Pauschale Aufwandsentschädigung im Verein

Die Ehrenamtspauschale im Verein


Wer einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgeht oder sich freiwillig bei einer gemeinnützigen Organisation engagiert, kann mit der steuerfreien Ehrenamtspauschale von 840€ im Jahr honoriert werden.

 

Diese Arbeit darf jedoch ausschließlich eine nebenberufliche Tätigkeit sein, welche im ideellen Bereich der Organisation angesiedelt ist.

 

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In diesem Artikel erfahren Sie:

  1. Wie hoch die Ehrenamtspauschale 2023 ist und wie sie ausgezahlt wird.
  2. Wann die steuerfreie Aufwandsentschädigung von wem ausgezahlt werden.
  3. Wo die Pauschalvergütung in der Steuererklärung einzutragen ist.
  4. Wie es sich um den Ehrenamtsfreibetrag und andere Einnahmen verhält.
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Das Wichtigste in Kürze:

  1. Die Ehrenamtspauschale ist eine pauschale Aufwandsentschädigung. Ehrenamtliche Einrichtungen können Ihren Mitgliedern bis zu 840 Euro im Jahr steuerfrei und sozialabgabenfrei ermöglichen.

 

  1. Die Auszahlung der Pauschalvergütung ist an Bedingung geknüpft, wie die Gemeinnützigkeit des Vereins, eine entsprechende Klausel in der Satzung & die nebenberufliche Tätigkeit des Ehrenamtlichen.

 

  1. Die Ehrenamtspauschale kann mit anderen Einnahmen verrechnet werden und auch weitere Aufwandsentschädigungen bleiben steuer- und sozialabgabenfrei zu.

 

  1. In der e24-Community erhalten Sie Zugang zu einer kostenlosen Datenbank an Musterdokumenten - hier finden Sie ebenfalls eine Vorlage zum Ehrenamtsvertrag.

 

1. Wie hoch ist die Ehrenamtspauschale 2023?

Die Ehrenamtspauschale ist eine Aufwandsentschädigung vom Verein an seine Mitglieder. Ehrenamtliche Einrichtungen können Ihren Mitgliedern bis zu 840 Euro im Jahr steuerfrei und sozialabgabenfrei ermöglichen.

 

Was ist eine ehrenamtliche Tätigkeit?

Ehrenamtliches Engagement ist wichtig für unsere Gesellschaft. Ohne die Bereitwilligkeit vieler Menschen, sich gesellschaftlich und freiwillig zu engagieren, würde vieles nicht funktionieren.  Die Liste an ehrenamtlichen Helfern ist lang und ihr Beitrag zu unserer Gesellschaft ist wesentlich. Aus diesem Grund hat sich die Bundesregierung im Jahre 2013 dazu entschlossen, diesen gesellschaftlichen Beitrag zu entlohnen und zusätzliche Anreize zu schaffen – die Ehrenamtspauschale wurde eingeführt.

 

Diese wichtige ehrenamtliche Arbeit findet man daher in diversen Lebensbereichen:

  1. die Helfer in sozialen, pädagogischen & kulturellen Einrichtungen
  2. die Unterstützer von politischen Parteien & demokratischen Vereinigungen
  3. die Aktivisten für Klimaschutz, Menschenwürde & Tiersicherheit
  4. die Organisatoren, Trainer & Fahrer im Bereich Sport & Gesundheit
  5. die tatkräftigen Hände bei Organisation, Aufbau & Umsetzung von Veranstaltungen
  6. der Katastrophenschutz, bspw. durch die Freiwillige Feuerwehr
  7. Usw.

 

Wie kann der Ehrenamtsfreibetrag gezahlt werden?

Diese pauschale Vergütung kann als eine Aufwandsentschädigung seitens des Vereins an seine ehrenamtlichen Mitglieder betrachtet werden. Die Ehrenamtspauschale bleibt bis maximal 840 Euro im Jahr und pro Person steuerfrei & sozialabgabenfrei.

 

Maximalbetrag & Staffelung der Ehrenamtspauschale

Vereine & Verbände können somit ihren ehrenamtlichen Mitarbeitern & Mitgliedern eine Entschädigung zahlen, ohne dass diese Steuern abgeben müssen. Bei den 840€ im Jahr und pro Person handelt es sich um einen Maximalbetrag – diese pauschale Vergütung muss nicht vollends ausgeschöpft werden. Zusätzlich kann der Verein entscheiden, ob er diesen Betrag einmalig zahlt oder diese dem Ehrenamtler gestaffelt zukommen lässt – bspw. 70€ im Monat (840€ / 12 Monate).

Mögliche Staffelungen für die Auszahlung der Ehrenamtspauschale

Staffelung der Auszahlung Höhe der Auszahlung Max. Ehrenamtsfreibetrag
1  840€ 840€
2 420€ 840€
4 210€ 840€
6 140€ 840€
8 105€ 840€
10 84€ 840€
12 70€ 840€

Kurz gesagt: Die Ehrenamtspauschale sowie die Übungsleiterpauschale ermöglichen es gemeinnützigen Vereinen & Verbänden ihre ehrenamtlichen Helfer finanziell mit 840€ im Jahr zu honorieren – und zwar ohne, dass beim Verein oder beim Begünstigten Steuern anfallen. Somit entspricht der Bruttobetrag dem Nettobetrag.

 


 

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2. Wann darf eine steuerfreie Aufwandsentschädigung gezahlt werden?

Die steuerfreie Ehrenamtspauschale ist jedoch an Bedingungen geknüpft, die es zu beachten gilt. Die Regelungen dazu können im Einkommenssteuergesetz (EStG) in §3 Nr. 26a nachgeschlagen werden. Um zu verhindern, dass die pauschale Vergütung für ehrenamtliche Mitarbeiter willkürlich gezahlt wird und gemeinnützige Organisationen sich somit einen Steuervorteil verschaffen, hat der Gesetzgeber in §3 Nr. 26a EStG einige Voraussetzungen für die Auszahlung der Pauschalvergütung definiert. Diese werden im folgenden zusammengefasst.

 

Welche Voraussetzungen gelten also für die Ehrenamtspauschale?

  1. Gemeinnützige, mildtätige & kirchliche Zwecke
  2. Klausel in der Vereinssatzung
  3. Nachweisbarer Anspruch
  4. Nebenberufliche Tätigkeit
  5. Freigrenze berücksichtigen

 

1. Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Tätigkeit

Bei der Organisation muss es sich um eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Tätigkeit handeln.

Dabei ist es für die Ehrenamtspauschale allerdings nicht wesentlich, ob die ehrenamtliche Tätigkeit im ideellen Bereich oder im Zweckbetrieb des gemeinnützigen Vereins angesiedelt ist. Zusätzlich dürfen ausschließlich Tätigkeiten im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Sitz in der Europäischen Union vergünstigt werden.

 

2. Klausel in der Vereinssatzung

Die Auszahlung der Ehrenamtspauschale ist an eine entsprechende Klausel in der Vereinssatzung geknüpft.

In der Vereinssatzung werden grundlegende Bestimmungen darüber definiert, wie der Verein funktionieren soll. Hinsichtlich des Ehrenamtsfreibetrags unterliegt die "Verfassung des Vereins" keinen besonderen Bestimmungen und kann i.d.R. vom Verein frei formuliert werden. Dennoch gibt es die gesetzliche Mindestanforderung, dass eine Klausel zur Ehrenamtspauschale von der Mitgliederversammlung beschlossen werden muss, sofern der Verein plant, diese an seine ehrenamtlichen Mitglieder auszuzahlen.

 

3. Nachweisbarer Anspruch

Auch muss der ehrenamtliche Mitarbeiter einen nachweisbaren Anspruch auf die Vergütung erbringen – bestenfalls in Form einer schriftlichen Vereinbarung.

In diesem Sinne ist ein Ehrenamtsvertrag sinnvoll, denn auch bei einer ehrenamtlichen Arbeit obliegen den beteiligten Parteien Rechte & Pflichten. Diese Rechte & Pflichten werden in einem Vertrag zur ehrenamtlichen Tätigkeit definiert und beide Parteien müssen diesem schriftlich zustimmen. Innerhalb dieses Vertrages wird ebenfalls die Möglichkeit zur Auszahlung einer Ehrenamtspauschale festgehalten.

 

4 Nebenberufliche Tätigkeit

Um die Ehrenamtspauschale steuerfrei zu erhalten, muss die ehrenamtliche Arbeit als eine nebenberufliche Tätigkeit ausgeübt werden.

Daher darf die aufgewendete Zeit für das Ehrenamt nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs betragen. Bei einem Vollzeitjob von 40 Stunden die Woche, darf eine ehrenamtliche Nebenbeschäftigung also maximal 14 Stunden die Woche betragen, sofern die Aufwandsentschädigung steuerfrei bleiben soll. Diese Regelung gilt ebenfalls für Menschen ohne Hauptarbeit, also Hausfrauen / -männer, Arbeitslose oder Rentner.

 

5 Freigrenze "sonstige Einkünfte"

Die Pauschalvergütung hat einen Freibetrag von 840€ im Jahr pro Person - davon abzugrenzen ist die Freigrenze für "sonstige Einkünfte". Hierbei darf jeder steuerpflichtige Bürger im Jahr bis zu 256€ steuerfrei einnehmen.

Beispiel: Ein nebenberuflich tätiger Vereins-Mitarbeiter erhält 1.096€ im Jahr steuerfrei vom Verein. Das ist dadurch möglich, dass der steuerfreie Ehrenamtsfreibetrag i.H.v. 840€ von diesem Einkommen abgezogen wird (es bleiben 256€ übrig). Die verbleibenden 256€ Euro liegen unter der Freigrenze für "sonstige Einkünfte", die §22 Nr. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz vorsieht. Der Vereins-Mitarbeiter erhält den gesamten Betrag, also Brutto für Netto.

 

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3. Wer darf die Ehrenamtspauschale zahlen?

Der Ehrenamtsfreibetrag kann von gemeinnützigen Einrichtungen und von juristischen Personen des öffentlichen Rechts vergeben werden. In diesem Kapitel erfahren Sie, welche Institutionen dazu gehören. So stellt sich schnell die Frage, wer diese Aufwandsentschädigung erhalten darf und für welche Bereiche sie gilt!

 

Hier gibt es keine strikten Vorgaben. Hier können alle nebenberuflichen Tätigkeiten im ehrenamtlichen Bereich für die Ehrenamtspauschale geltend gemacht werden. Dabei ist es irrelevant, ob die Tätigkeit im ideellen Bereich oder Zweckbetrieb erfolgt – wesentlich ist eine Arbeit zum satzungsmäßigen Vereinszweck.

 

Vereinsform & Ehrenamtspauschale

Grundsätzlich gilt die Freigrenze für alle nebenberuflich Tätigen aus dem Ehrenamt, insbesondere aber in folgenden Bereichen:

  1. Gemeinnützige Einrichtungen
  2. Juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Gemeinnützige Einrichtungen

Gemeinnützige Organisationen sind nach ihrem Satzungszweck gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich.

 

  1. Gemeinnütziger Satzungszweck
    Gemeinnützige Organisationen zeichnen sich dadurch aus, dass sie die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördern.
    z.B Förderung von Wissenschaft, Kunst & Kultur, Denkmalpflege, Erziehung & Bildung, etc.

 

  1. Mildtätiger Satzungszweck
    Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn sie darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die körperlich, geistig oder seelisch auf Hilfe angewiesen sind.
    z.B. Krankenpflege, Altenheim, Hilfe bei Katastrophen, Telefonseelsorge, etc.

 

  1. Kirchlicher Satzungszweck
    Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts zu fördern.
    z.B. Errichtung von kirchlichen Gemeindehäusern, Gottesdiensten, Beerdigungen, etc.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Vereinigung mit rechtlicher Selbstständigkeit.

 

  1. Körperschaften
    Eine Körperschaft ist ein Verband, der öffentliche Angelegenheiten unter staatlicher Aufsicht verfolgt. Dabei genießen sie verschiedene Vorrechte.
    z.B. Staat, Gemeinden, Berufsgenossenschaften, Kammern und Bildungseinrichtungen

 

  1. Anstalten
    Eine Anstalt ist eine Verwaltungseinrichtung des öffentlichen Rechts. Sie erfüllt bestimmte öffentliche Aufgaben. Unterschieden werden rechtsfähige & nichts-rechtsfähige Anstalten.
    z.B. Rundfunkanstalten, Kommunale Banken, Öffentliche Bibliotheken. Schulen & Universitäten

 

  1. Stfitungen
    Stiftungen sind Einrichtungen mit selbstständigem Vermögen, die zur Ausführung eines vorgegebenen Zwecks dienen (z. B. Bildung, Entwicklungshilfe)
    z.B. Familienstiftung, Unternehmensstiftung, Kirchliche Stiftung, Treuhandstiftung, etc.

Hinweis: Für ehrenamtliche Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (z.B. Gemeinden, Universitäten, Handelskammern) gilt diese Regelung ebenso wie für gemeinnützige Körperschaften, wie Sport- oder Kulturvereine.

 


 

4. Steuererklärung & Ehrenamtspauschale

Aus rechtlicher Sicht beschreibt die Pauschalvergütung keine eigenständige Einkunftsart. Daher muss sie der Empfänger wie jede andere Einkunftsart in der Steuererklärung neben den Einnahmen des Hauptberufs eintragen.

 

Für Selbstständige & Arbeitnehmer

Je nach selbstständiger Tätigkeit und Arbeitnehmertätigkeit gibt es jedoch einige Unterschiede. In diesem Kapitel erfahren Sie, wo Sie als Selbstständiger oder als Arbeitnehmer die Ehrenamtspauschale in der Steuererklärung einzutragen haben. Weiterhin haben wir noch zusätzliche Tipps für Ihre Steuererklärung.

 

Selbstständige - Ehrenamtspauschale in der Steuererklärung

Bei einer selbstständigen Tätigkeit sollten steuerfreie Aufwandsentschädigungen in die Zeilen 44/45 eingetragen werden – und der Überschuss in Zeile 10. Bei höheren Einnahmen oder der Angabe zusätzlicher Betriebsausgaben müssen Sie eine Einnahmen-Überschussrechnung (Anlage EÜR) mit einreichen.

 

Sofern kein Überschuss erzielt wird und die Einnahmen steuerfrei bleiben, muss keine EÜR beigefügt werden. Wenn die Einnahmen jedoch höher sind oder wenn zusätzlich zur Pauschale Betriebsausgaben geltend gemacht werden, muss eine Einnahmen-Überschussrechnung (Anlage EÜR) eingereicht werden. Diese kann man elektronisch an das Finanzamt übermitteln.

 

Arbeitnehmer - Ehrenamtsfreibetrag in der Steuererklärung

Bei einer Arbeitnehmertätigkeit sind die sozialabgabenfreien Aufwandsentschädigungen in der Anlage N zu vermerken. Dort in Zeile N können Sie Einnahmen bis zu 840 Euro geltend machen. Übersteigt die Aufwandsentschädigung diesen Wert, können Sie den Überschuss dort in Zeile 21 der Anlage N eintragen.

 

Zusätzliche Aufwendungen können entweder in Zeile 31 angegeben werden oder sind als "sonstige Einkünfte" nach §22 EStG zu versteuern. Diese werden in der Anlage SO eingetragen.

 

Werbungskosten & weitere Steuerfreibeträge

Damit Sie den Ehrenamtsfreibetrag vollends ausschöpfen können, haben wir hier noch einige Tipps zusammengefasst, wie Sie bei der Steuererklärung vorgehen können.

 

Arbeitnehmer-Pauschbetrag (Werbungskosten)

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht aus seiner nicht-selbstständigen Arbeit einen Werbungskostenpauschale (auch Arbeitnehmer-Pauschbetrag) in Höhe von 1.000 Euro aufzugeben. Die Ehrenamtspauschale wird in der Steuererklärung angegeben. Arbeitnehmern können die Vergütung von 840 Euro mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro kombinieren und somit bis zu 1.840 Euro steuerfrei erhalten. Weitere Aufwendungen für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit im Verein können Sie als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen.

 

Ehrenamtspauschale Werbungskosten In Kombination
840€ 1.000€ 1.840€

 

 

Weitere Steuerfreibeträge

Jeder steuerpflichtige Bürger hat das Recht im Jahr bis zu 256€ steuerfrei einzunehmen - diese Freigrenze kann unter sonstige Einkünfte für "sonstige Einkünfte" genutzt werden. Nach §22 Nr. 3 EstG können sonstige Einkünfte bis 256 Euro pro Jahr ebenfalls steuer- & sozialabgabenfrei bleiben. Dieser Freibetrag ist von der Ehrenamtspauschale abzugrenzen und kann hier gegengerechnet werden. So können Vereine ihre Vereinsmitglieder, Vorstände und ehrenamtlich Tätigen finanziell honorieren.

 

Ehrenamtspauschale Freigrenze In Kombination
840€ 256€ 1.096€

 

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Die Auszahlung einer Aufwandsentschädigung, wie der Ehrenamtspauschale oder der Übungsleiterpauschle, geht mit einem Aufwand in der Vereinsverwaltung einher - diesen sollten Sie so gut es geht reduzieren. Eine Software-Lösung für Ihren Verein kann dabei unterstützen. Erstellen Sie vorgefertigte Übungsleiter-Verträge, speichern diese zentral in der Mitgliederverwaltung ab und erstellen Sie Rechnungen u.Ä. vollautomatisch mit dem Abrechnungstool.

 

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5. Andere Einnahmen & die Ehrenamtspauschale

Trotz der Regelungen für die steuerfreie Pauschalvergütung bestehen Möglichkeiten, diese mit anderen Einnahmen zu verrechnen und weitere Aufwandsentschädigungen steuer- und sozialabgabenfrei zu erhalten.

 

Die Ehrenamtspauschale lässt sich kombinieren mit:

  1. der Übungsleiterpauschale
  2. dem Einkommen eines Minijobs
  3. dem Hartz-VI Einkommen

 

Mit der Übungsleiterpauschale

Für pädagogische Arbeit können ehrenamtlichen Mitglieder von einem Freibetrag von 3.000 Euro im Jahr steuerfrei profitieren.

Die Übungsleiterpauschale wird bei ehrenamtlichen Tätigkeiten im pädagogischen Bereich ausgezahlt – dazu gehören bspw. Coaches eines Sportvereins, Erzieher von gemeinnützigen Einrichtungen oder Gruppenleiter eines Kunst- & Kulturverbandes. Ein wesentlicher Unterschied zur Ehrenamtspauschale besteht also darin, dass diese Einschränkungen auf bestimmte Tätigkeiten vorsieht. Vereinsmitglieder können mehrere Ehrenämter ausführen und in diesem Sinne sowohl die Ehrenamts-, als auch die Übungsleiterpauschale erhalten. Wichtig ist nur, dass für beides ein Vertrag vorliegt.

 

Mit dem Minijob

Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen mit max. 450€ (ab Oktober 2022 max. 520€) monatlichem Arbeitsentgelt.

Die Kombination mit den Einnahmen eines Minijobs sind prinzipiell zulässigEhrenamtliche Mitglieder können entweder die gesamte Ehrenamtspauschale auf einmal auszahlen lassen oder den Betrag monatlich erhalten und das Gehalt um 70€ steuerfrei erhöhen. Bei einer Pauschalvergütung von monatlich 70€ plus den Einnahmen des Minijobs steigt die abgabenfreie Verdienstgrenze auf 520 € pro Monat (ab Oktober 2022 dann auf 590€ pro Monat).

 

Mit Hartz IV

Die Grundsicherung Hartz IV ist das Arbeitslosengeld II (ALG II). Hartz-IV-Empfänger können monatlich bis zu 200€ steuerfrei dazu verdienen.

Die Bundesregierung hat beschlossen, dass auch Hartz-IV-Empfänger zusätzliche Einnahmen bis zu 200€ monatlich steuerfrei erhalten dürfen. Das macht ebenfalls den Erhalt einer Aufwandsentschädigung möglich. Da der Betrag von zusätzlichen 200 Euro pro Monat jedoch nicht überschritten werden darf, kann die Ehrenamtspauschale in diesem Fall nicht auf einmal überwiesen werden, sondern muss sich auf einen regelmäßig zu zahlender Betrag aufteilen – denkbar sei bspw. auch hier eine monatliche Vergütung von 70 Euro.

 


 

6. Weitere Aufwandsentschädigungen

Zusätzlich zur Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale, können ehreamtlich Tätige Vereinsmitglieder auch weitere Aufwandsentschädigungen für Ihre Ausgaben oder Arbeit erhalten. Dazu gehören:

  1. Auslagenersatz & Aufwendungsersatz
  2. Freigrenze "Sonstige Einkünfte"
  3. Aufwandsspende

 

Aufwendungsersatz / Auslagenersatz

Unabhängig davon, ob Sie für die Arbeit im Ehrenamt Geld bekommen oder nicht, haben Sie per Gesetz immer Anspruch darauf, Aufwendungen für das Ehrenamt ersetzt zu bekommen. Dabei geht es bspw. um Reisekosten, Gebühren für Telefongespräche oder Materialkosten. Allerdings können nicht immer alle Auslagen für einen Verein im Detail bestimmt oder nachgewiesen werden. Daher ist es für solche Auslagen üblich, eine pauschale Aufwandsentschädigung zu zahlen. Diese darf jedoch den eigentlichen Aufwand nicht übersteigen.

 

Freigrenze "Sonstige Einkünfte"

Falls die Aufwendungen vom Verein nicht als Ehrenamtspauschale oder Übungsleiterpauschale geltend gemacht werden können, sind diese als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. EStG) zu versteuern. Dabei gilt eine Freibetragsgrenze von 256 Euro, ab welche der Überschuss über den realen Auslagen vollständig versteuert werden muss.

 

Aufwandsspende

Die Aufwandsspende, oder in diesem Fall Rückspende, beschreibt die Rückzahlung der bereits erhaltenen Vergütung zurück an den Verein. Diese Rückzahlung erfolgt in Form einer Spende und kann sowohl für den Ehrenamtsfreibetrag, als auch für die Übungsleiterpauschale erfolgen. Das Geld wurde in diesem Sinne bereits ausgezahlt und danach zurück an den Verein gespendet. Dieser kann hierfür eine Spendenbescheinigung ausstellen.

 

Bedingungen bei Aufwandsspende

Damit der Prozess aber nicht an Transparenz verliert und die Aufwandsspende vom Finanzamt auch als Spende gewertet wird, gilt es einige Bedingungen zu beachten:

  1. Der ehrenamtliche Helfer hat einen Anspruch auf die Aufwandsentschädigung und diese wurde ihm mittels einer schriftlichen Vereinbarung angeboten
  2. Der Verein, bzw. die gemeinnützige Einrichtung, muss wirtschaftlich in der Lage sein den Betrag auszuzahlen
  3. Der Empfänger verzichtet freiwillig auf die Vergütung

 

Warum Aufwandsspende an den Verein? 

Aber warum sollten ehrenamtliche Helfer auf ihre Aufwandsentschädigung – auch in Form des Ehrenamtsfreibetrags – verzichten und diese dem Verein zurück spenden?

 

Zum einen sicherlich aus menschlichen Gründen der Großzügigkeit, um den Verein umfassend zu unterstützen. Zum anderen kann der Ehrenamtler diese Rückspende als Sonderausgabe in seiner Steuererklärung absetzen und somit am Ende des Jahres mehr Steuern zurückerhalten, als ohne diesen Verzicht.

 

Hinweis: Bei der Rückspende darf die Verzichtserklärung für die Ehrenamtspauschale nicht nachträglich erstellt werden – dies wird von dem Finanzamt nicht akzeptiert. Das bedeutet, dass auch bei einer monatlichen Auszahlung der Aufwandsentschädigungen regelmäßig ein Verzicht erklärt werden muss – diese muss jährlich ausgesprochen werden.

 


 

7. Fazit

Der Ehrenamtsfreibetrag kann als Aufwandsentschädigung an ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder betrachtet werden. Gemeinnützige Körperschaften können den Mitgliedern bis zu 840€ im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei ermöglichen. Dennoch ist die Ehrenamtspauschale an einige Voraussetzungen gebunden, die es zu berücksichtigen gilt.

 

Die steuerfreie Pauschalvergütung kann ausschließlich von gemeinnützigen Einrichtungen sowie von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausgezahlt werden. Sie muss wie jede andere Einkunftsart in der Steuererklärung neben den Einnahmen des Hauptberufs eintragen werden.

 

Des Weiteren gibt es noch andere steuerfreie Pauschalvergütungen, die ein Vereinsmitglied nutzen kann - bspw. die Übungsleiterpauschale und der Auslagenersatz.

 

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