Wer einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgeht oder sich freiwillig bei einer gemeinnützigen Organisation engagiert, kann durch eine steuerfreie Ehrenamtspauschale von 840 Euro im Jahr honoriert werden. Diese Arbeit darf jedoch ausschließlich eine nebenberufliche Tätigkeit sein, welche im ideellen Bereich der Organisation angesiedelt ist.
Pauschale Vergütung im Verein
Josef Renner von Campbell & Hörmann
e24-Experteninterview
Ehrenamtliches Engagement ist wichtig für unsere Gesellschaft. Ohne die Bereitwilligkeit vieler Menschen sich gesellschaftlich zu engagieren, würde vieles nicht funktionieren. Aus diesem Grund hat sich die Bundesregierung im Jahre 2013 dazu entschlossen diesen gesellschaftlichen Beitrag zu entlohnen und zusätzliche hierfür Anreize zu schaffen – die Ehrenamtspauschale wurde eingeführt.
Die Ehrenamtspauschale kann als eine Aufwandsentschädigung seitens des Vereins betrachtet werden. Diese bleibt bis zu 840 Euro im Jahr steuerfrei und sozialabgabenfrei. Eine ehrenamtliche Einrichtung kann somit seinen ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitgliedern eine Entschädigung zahlen, ohne dass Steuern abgegeben werden müssen.
Dieser Freibetrag ermöglicht es gemeinnützigen Verbänden ihre ehrenamtlichen Helfer finanziell zu honorieren – uns zwar ohne, dass beim Verein oder Begünstigten Steuern anfallen. Das Geld gibt es also brutto für netto.
Jedoch ist die steuerfreie Ehrenamtspauschale an Bedingungen geknüpft, die es zu beachten gilt. Die Regelungen dazu können im Einkommenssteuergesetz (EStG) in §3 Nr. 26a nachgeschlagen werden. Welche Voraussetzungen gelten also?
Die Ehrenamtspauschale kann nur vom Verein oder Verband ausgezahlt werden, wenn es in der Vereinssatzung eine entsprechende Klausel gibt, die durch die Mitgliederversammlung oder den Vorstand beschlossen wurde. Auch muss der ehrenamtliche Mitarbeiter einen nachweisbaren Anspruch auf die Vergütung nachweisen – bestenfalls in Form einer schriftlichen Vereinbarung.
Dabei handelt es sich um eine Freigrenze von 840 Euro pro Jahr. In diesem Sinne ist der gesamte Betrag zu versteuern, sobald diese Grenze überschritten wird.
Es dürfen ausschließlich Tätigkeiten im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, mit Sitz in der Europäischen Union vergünstigt werden. Zusätzlich muss es sich hier um eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Tätigkeit handeln.
Allerdings ist es für die Ehrenamtspauschale nicht wesentlich, ob die ehrenamtliche Tätigkeit im ideellen Bereich oder im Zweckbetrieb des gemeinnützigen Vereins angesiedelt ist.
Um die Ehrenamtspauschale steuerfrei zu erhalten, muss die ehrenamtliche Arbeit als eine nebenberufliche Tätigkeit ausgeübt werden. Daher darf die aufgewendete Zeit für das Ehrenamt nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs betragen. Bei einem Vollzeitjob von 40 Stunden die Woche, darf eine ehrenamtliche Nebenbeschäftigung also maximal 14 Stunden die Woche betragen, sofern die Aufwandsentschädigung steuerfrei bleiben soll.
Diese Regelung gilt ebenfalls für Menschen ohne Hauptarbeit, also Hausfrauen / -männer, Arbeitslose oder Rentner.
Es stellt sich schnell die Frage, wer diese Aufwandsentschädigung erhalten darf und für welche Bereiche sie gilt! Hier gibt es keine strikten Vorgaben. Grundsätzlich gilt die Freigrenze für alle nebenberuflich Tätigen aus dem Ehrenamt, insbesondere aber in folgenden Bereichen:
Hier können alle nebenberuflichen Tätigkeiten im ehrenamtlichen Bereich für die Ehrenamtspauschale geltend gemacht werden. Dabei ist es irrelevant, ob die Tätigkeit im ideellen Bereich oder Zweckbetrieb erfolgt – wesentlich ist eine Arbeit zum satzungsmäßigen Vereinszweck.
Für ehrenamtliche Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, wie einer Universität, Fachhochschule oder anderen Schulen gilt diese Regelung ebenso wie für gemeinnützige Körperschaften, wie Sport- oder Kulturvereine. Gemeinnützige Organisationen zeichnen sich dadurch aus, dass sie die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördern. Beispiele hierfür können sein:
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Aus rechtlicher Sicht beschreibt die Ehrenamtspauschale keine eigenständige Einkunftsart. Daher muss der Empfänger diese, wie jede andere Einkunftsart in der Steuererklärung neben den Einnahmen des Hauptberufs eintragen.
Je nach selbstständiger Tätigkeit und Arbeitnehmertätigkeit gibt es jedoch einige Unterschiede:
Bei einer selbstständigen Tätigkeit sollten steuerfreie Aufwandsentschädigungen in die Zeilen 44/45 eingetragen werden – und der Überschuss in Zeile 10.
Bei höheren Einnahmen oder der Angabe zusätzlicher Betriebsausgaben müssen Sie eine Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) mit einreichen. Sofern kein Überschuss erzielt wird und die Einnahmen steuerfrei bleiben, muss keine EÜR beigefügt werden.
Bei einer Arbeitnehmertätigkeit sind die sozialabgabenfreien Aufwandsentschädigungen in der Anlage N zu vermerken. Dort in Zeile N können Sie Einnahmen bis zu 840 Euro geltend machen. Übersteigt die Aufwandsentschädigung diesen Wert können Sie den Überschuss dort in Zeile 21 der Anlage N eintragen.
Die Ehrenamtspauschale wird in der Steuererklärung angegeben. Arbeitnehmern können die Vergütung von 840 Euro mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro kombinieren und somit bis zu 1.840 Euro steuerfrei erhalten.
Weitere Aufwendungen für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit im Verein können Sie als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Sofern diese Ausgaben höher sind, als Ihre steuerfreien Einnahmen, können Sie diese miteinander verrechnen, indem Sie einen Verlust geltend machen.
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Trotz der recht strikten Regelungen für den Erhalt der steuerfreien Ehrenamtspauschale bestehen dennoch Möglichkeiten diese mit anderen Einnahmen zu verrechnen und weitere Aufwandsentschädigungen steuer- und sozialabgabenfrei zu erhalten. Dazu gehören:
Die Übungsleiterpauschale wird bei ehrenamtlichen Tätigkeiten im pädagogischen Bereich ausgezahlt – dazu gehören bspw. Coaches eines Sportvereins, Erzieher von gemeinnützigen Einrichtungen oder Gruppenleiter eines Kunst- & Kulturverbandes. Ein wesentlicher Unterschied zur Ehrenamtspauschale besteht also darin, dass diese Einschränkungen auf bestimmte Tätigkeiten vorsieht.
Für diese pädagogische Arbeit können die ehrenamtlichen Mitglieder von einem Freibetrag von 3.000 Euro im Jahr steuerfrei profitieren.
Sofern ein Vereinsmitglied oder ein Vereinsarbeiter mehrere Ehrenämter ausübt und diese getrennt vergütet werden, so können die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale gleichsam eingestrichen werden. Ein Beispiel dafür wäre jemanden, der zum einen die Kasse des Vereins verwaltet, aber gleichzeitig einer Trainerfunktion nachgeht.
Minijobs werden als geringfügige Beschäftigungen mit höchstens 450 Euro monatlichem Arbeitsentgelt bezeichnet und dürfen einen Arbeitseinsatz von maximal 70 Tagen pro Kalenderjahr aufweisen.
Die Kombination mit den Einnahmen eines Minijobs (450€/Monat) ist prinzipiell zulässig. Hier können sich ehrenamtliche Mitglieder entweder die gesamte Ehrenamtspauschale auf einmal auszahlen lassen oder den Betrag monatlich erhalten und das Gehalt um 60€ steuerfrei erhöhen.
Die meisten Menschen in Deutschland kennen den Begriff Hartz IV bereits. Dabei handelt es sich um das Arbeitslosengeld II (ALG II), welches eine Grundsicherungsleistung für langfristig Arbeitssuchende darstellt, die durch die Jobcenter erbracht wird.
Die Bundesregierung hat beschlossen, dass auch Hartz IV-Empfänger zusätzliche Einnahmen bis zu 200 Euro monatlich steuerfrei erhalten dürfen. Das macht ebenfalls den Erhalt einer Aufwandsentschädigung möglich. Da der Betrag von zusätzlichen 200 Euro pro Monat jedoch nicht überschritten werden darf, kann die Ehrenamtspauschale in diesem Fall nicht auf einmal überwiesen werden, sondern muss sich auf einen regelmäßig zu zahlender Betrag aufteilen – denkbar sei bspw. auch hier ein monatlicher Betrag von 60 Euro.
Beratung zum Gemeinnützigkeitsrecht
Wir beraten Ihren Verein zum Gemeinnützigkeitsrecht, insb. zur Wahl der Vereinsform, in Bezug auf Umstrukturierung sowie der Mittelverwendung und Rücklagenbildung.
Auch zum Spendenrecht und anderen Finanzierungsformen leistet die Kanzlei Hilfestellung.
Unabhängig davon, ob Sie für die Arbeit im Ehrenamt Geld bekommen oder nicht, haben Sie per Gesetz immer Anspruch darauf Aufwendungen für das Ehrenamt ersetzt zu bekommen. Dabei geht es bspw. um Reisekosten, Gebühren für Telefongespräche oder Materialkosten.
Die Aufwandsspende, oder in diesem Fall Rückspende, beschreibt die Rückzahlung der bereits erhaltenen Vergütung zurück an den Verein. Diese Rückzahlung erfolgt in Form einer Spende und kann sowohl für die Ehrenamtspauschale, als auch für die Übungsleiterpauschale erfolgen. Das Geld wurde in diesem Sinne bereits ausgezahlt und danach zurück an den Verein gespendet. Dieser kann hierfür eine Spendenbescheinigung ausstellen.
Damit der Prozess aber nicht an Transparenz verliert und die Aufwandsspende vom Finanzamt auch als Spende gewertet wird, gilt es einige Bedingungen zu beachten:
Aber warum sollten ehrenamtliche Helfer auf ihre Aufwandsentschädigung – auch in Form der Ehrenamtspauschale – verzichten und diese dem Verein zurück spenden?
Zum einen sicherlich aus menschlichen Gründen der Großzügigkeit den Verein umfassend zu unterstützen. Zum anderen kann der Ehrenamtler diese Rückspende als Sonderausgabe in seiner Steuererklärung absetzen und somit am Ende des Jahres mehr Steuern zurück erhalten, als ohne diesen Verzicht.
Hinweis: Bei der Rückspende darf die Verzichtserklärung für die Ehrenamtspauschale nicht nachträglich erstellt werden – dies wird von dem Finanzamt nicht akzeptiert. Das bedeutet, dass auch bei einer monatlichen Auszahlung der Aufwandsentschädigungen regelmäßig ein Verzicht erklärt werden muss – diese muss jährlich ausgesprochen werden.
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