Möglichkeiten zum Vermögensaufbau
Aufgrund Ihrer Rechtsform ist es für Vereine nicht ganz problemlos Rücklagen, bzw. Vermögen zu bilden. Denn die Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Dennoch haben Vereine einen gewissen finanziellen Handlungsspielraum, den sie zur Vermögensbildung nutzen können. Vereinsvermögen kann bspw. durch Rücklagenbildung aufgebaut werden.
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In diesem Artikel erfahren Sie:
Das Wichtigste in Kürze:
Einnahmen durch Erbschaft, zweckgebundene Geld- oder Sachspenden sowie Schenkungen können jedoch aus dem Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung rausfallen - ebenso die Vermögensumschichtung.
Welche Möglichkeiten zum Vermögensaufbau bestehen und was gibt es dabei zu beachten? In der Regel bezieht ein Verein seine Einnahmen aus Mitgliederbeiträgen, aus Geldzuwendungen (Fördermittel oder Spenden) und durch Einnahmen von Veranstaltungen. Bei diesen Einnahmen gilt grundsätzlich, dass alle Mittel des Vereins nur zu satzungsmäßigen Zwecken eingesetzt werden dürfen. Dem Verein ist es somit untersagt, Mittel an seine Mitglieder zu verschenken.
Vorsicht bei Gemeinnützigkeit
Das Ansammeln von Vermögen kann für einen gemeinnützigen, eingetragenen Verein in diesem Sinne ein Problem darstellen. Denn im schlimmste Fall kann hierdurch die Gemeinnützigkeit gefährdet sein. Dennoch ist es sinnvoll, sich einen finanziellen Handlungsspielraum zur Ausübung der Vereinstätigkeit oder Digitalisierung des Vereins aufzubauen.
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Hierbei gilt es insbesondere, die zeitnahe Verwendung der Mittel zu beachten, welche sich aus dem Grundsatz der Selbstlosigkeit (§55 AO) ergibt. Demnach müssen die Mittel des Vereins zeitnah für seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Zeitnah heißt, dass die Mittel innerhalb von zwei Jahren nach deren Eingang eingesetzt werden müssen.
Eine reine, unbegrenzte Ansammlung von Vermögen ist daher nicht gestattet und kann zum Entzug der Gemeinnützigkeit sowie zu Schadensersatzforderungen des Vereins gegenüber dem persönlich haftenden Vorstand (Haftung- und Haftungsbegrenzung) führen.
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Wie immer gibt es auch Ausnahmen. Denn auch gemeinnützige Vereine, deren Satzung einen bestimmten Vereinszweck definiert, dürfen unter gewissen Bedingungen dem Verein zugeführte Mittel zur Vermögensbildung benutzen, um somit langfristig angesetzte Projekte anzusetzen, die dem Verein dabei helfen sollen, seinen Satzungszweck zu verfolgen.
Eine betragsmäßige Begrenzung gibt es bei diesen Arten der Vermögenszufuhr nicht. Da sie nicht der zeitnahen Verwendungspflicht unterliegen, besteht sogar die Möglichkeit, diese Mittel „zwischenzeitlich“ für nicht satzungsmäßige Zwecke zu verwenden - immer unter der Voraussetzung, dass sie dabei nicht verloren gehen.
Eine sogenannte Vermögensumschichtung kann beispielsweise durch die Anschaffung von Mietobjekten, durch die Anschaffung von Wertpapieren (Achtung Verlustrisiko!), durch die Vergabe von Darlehen gegen bankübliche Zinsen oder durch eine Beteiligung an Kapitalgesellschaft erfolgen.
Für folgende Vermögenszufuhren gilt die Pflicht der zeitnahen Mittelverwendung nicht:
Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser testamentarisch keine andere Verwendung vorgeschrieben hat.
Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs des Vereins, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden.
Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass diese zur Ausstattung des Vereins mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind.
Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören (Immobilien oder Gesellschaftsbeteiligungen)
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Eine weitere Art Vermögen aufzubauen, ist die Rücklagenbildung. Dies ist jedoch nur sehr eingeschränkt zulässig und detailliert im §62 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Dabei kann man zwischen freien und zweckgebundenen Rückladen unterschieden.
Die freie Rücklage unterliegen zwar einer Höhenbegrenzung, jedoch weder der Pflicht einer unmittelbaren Nutzungsbindung für satzungsmäßige Zwecke noch der Pflicht zur zeitnahen Verwendung. Eine freie Rücklage kann somit für jegliche Verwendungszwecke innerhalb des Vereins zu einem belieben Zeitpunkt eingesetzt werden.
Die Höhe der freien Rücklage darf jedoch höchstens ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 Prozent der zeitnah zu verwendenden Mittel betragen.
Ist der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden.
Hinweis: In der e24-Community, unserem kostenlosen Mitgliederbereich, können gemeinnützige Vereine Mustervorlagen herunterladen - darunter Mustervorlage zum Vorstandsbeschluss zur Einstellung in eine freie Rücklage.
Zweckgebundene Rücklagen unterliegen keiner Höhenbegrenzung, aber der Pflicht der unmittelbaren Nutzungsbindung für satzungsmäßige Zwecke. Mit dieser Art von Rücklagen können also innerhalb eines angemessenen Zeitraums konkret geplante, dem Vereinszweck dienende Vorhaben und Projekte finanziert werden. Das bedeutet, dass Vereine ihre Mittel für die unten aufgeführten Arten von Rücklagen einsetzen dürfen, diese Rücklagen aber, sobald der Grund für die Rücklagenbildung entfallen ist, unverzüglich auflösen müssen.
Unter verschiedenen Voraussetzungen dürfen Vereine & Verbände ebenfalls Rücklagen bilden. Diese unterliegen dann nicht dem Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung - können also länger als zwei Jahre angesammelt werden. Folgende Kriterien gibt es dabei jedoch zu beachten:
Vereine dürfen ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen. Und zwar so weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen.
Sie dürfen auch Rücklagen für die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern bilden, die zur Verwirklichung der steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke erforderlich sind (Rücklage für Wiederbeschaffung). Die Höhe der Zuführung bemisst sich nach der Höhe der regulären Absetzungen für Abnutzung eines zu ersetzenden Wirtschaftsguts. Die Voraussetzungen für eine höhere Zuführung sind nachzuweisen.
Vereine dürfen einer Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften zuführen, wobei die Höhe dieser Rücklage die Höhe der freien Rücklage mindert.
Hinweis: In der e24-Community, unserem kostenlosen Mitgliederbereich, können gemeinnützige Vereine Mustervorlagen herunterladen - darunter Mustervorlage zum Vorstandsbeschluss zur ersten Bildung einer Projektrücklage.
Experten-Tipp von e24:
"Vereine & Verbände haben zwar nur eingeschränkt Möglichkeiten Rücklagen zu bilden oder ein Vereinsvermögen aufzubauen, allerdings profitieren sie von staatlichen Fördermitteln.
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Katharina Fink
— e24-Vereinsexpertin
für Fördermittel
Vereine & Verbände erhalten Finanzen durch Mitgliedsbeiträge, Sponsoring, Spenden & Fördermittel. Diese Einnahmen sind jedoch an den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung gebunden, welcher besagt, dass die Mittel im Verein innerhalb von zwei Jahren für den gemeinnützigen Satzungszweck genutzt werden müssen.
Dennoch gibt es Ausnahmen und Vereine haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Einnahmen zur Rücklagenbildung, bzw. zum Vermögensaufbau zu nutzen. Dazu gehören freie Rücklagen im Verein sowie zweckgebundene Rücklagen. Diese müssen aber dazu dienen, den steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke des Vereins nachhaltig zu erfüllen.
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