In der heutigen Zeit gibt es zwar so viele Vereine wie noch nie, dennoch kommt es auch immer öfter vor, dass ein Verein insolvent geht. Dies hängt oftmals mit sinkenden öffentlichen Zuschüssen und sinkenden Mitgliederzahlen zusammen.
Insolvenzgründe können verschiedene Ursachen haben:
Im Falle einer nicht zu lösenden Zahlungsunfähigkeit oder einer Überschuldung, muss der Vorstand unverzüglich einen Insolvenzantrag stellen. Unverzüglich bedeutet, dass ein Antrag innerhalb von 3 Wochen zu stellen ist. Denn egal ob haupt- oder ehrenamtlich, der Vorstand unterliegt der Insolvenzantragspflicht (§42 Abs.2 S.1 BGB). Tut er dies nicht, so macht er sich im Sinne der Insolvenzverschleppung strafbar. Denn bei einem Insolvenzverfahren ermittelt die Staatsanwaltschaft immer, ob es sich um eine Insolvenzverschleppung handelt oder nicht.
Liegt dies vor, kann der Vorstand persönlich in Haftung genommen werden und muss dann mit dem Privatvermögen für den Schaden aufkommen. Besteht die Vorstandschaft aus mehreren Mitgliedern, so haften diese gesamtschuldnerisch.
Bei einer Überschuldung muss der Insolvenzantrag erst gestellt werden, sofern die Überschuldung zu einem längeren Zeitpunkt bestehen bleibt. Sollten feste Einnahmen ausstehen, durch welche die Verbindlichkeiten gedeckt werden können, besteht keine Insolvenzantragspflicht. Von einer Liquidation wird in diesem Fall abgesehen.
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