Mitgliedsbeiträge sind prinzipiell nicht verpflichtend, stellen jedoch für viele Vereine die stabilste Einnahmequelle dar und sind somit unersetzlich. Dabei kommen häufig Fragen dazu auf, wie und in welcher Form Beitrage erhoben werden sollten. Einige Punkte, wie z.B. die Aufnahme einer Klausel in der Vereinssatzung sollten unbedingt beachtet werden.
Die üblichste und zugleich beständigste Einnahmequelle für Vereine & Verbände stellen die Mitgliedsbeiträge dar. Sie sind nicht verpflichtend – somit kann jeder Verein selbst darüber entscheiden, ob er von seinen Mitgliedern einen festgelegten Betrag erheben möchte oder nicht.
Sofern Beiträge erhoben werden, besteht die Verpflichtung den Mitgliedsbeitrag in der Vereinssatzung aufzunehmen und dort den Einzug von Beiträgen zu regeln. Damit der Verein flexibel bleibt, ist die Nennung der Beitragshöhe nicht erforderlich. Es muss sich lediglich aus der Satzung ergeben, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind (§ 58 Nr.2 BGB).
Im Falle einer fehlenden Regelung in der Satzung, kann der Verein nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Neben klassischen Geldbeträgen sind auch Beiträge in Form von Dienstleistungen, Arbeitsstunden oder Sachen zulässig.
Die Beitragshöhe wird üblicherweise durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ebenfalls kann in der Satzung festgehalten werden, dass der Vereinsvorstand über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet, oder dass eine Beitragsordnung festgesetzt wird, die das zuständige Vereinsorgan beschließt.
In einer gesonderten Beitragsordnung können die Beitragspflichten der Mitglieder geregelt werden. Durch dieses Vorgehen muss der Verein nicht jedes Mal eine Satzungsänderung durchführen, wenn die Beiträge verändert werden. In diesem Fall dient die Beitragsregelung in der Vereinssatzung als Ermächtigungsgrundlage für die Beitragsordnung.
Die Zahlungsform der Beiträge kann verpflichtend in der Satzung festgehalten werden. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung oder die Beitragsordnung reichen hierbei nicht aus. Dennoch kann in der Vereinssatzung geregelt werden, dass eine bestimmte Zahlungsform per Beschluss oder Beitragsordnung verpflichtend erklärt werden kann.
Für den Beitragseinzug stehen verschiedene Formen zur Verfügung:
Achtung: Die Beitragsordnung darf keine Regelungen beinhalten, die denen der Vereinssatzung entgegenstehen oder die zwingend in die Vereinssatzung gehören, wie z.B. die Beitragsart.
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Regelmäßig müssen Vereine & Verbände eine Mitgliederversammlung einberufen, in der die weiteren Vereinsaktivitäten diskutiert und beschlossen werden. Die Einladung für dieser Veranstaltung muss einige Kriterien erfüllen. Der Dokumenten-Generator für die Einladung zu Mitgliederversammlung ermöglicht es Ihnen schnell und unkompliziert eine fehlerfreie Einladung zu formulieren.
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Obergrenzen für die Mitgliedsbeiträge können aufgrund der konkreten Vereinstätigkeit sehr unterschiedlich sein. Sofern die Tätigkeit des Vereins vorwiegend seinen Mitglieder zugute kommt (z.B. Sportvereine und Vereine, die in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO genannte Freizeitbetätigungen fördern), liegt die Obergrenze des Jahresbeitrags für natürliche Personen bei 1.023 EUR. Ein darüber hinaus liegender Beitrag kann zur Entziehung der Gemeinnützigkeit führen (AEAO, Ziffer 1.1 zu § 52).
Für unterschiedliche Personengruppen können unterschiedliche Beiträge erhoben werden, sofern ein sachlicher Grund vorliegt – zum Beispiel kommen Staffelungen nach Alter oder wirtschaftlicher Lage in Betracht. Eine Beitragsfreiheit für bestimmte Mitgliedergruppen, wie beispielsweise Ehrenmitglieder, kann ebenfalls festgelegt werden. Diese Regelung muss allerdings ihre Grundlage in der Satzung bzw. Beitragsordnung haben.
WICHTIG: Im Falle einer Satzungsänderung kann die Beitragsfreiheit nur eingeführt werden, sofern alle beitragspflichtigen Mitglieder zustimmen.
Die Aufgabenbereiche sowie die Angebote von Vereinen unterstehen einem ständigen Wandel. Dementsprechend kann eine Erhöhung der Mitgliedsbeiträge immer mal wieder notwendig werden. Denn nur eine angemessene Beitragshöhe seitens der Mitglieder ermöglicht dem Verein stetiges Wachstum, eine zufriedenstellende Qualität zu liefern sowie einzigartige Mitgliederangebote anzubieten.
Um eine transparente und offene Kommunikation zu gewährleisten, sollten die Mitglieder frühzeitig von der Notwendigkeit der angestrebten Beitragserhöhung informiert werden. Frühzeitig bedeutet bereits vor der Mitgliederversammlung. Ansonsten besteht seitens der Mitglieder die Gefahr einer Abwehrhaltung gegenüber der Beitragserhöhung. Des Weiteren sollte die Durchführung einer Beitragserhöhung formgerecht vollzogen und durch die richtigen Organe beschlossen werden. Im schlimmsten Fall stehen dem Vorhaben rechtliche Hürden im Weg und eine legitime Erhöhung des Mitgliedsbeitrages ist vorerst nicht möglich.
Zunächst sollte eine Prüfung der Satzung bzw. der Beitragsordnung erfolgen. Hier finden sich Regelungen über zustände Vereinsorgane (z.B. Mitgliederversammlung oder Vorstand). Fehlt eine solche Regelung, so entscheidet nach §32 BGB grundsätzlich die Mitgliederversammlung.
Das Gesetz sieht keine Begrenzung in der Höhe der Beitragserhöhung vor. Bei einer unverhältnismäßigen Erhöhung, kann dem Mitglied jedoch ein Sonderkündigungsrecht zustehen.
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Für Fälligkeit, Verzug und Verjährung von Mitgliedsbeiträgen gelten die allgemeinen Regelungen des BGB. Es empfiehlt sich, in der Satzung bzw. in der Beitragsordnung einen festen Zahlungstermin zu bestimmen.
Hierdurch geraten Mitglieder automatisch in Zahlungsverzug, sofern der Beitrag zum Stichtag nicht auf dem Vereinskonto eingegangen ist. Aufwendungen durch das Eintreiben rückständiger Beiträge, kann der Verein vom Mitglied einfordern, jedoch nur in tatsächlich angefallener Höhe. Alternativ kann die Satzung eine pauschale Vereinsstrafe beinhalten.
Die Verjährungsfrist für Mitgliedsbeiträge beträgt gemäß §195 BGB drei Jahre. Um die Zahlungsfähigkeit des Vereins nicht zu gefährden, sollte auf eine fristgerechte Erhebung der Beiträge geachtet und „Nichtzahlungen“ verfolgt werden.
Die Beitragspflicht der Mitglieder ist nicht an Leistungen des Vereins gebunden. Aus diesem Grund können Mitglieder die Zahlung nicht verweigern, sofern die Begründung in der Nichterfüllung von Pflichten des Vereins ruhen. Dies gilt auch dann, wenn einem Mitglied Rechte, die sich aus seiner Mitgliedschaft ergeben, vorenthalten werden (OLG Brandenburg, Urteil vom 1.7.2011, Az. 3 U 147/09, Abruf-Nr. 113549).
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