsbereichen. Grundsätzlich dürfen alle Mittel des Vereins nur zu satzungsmäßigen Zwecken eingesetzt werden. Dem Verein ist es untersagt, Mittel an seine Mitglieder zu verschenken.
Das Ansammeln von Vermögen kann für einen gemeinnützigen, eingetragenen Verein ein Problem darstellen, da hierdurch die Gemeinnützigkeit gefährdet sein kann. Dennoch ist es sinnvoll, sich einen finanziellen Handlungsspielraum zur Ausübung der Vereinstätigkeit aufzubauen.
Hierbei gilt es insbesondere, die zeitnahe Verwendung der Mittel zu beachten, welche sich aus dem Grundsatz der Selbstlosigkeit (§55 AO) ergibt. Demnach müssen die Mittel des Vereins zeitnah für seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Zeitnah heißt, dass die Mittel innerhalb von zwei Jahren nach deren Eingang eingesetzt werden müssen.
Eine reine, unbegrenzte Ansammlung von Vermögen ist nicht gestattet und kann zum Entzug der Gemeinnützigkeit sowie zu Schadensersatzforderungen des Vereins gegenüber dem persönlich haftenden Vorstand (Haftung- und Haftungsbegrenzung) führen.
Wie immer gibt es auch Ausnahmen. Für folgende Vermögenszufuhren gilt die Pflicht der zeitnahen Mittelverwendung nicht (§62 AO):
Eine betragsmäßige Begrenzung gibt es bei diesen Arten der Vermögenszufuhr nicht. Da sie nicht der zeitnahen Verwendungspflicht unterliegen, besteht sogar die Möglichkeit, diese Mittel „zwischenzeitlich“ für nicht satzungsmäßige Zwecke zu verwenden - immer unter der Voraussetzung, dass sie dabei nicht verloren gehen.
Eine sogenannte Vermögensumschichtung kann beispielsweise durch die Anschaffung von Mietobjekten, durch die Anschaffung von Wertpapieren (Achtung Verlustrisiko!), durch die Vergabe von Darlehen gegen bankübliche Zinsen oder durch eine Beteiligung an Kapitalgesellschaft erfolgen.
Vermögensschaden-Haftpflicht und D&O-Versicherung
Die Vermögensschaden-Haftpflicht schützt das Vermögen des Vereins und deckt Vermögensschäden, die durch schuldhafte Pflichtverletzungen verursacht werden - bspw. eine nicht fristgerechte Beantragung von Fördermitteln.
Die D&O-Haftpflichtversicherungen – auch Manager-Versicherung genannt - schützt Vermögensschäden, die fahrlässig verursacht wurden. Denn Organe haften laut Gesetz grundsätzlich unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen.
Eine weitere Art Vermögen aufzubauen, ist die Rücklagenbildung. Dies ist jedoch nur sehr eingeschränkt zulässig und detailliert im §62 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Man kann zwischen freien und zweckgebundenen Rückladen unterschieden:
Die freie Rücklage unterliegen zwar einer Höhenbegrenzung, aber weder der Pflicht einer unmittelbaren Nutzungsbindung für satzungsmäßige Zwecke noch der Pflicht zur zeitnahen Verwendung. Eine freie Rücklage kann also für jegliche Verwendungszwecke innerhalb des Vereins zu einem belieben Zeitpunkt eingesetzt werden.
Die Höhe der freien Rücklage darf jedoch höchstens ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 Prozent der zeitnah zu verwendenden Mittel betragen.
Ist der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden.
Zweckgebundene Rücklagen unterliegen keiner Höhenbegrenzung, aber der Pflicht der unmittelbaren Nutzungsbindung für satzungsmäßige Zwecke. Mit dieser Art von Rücklagen können also innerhalb eines angemessenen Zeitraums konkret geplante, dem Vereinszweck dienende Vorhaben und Projekte finanziert werden. Das bedeutet, dass Vereine ihre Mittel für die unten aufgeführten Arten von Rücklagen einsetzen dürfen, diese Rücklagen aber, sobald der Grund für die Rücklagenbildung entfallen ist, unverzüglich auflösen müssen.
Vereine dürfen ihre Mittel ganz oder teilweise
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