Pauschale Aufwandsentschädigung im Verein
Wer einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgeht oder sich freiwillig bei einer gemeinnützigen Organisation engagiert, kann mit der steuerfreien Ehrenamtspauschale von 840€ im Jahr honoriert werden.
Diese Arbeit darf jedoch ausschließlich eine nebenberufliche Tätigkeit sein, welche im ideellen Bereich der Organisation angesiedelt ist.
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In diesem Artikel erfahren Sie:
Das Wichtigste in Kürze:
Die Auszahlung der Pauschalvergütung ist an Bedingung geknüpft, wie die Gemeinnützigkeit des Vereins, eine entsprechende Klausel in der Satzung & die nebenberufliche Tätigkeit des Ehrenamtlichen.
Die Ehrenamtspauschale ist eine Aufwandsentschädigung vom Verein an seine Mitglieder. Ehrenamtliche Einrichtungen können Ihren Mitgliedern bis zu 840 Euro im Jahr steuerfrei und sozialabgabenfrei ermöglichen.
Ehrenamtliches Engagement ist wichtig für unsere Gesellschaft. Ohne die Bereitwilligkeit vieler Menschen, sich gesellschaftlich und freiwillig zu engagieren, würde vieles nicht funktionieren. Die Liste an ehrenamtlichen Helfern ist lang und ihr Beitrag zu unserer Gesellschaft ist wesentlich. Aus diesem Grund hat sich die Bundesregierung im Jahre 2013 dazu entschlossen, diesen gesellschaftlichen Beitrag zu entlohnen und zusätzliche Anreize zu schaffen – die Ehrenamtspauschale wurde eingeführt.
Diese wichtige ehrenamtliche Arbeit findet man daher in diversen Lebensbereichen:
Diese pauschale Vergütung kann als eine Aufwandsentschädigung seitens des Vereins an seine ehrenamtlichen Mitglieder betrachtet werden. Die Ehrenamtspauschale bleibt bis maximal 840 Euro im Jahr und pro Person steuerfrei & sozialabgabenfrei.
Vereine & Verbände können somit ihren ehrenamtlichen Mitarbeitern & Mitgliedern eine Entschädigung zahlen, ohne dass diese Steuern abgeben müssen. Bei den 840€ im Jahr und pro Person handelt es sich um einen Maximalbetrag – diese pauschale Vergütung muss nicht vollends ausgeschöpft werden. Zusätzlich kann der Verein entscheiden, ob er diesen Betrag einmalig zahlt oder diese dem Ehrenamtler gestaffelt zukommen lässt – bspw. 70€ im Monat (840€ / 12 Monate).
Staffelung der Auszahlung | Höhe der Auszahlung | Max. Ehrenamtsfreibetrag |
1 | 840€ | 840€ |
2 | 420€ | 840€ |
4 | 210€ | 840€ |
6 | 140€ | 840€ |
8 | 105€ | 840€ |
10 | 84€ | 840€ |
12 | 70€ | 840€ |
Kurz gesagt: Die Ehrenamtspauschale sowie die Übungsleiterpauschale ermöglichen es gemeinnützigen Vereinen & Verbänden ihre ehrenamtlichen Helfer finanziell mit 840€ im Jahr zu honorieren – und zwar ohne, dass beim Verein oder beim Begünstigten Steuern anfallen. Somit entspricht der Bruttobetrag dem Nettobetrag.
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Alina Gehrmann
— e24-Vereinsexpertin
Die steuerfreie Ehrenamtspauschale ist jedoch an Bedingungen geknüpft, die es zu beachten gilt. Die Regelungen dazu können im Einkommenssteuergesetz (EStG) in §3 Nr. 26a nachgeschlagen werden. Um zu verhindern, dass die pauschale Vergütung für ehrenamtliche Mitarbeiter willkürlich gezahlt wird und gemeinnützige Organisationen sich somit einen Steuervorteil verschaffen, hat der Gesetzgeber in §3 Nr. 26a EStG einige Voraussetzungen für die Auszahlung der Pauschalvergütung definiert. Diese werden im folgenden zusammengefasst.
Bei der Organisation muss es sich um eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Tätigkeit handeln.
Dabei ist es für die Ehrenamtspauschale allerdings nicht wesentlich, ob die ehrenamtliche Tätigkeit im ideellen Bereich oder im Zweckbetrieb des gemeinnützigen Vereins angesiedelt ist. Zusätzlich dürfen ausschließlich Tätigkeiten im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Sitz in der Europäischen Union vergünstigt werden.
Die Auszahlung der Ehrenamtspauschale ist an eine entsprechende Klausel in der Vereinssatzung geknüpft.
In der Vereinssatzung werden grundlegende Bestimmungen darüber definiert, wie der Verein funktionieren soll. Hinsichtlich des Ehrenamtsfreibetrags unterliegt die "Verfassung des Vereins" keinen besonderen Bestimmungen und kann i.d.R. vom Verein frei formuliert werden. Dennoch gibt es die gesetzliche Mindestanforderung, dass eine Klausel zur Ehrenamtspauschale von der Mitgliederversammlung beschlossen werden muss, sofern der Verein plant, diese an seine ehrenamtlichen Mitglieder auszuzahlen.
Auch muss der ehrenamtliche Mitarbeiter einen nachweisbaren Anspruch auf die Vergütung erbringen – bestenfalls in Form einer schriftlichen Vereinbarung.
In diesem Sinne ist ein Ehrenamtsvertrag sinnvoll, denn auch bei einer ehrenamtlichen Arbeit obliegen den beteiligten Parteien Rechte & Pflichten. Diese Rechte & Pflichten werden in einem Vertrag zur ehrenamtlichen Tätigkeit definiert und beide Parteien müssen diesem schriftlich zustimmen. Innerhalb dieses Vertrages wird ebenfalls die Möglichkeit zur Auszahlung einer Ehrenamtspauschale festgehalten.
Um die Ehrenamtspauschale steuerfrei zu erhalten, muss die ehrenamtliche Arbeit als eine nebenberufliche Tätigkeit ausgeübt werden.
Daher darf die aufgewendete Zeit für das Ehrenamt nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs betragen. Bei einem Vollzeitjob von 40 Stunden die Woche, darf eine ehrenamtliche Nebenbeschäftigung also maximal 14 Stunden die Woche betragen, sofern die Aufwandsentschädigung steuerfrei bleiben soll. Diese Regelung gilt ebenfalls für Menschen ohne Hauptarbeit, also Hausfrauen / -männer, Arbeitslose oder Rentner.
Die Pauschalvergütung hat einen Freibetrag von 840€ im Jahr pro Person - davon abzugrenzen ist die Freigrenze für "sonstige Einkünfte". Hierbei darf jeder steuerpflichtige Bürger im Jahr bis zu 256€ steuerfrei einnehmen.
Beispiel: Ein nebenberuflich tätiger Vereins-Mitarbeiter erhält 1.096€ im Jahr steuerfrei vom Verein. Das ist dadurch möglich, dass der steuerfreie Ehrenamtsfreibetrag i.H.v. 840€ von diesem Einkommen abgezogen wird (es bleiben 256€ übrig). Die verbleibenden 256€ Euro liegen unter der Freigrenze für "sonstige Einkünfte", die §22 Nr. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz vorsieht. Der Vereins-Mitarbeiter erhält den gesamten Betrag, also Brutto für Netto.
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Leistungen zugeschnitten auf Ihren Verein
Der Ehrenamtsfreibetrag kann von gemeinnützigen Einrichtungen und von juristischen Personen des öffentlichen Rechts vergeben werden. In diesem Kapitel erfahren Sie, welche Institutionen dazu gehören. So stellt sich schnell die Frage, wer diese Aufwandsentschädigung erhalten darf und für welche Bereiche sie gilt!
Hier gibt es keine strikten Vorgaben. Hier können alle nebenberuflichen Tätigkeiten im ehrenamtlichen Bereich für die Ehrenamtspauschale geltend gemacht werden. Dabei ist es irrelevant, ob die Tätigkeit im ideellen Bereich oder Zweckbetrieb erfolgt – wesentlich ist eine Arbeit zum satzungsmäßigen Vereinszweck.
Vereinsform & Ehrenamtspauschale
Grundsätzlich gilt die Freigrenze für alle nebenberuflich Tätigen aus dem Ehrenamt, insbesondere aber in folgenden Bereichen:
Gemeinnützige Organisationen sind nach ihrem Satzungszweck gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Vereinigung mit rechtlicher Selbstständigkeit.
Hinweis: Für ehrenamtliche Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (z.B. Gemeinden, Universitäten, Handelskammern) gilt diese Regelung ebenso wie für gemeinnützige Körperschaften, wie Sport- oder Kulturvereine.
Aus rechtlicher Sicht beschreibt die Pauschalvergütung keine eigenständige Einkunftsart. Daher muss sie der Empfänger wie jede andere Einkunftsart in der Steuererklärung neben den Einnahmen des Hauptberufs eintragen.
Für Selbstständige & Arbeitnehmer
Je nach selbstständiger Tätigkeit und Arbeitnehmertätigkeit gibt es jedoch einige Unterschiede. In diesem Kapitel erfahren Sie, wo Sie als Selbstständiger oder als Arbeitnehmer die Ehrenamtspauschale in der Steuererklärung einzutragen haben. Weiterhin haben wir noch zusätzliche Tipps für Ihre Steuererklärung.
Bei einer selbstständigen Tätigkeit sollten steuerfreie Aufwandsentschädigungen in die Zeilen 44/45 eingetragen werden – und der Überschuss in Zeile 10. Bei höheren Einnahmen oder der Angabe zusätzlicher Betriebsausgaben müssen Sie eine Einnahmen-Überschussrechnung (Anlage EÜR) mit einreichen.
Sofern kein Überschuss erzielt wird und die Einnahmen steuerfrei bleiben, muss keine EÜR beigefügt werden. Wenn die Einnahmen jedoch höher sind oder wenn zusätzlich zur Pauschale Betriebsausgaben geltend gemacht werden, muss eine Einnahmen-Überschussrechnung (Anlage EÜR) eingereicht werden. Diese kann man elektronisch an das Finanzamt übermitteln.
Bei einer Arbeitnehmertätigkeit sind die sozialabgabenfreien Aufwandsentschädigungen in der Anlage N zu vermerken. Dort in Zeile N können Sie Einnahmen bis zu 840 Euro geltend machen. Übersteigt die Aufwandsentschädigung diesen Wert, können Sie den Überschuss dort in Zeile 21 der Anlage N eintragen.
Zusätzliche Aufwendungen können entweder in Zeile 31 angegeben werden oder sind als "sonstige Einkünfte" nach §22 EStG zu versteuern. Diese werden in der Anlage SO eingetragen.
Damit Sie den Ehrenamtsfreibetrag vollends ausschöpfen können, haben wir hier noch einige Tipps zusammengefasst, wie Sie bei der Steuererklärung vorgehen können.
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht aus seiner nicht-selbstständigen Arbeit einen Werbungskostenpauschale (auch Arbeitnehmer-Pauschbetrag) in Höhe von 1.000 Euro aufzugeben. Die Ehrenamtspauschale wird in der Steuererklärung angegeben. Arbeitnehmern können die Vergütung von 840 Euro mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro kombinieren und somit bis zu 1.840 Euro steuerfrei erhalten. Weitere Aufwendungen für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit im Verein können Sie als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen.
Ehrenamtspauschale | Werbungskosten | In Kombination |
840€ | 1.000€ | 1.840€ |
Jeder steuerpflichtige Bürger hat das Recht im Jahr bis zu 256€ steuerfrei einzunehmen - diese Freigrenze kann unter sonstige Einkünfte für "sonstige Einkünfte" genutzt werden. Nach §22 Nr. 3 EstG können sonstige Einkünfte bis 256 Euro pro Jahr ebenfalls steuer- & sozialabgabenfrei bleiben. Dieser Freibetrag ist von der Ehrenamtspauschale abzugrenzen und kann hier gegengerechnet werden. So können Vereine ihre Vereinsmitglieder, Vorstände und ehrenamtlich Tätigen finanziell honorieren.
Ehrenamtspauschale | Freigrenze | In Kombination |
840€ | 256€ | 1.096€ |
Die Auszahlung einer Aufwandsentschädigung, wie der Ehrenamtspauschale oder der Übungsleiterpauschle, geht mit einem Aufwand in der Vereinsverwaltung einher - diesen sollten Sie so gut es geht reduzieren. Eine Software-Lösung für Ihren Verein kann dabei unterstützen. Erstellen Sie vorgefertigte Übungsleiter-Verträge, speichern diese zentral in der Mitgliederverwaltung ab und erstellen Sie Rechnungen u.Ä. vollautomatisch mit dem Abrechnungstool.
Trotz der Regelungen für die steuerfreie Pauschalvergütung bestehen Möglichkeiten, diese mit anderen Einnahmen zu verrechnen und weitere Aufwandsentschädigungen steuer- und sozialabgabenfrei zu erhalten.
Die Ehrenamtspauschale lässt sich kombinieren mit:
Für pädagogische Arbeit können ehrenamtlichen Mitglieder von einem Freibetrag von 3.000 Euro im Jahr steuerfrei profitieren.
Die Übungsleiterpauschale wird bei ehrenamtlichen Tätigkeiten im pädagogischen Bereich ausgezahlt – dazu gehören bspw. Coaches eines Sportvereins, Erzieher von gemeinnützigen Einrichtungen oder Gruppenleiter eines Kunst- & Kulturverbandes. Ein wesentlicher Unterschied zur Ehrenamtspauschale besteht also darin, dass diese Einschränkungen auf bestimmte Tätigkeiten vorsieht. Vereinsmitglieder können mehrere Ehrenämter ausführen und in diesem Sinne sowohl die Ehrenamts-, als auch die Übungsleiterpauschale erhalten. Wichtig ist nur, dass für beides ein Vertrag vorliegt.
Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen mit max. 450€ (ab Oktober 2022 max. 520€) monatlichem Arbeitsentgelt.
Die Kombination mit den Einnahmen eines Minijobs sind prinzipiell zulässig. Ehrenamtliche Mitglieder können entweder die gesamte Ehrenamtspauschale auf einmal auszahlen lassen oder den Betrag monatlich erhalten und das Gehalt um 70€ steuerfrei erhöhen. Bei einer Pauschalvergütung von monatlich 70€ plus den Einnahmen des Minijobs steigt die abgabenfreie Verdienstgrenze auf 520 € pro Monat (ab Oktober 2022 dann auf 590€ pro Monat).
Die Grundsicherung Hartz IV ist das Arbeitslosengeld II (ALG II). Hartz-IV-Empfänger können monatlich bis zu 200€ steuerfrei dazu verdienen.
Die Bundesregierung hat beschlossen, dass auch Hartz-IV-Empfänger zusätzliche Einnahmen bis zu 200€ monatlich steuerfrei erhalten dürfen. Das macht ebenfalls den Erhalt einer Aufwandsentschädigung möglich. Da der Betrag von zusätzlichen 200 Euro pro Monat jedoch nicht überschritten werden darf, kann die Ehrenamtspauschale in diesem Fall nicht auf einmal überwiesen werden, sondern muss sich auf einen regelmäßig zu zahlender Betrag aufteilen – denkbar sei bspw. auch hier eine monatliche Vergütung von 70 Euro.
Zusätzlich zur Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale, können ehreamtlich Tätige Vereinsmitglieder auch weitere Aufwandsentschädigungen für Ihre Ausgaben oder Arbeit erhalten. Dazu gehören:
Aufwendungsersatz / Auslagenersatz
Unabhängig davon, ob Sie für die Arbeit im Ehrenamt Geld bekommen oder nicht, haben Sie per Gesetz immer Anspruch darauf, Aufwendungen für das Ehrenamt ersetzt zu bekommen. Dabei geht es bspw. um Reisekosten, Gebühren für Telefongespräche oder Materialkosten. Allerdings können nicht immer alle Auslagen für einen Verein im Detail bestimmt oder nachgewiesen werden. Daher ist es für solche Auslagen üblich, eine pauschale Aufwandsentschädigung zu zahlen. Diese darf jedoch den eigentlichen Aufwand nicht übersteigen.
Freigrenze "Sonstige Einkünfte"
Falls die Aufwendungen vom Verein nicht als Ehrenamtspauschale oder Übungsleiterpauschale geltend gemacht werden können, sind diese als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. EStG) zu versteuern. Dabei gilt eine Freibetragsgrenze von 256 Euro, ab welche der Überschuss über den realen Auslagen vollständig versteuert werden muss.
Aufwandsspende
Die Aufwandsspende, oder in diesem Fall Rückspende, beschreibt die Rückzahlung der bereits erhaltenen Vergütung zurück an den Verein. Diese Rückzahlung erfolgt in Form einer Spende und kann sowohl für den Ehrenamtsfreibetrag, als auch für die Übungsleiterpauschale erfolgen. Das Geld wurde in diesem Sinne bereits ausgezahlt und danach zurück an den Verein gespendet. Dieser kann hierfür eine Spendenbescheinigung ausstellen.
Bedingungen bei Aufwandsspende
Damit der Prozess aber nicht an Transparenz verliert und die Aufwandsspende vom Finanzamt auch als Spende gewertet wird, gilt es einige Bedingungen zu beachten:
Warum Aufwandsspende an den Verein?
Aber warum sollten ehrenamtliche Helfer auf ihre Aufwandsentschädigung – auch in Form des Ehrenamtsfreibetrags – verzichten und diese dem Verein zurück spenden?
Zum einen sicherlich aus menschlichen Gründen der Großzügigkeit, um den Verein umfassend zu unterstützen. Zum anderen kann der Ehrenamtler diese Rückspende als Sonderausgabe in seiner Steuererklärung absetzen und somit am Ende des Jahres mehr Steuern zurückerhalten, als ohne diesen Verzicht.
Hinweis: Bei der Rückspende darf die Verzichtserklärung für die Ehrenamtspauschale nicht nachträglich erstellt werden – dies wird von dem Finanzamt nicht akzeptiert. Das bedeutet, dass auch bei einer monatlichen Auszahlung der Aufwandsentschädigungen regelmäßig ein Verzicht erklärt werden muss – diese muss jährlich ausgesprochen werden.
Der Ehrenamtsfreibetrag kann als Aufwandsentschädigung an ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder betrachtet werden. Gemeinnützige Körperschaften können den Mitgliedern bis zu 840€ im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei ermöglichen. Dennoch ist die Ehrenamtspauschale an einige Voraussetzungen gebunden, die es zu berücksichtigen gilt.
Die steuerfreie Pauschalvergütung kann ausschließlich von gemeinnützigen Einrichtungen sowie von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausgezahlt werden. Sie muss wie jede andere Einkunftsart in der Steuererklärung neben den Einnahmen des Hauptberufs eintragen werden.
Des Weiteren gibt es noch andere steuerfreie Pauschalvergütungen, die ein Vereinsmitglied nutzen kann - bspw. die Übungsleiterpauschale und der Auslagenersatz.
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