Übungsleiterpauschale & Übungsleiterfreibetrag


Wer bei einer gemeinnützigen Organisation einer ehrenamtlichen Tätigkeit im pädagogischen Bereich nachgeht, kann durch eine steuer- und sozialversicherungsfreie Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro im Jahr honoriert werden.

 

Zum pädagogischen Bereich zählt beispielsweise die Arbeit als Übungsleiter im Sportverein, als Erzieher von gemeinnützigen Einrichtungen oder als Gruppenleiter eines Kunst- und Kulturverbandes.

 

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In diesem Artikel erfahren Sie:

  1. Was die Übungsleiterpauschale genau ist und wie hoch sie 2023 sein darf.
  2. Wann und an wen sie gezahlt werden darf und wo sie in der Steuererklärung einzutragen ist.
  3. Ob und wie Sie die Übungsleiterpauschale mit anderen Einnahmen/Aufwandsentschädigungen kombinieren dürfen.

 

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Das Wichtigste in Kürze:

  1. Die Übungsleiterpauschale ist eine Aufwandsentschädigung für Ehrenamtliche, die in einem gemeinnützigen Verein pädagogischen Tätigkeiten übernehmen. Sie kann mit bis zu 3.000€ pro Person und Jahr ausgezahlt werden.

 

  1. Die steuerfreie Übungsleiterpauschale ist an verschiedene Bedingungen geknüpft. Beispielsweise darf der Ehrenamtliche seine Tätigkeit im Verein nur nebenberuflich ausüben und muss eine pädagogische Rolle ausüben.

 

  1. Die Übungsleiterpauschale kann mit anderen Einnahmen und Aufwandsentschädigungen kombiniert werden – darunter: Werbungskostenpauschale, Ehrenamtspauschale und Aufwendungsersatz.

 

  1. In unserer e24-Community erhalten Sie kostenlose Downloads zu Muster & Vorlagen - darunter auch einen Mustervertrag für Übungsleiter.

 

1. Was ist die Übungsleiterpauschale und wie hoch darf sie 2023 sein?

Die Übungsleiterpauschale bzw. der Übungsleiterfreibetrag ist eine Vergünstigung nach § 3 Nr. 26 des deutschen Einkommensgesetzes. Da unsere Gesellschaft tagtäglich auf Menschen angewiesen ist, die sich ehrenamtlich engagieren und uns voranbringen, wurde die Übungsleiterpauschale, zusätzlich zur Ehrenamtspauschale, ins Leben gerufen.

 

Unterschied zur Ehrenamtspauschale

Die Ehrenamtspauschale ist eine Aufwandsentschädigung vom Verein an seine ehrenamtlichen Helfer. Gemeinnützige Einrichtungen können Ihren Mitgliedern bis zu 840 Euro im Jahr steuerfrei und sozialabgabenfrei ermöglichen. Die Übungsleiterpauschale hingegen unterscheidet sich von der Ehrenamtspauschale dahingehend, dass sie ausschließlich für pädagogische Tätigkeiten gewährt wird - bspw. für Trainer im Sportverein, für Erzieher von gemeinnützigen Einrichtungen oder für Gruppenleiter eines Kunst- und Kulturverbandes.

 

Höhe der Übungsleiterpauschale

Die Übungsleiterpauschale ist mit ihrem Betrag, anders als die Ehrenamtspauschale, höher angesetzt – Tätigkeiten im pädagogischen und gemeinnützigen Bereich können mit bis zu 3.000 Euro pro Person und Jahr entschädigt werden. Auf diese Weise können ehrenamtliche Helfer angemessen honoriert werden, ohne steuerliche Nachteile zu erfahren.

 

Hinweis: In der e24-Community, unserem kostenlosen Mitgliederbereich, können gemeinnützige Vereine Mustervorlagen herunterladen - darunter Verträge für die Ehrenamtspauschale sowie die Übungsleiterpauschale. 

 

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2. Voraussetzungen & Bedingungen für die Übungsleiterpauschale

Wenn ein gemeinnütziger Verein seinen ehrenamtlichen & pädagogischen Helfern eine steuerfreie Aufwandsentschädigung i.H.v. 3.000€ pro Person pro Jahr ausstellen darf, stellt sich schnell dir Frage, wann und an wen die Übungsleiterpauschale ausgezahlt werden darf? Die steuerfreie Übungsleiterpauschale ist also an verschiedene Bedingungen geknüpft, die zu beachten sind.

 

Voraussetzungen an den Verein

Förderung kirchlicher, mildtätiger oder gemeinnütziger Zwecke

Mit dem Übungsleiterfreibetrag sollen werden insb. gemeinnützige Vereine & Verbände gefördert werden. Die Gemeinnützigkeit wird in §§51-68 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Sowohl bei rechtsfähigen Vereinen als auch nicht rechtsfähigen Vereinen kann eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgen.

 

Wann liegt Gemeinnützigkeit vor?

Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag ist, dass der Verein ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.

  1. Gemeinnützig: Ein gemeinnütziger Zweck liegt vor, wenn die Tätigkeit im Verein darauf ausgerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. 
  2. Mildtätig: Mildtätige Zwecke liegen nach dem Vereinsrecht vor, wenn hilfsbedürftige Personen selbstlos unterstützt werden.
  3. Kirchlich: Zu kirchlichen Zwecken zählen durch Selbstlosigkeit geförderte Religionsgemeinschaften.

 

Öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaft

Das Honorar der Übungsleiterpauschale tritt ebenfalls in Kraft, wenn der Begünstigte in einer öffentlich-rechtlichen oder in einer gemeinnützigen Körperschaft ehrenamtlich arbeitet. Zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften zählen bspw. Universitäten und andere Bildungsbetriebe, während unter gemeinnützige Körperschaften z.B. Sportvereine fallen.

 

Bedingungen an den Ehrenamtlichen

Nebenberufliche Tätigkeit

Für die Übungsleiterpauschale ist eine zeitliche Begrenzung der ehrenamtlichen und pädagogischen Tätigkeit vorgesehen. Der Verein kann die Aufwandsentschädigung also nur geltend machen, wenn der Ehrenamtliche seine Tätigkeit ausschließlich nebenberuflich ausgeübt wird. Für eine solche nebenberufliche Tätigkeit werden i.d.R. 14 Stunden Aufwand kalkuliert - 1/3 einer Vollzeitstelle (40h) = Nebentätigkeit (14h). Sie darf sich inhaltlich eindeutig nicht mit einer hauptberuflichen Tätigkeit überschneiden und darf im Regelfall vom Zeitansatz nicht mehr als ein Drittel der Zeit in Anspruch nehmen, die für eine hauptberufliche Tätigkeit benötigt wird.

 

Die Übungsleiterpauschale darf zusammenfassend bei folgenden Nebentätigkeiten mit pädagogischer Ausrichtung gezahlt werden:

  1. Lehr- und Vortragstätigkeit im Bereich der allgemeinen Bildung und Ausbildung (Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Erste-Hilfe-Kurse etc.)

  2. Künstlerischer Bereich

  3. Chorleiter, Orchesterdirigent, Sporttrainer

  4. Pflege alter, kranker und behinderter Menschen

  5. Religiöse Tätigkeiten

  6. Geistiger und sittlicher Bereich

  7. Denkmalschutz, Tierschutz, Förderung der Gleichberechtigung von Mann und Frau

 

Begünstigte Tätigkeit

Als begünstigte Tätigkeit gilt die nebenberufliche Arbeit mit pädagogischer Ausrichtung. Hierzu zählen Berufe wie Erzieher, Betreuer, Übungsleiter oder Ausbilder. Des Weiteren können Personen vom Übungsleiterfreibetrag profitieren, die pflegebedürftige Menschen, wie Alte, Kranke oder Behinderte betreuen.

 

Die Übungsleiterpauschale darf zusammenfassend von folgenden Personen in Anspruch genommen werden:

  1. Nebenberufler, die dieser Tätigkeit mit einem Drittel des Zeitanteils vom Hauptberuf nachgehen

  2. Hinweis: Nebenberufler ist steuerlich gesehen auch jeder, der keinen Hauptberuf ausübt

  3. Beispielsweise Studenten, Rentner, Arbeitslose

 


 

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3. Die ÜP in der Steuererklärung

Wo ist die Übungsleiterpauschale in der Steuererklärung einzutragen? Steuerrechtlich gesehen gilt die Übungsleiterpauschale nicht als eigenständige Einkunftsart und ist deshalb in der Steuererklärung neben den Einnahmen des Hauptberufes einzutragen. Ob jemand selbstständig ist oder als Arbeitnehmer tätig ist, spielt hierbei keine Rolle. Jedoch gibt es bei beiden Tätigkeiten kleine Unterschiede.

 

Selbstständige

Bei einer selbstständigen Tätigkeit werden steuerfreie Aufwandsentschädigungen in den Zeilen 46/47 und der Überschuss in Zeile 4 oder 11 vermerkt (Angaben für Steuererklärung 2020). Wird der Übungsleiterfreibetrag nicht überschritten, muss keine Einnahmen-Überschussrechnung (Anlage EÜR) eingereicht werden. Wird der Betrag von 3.000 Euro jedoch überschritten, oder werden neben dem Freibetrag zusätzlich noch die angefallenen Betriebsausgaben aufgeführt, muss eine EÜR mit abgegeben werden.

 

Beispiel für die Überschreitung des Freibetrags

Im Jahr 2021 bekam Person XY 3.000 Euro für eine gemeinnützige Tätigkeit im pädagogischen Bereich. Zusätzlich wurden angefallene Betriebskosten i.H.v. 500 Euro geltend gemacht. Von den 3.500 Euro müssen 500 Euro versteuert werden und zusätzlich muss die Anlage EÜR ans Finanzamt übermittelt werden.

 

Achtung: beträgt der Überschuss mehr als 410 Euro, muss die EÜR in elektronischer Form an das Finanzamt gesendet werden.

 

Arbeitnehmertätigkeit

Bei einer Arbeitnehmertätigkeit werden steuerfreie Aufwandsentschädigungen bis zu 3.000 Euro in der Anlage N vermerkt. Bei einem Überschuss wird auf Zeile 21 in der Anlage N zurückgegriffen. Ab Zeile 31 sind angefallene Betriebsausgaben zu vermerken.

 

Was sie weiterhin beachten sollten

Die weiter oben aufgeführte Tätigkeit als Betreuer, welcher nebenberuflich alte, kranke, oder Menschen mit Behinderung betreut, kann pro Jahr, unabhängig vom Übungsleiterfreibetrag, eine Pauschale von 399 Euro erhalten. Überschreitet diese Pauschale in Summe mit dem Übungsleiterfreibetrag die Grenze von 3.000 Euro nicht, sind keine Steuern zu zahlen.

 

Achtung: Der Freibetrag von 3.000€ darf sogar überschritten werden, wenn die Tätigkeit als Betreuer nach Abzug des Freibetrags nicht mehr als 256 Euro beträgt. In diesem Fall sind nach §3 Nr. 26b EStG keine Steuern zu zahlen. Sobald die 256 Euro jedoch überschritten werden, werden die gesamten Einnahmen steuerpflichtig, nicht nur der Betrag über der Freigrenze.

 


 

4. Kombination mit anderen Einnahmen

Die Übungsleiterpauschale ist eine steuerfreie Aufwandsentschädigung von einem gemeinnützigen Verein an seine ehrenamtlichen Helfer. Der Staat gewährt diesen Aufwandsersatz zusätzlich zu anderen Einnahmen, die der ehrenamtliche Helfer in seiner Steuererklärung angeben kann.

 

Kombination mit weiteren Einnahmen

Übungsleiterpauschale & Werbungskostenpauschale

Ist die ehrenamtliche Tätigkeit im pädagogischen Bereich die einzige ausgeführte Tätigkeit, ist es empfehlenswert, mit der jeweiligen gemeinnützigen Institution einen schriftlichen Arbeitsvertrag aufzusetzen. Auf diese Weise besteht Anspruch auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag i.H.v. 1000 Euro, welcher neben der Übungsleiterpauschale von 3.000 von jeglichen Steuern befreit ist.

 

Übungsleiterfreibetrag mit Minijob

Bei einer geringfügigen Beschäftigung von 450 Euro im Monat besteht ebenfalls Anspruch auf den Übungsleiterfreibetrag. Hierbei spielt es keine Rolle, ob dieser in Etappen oder in voller Höhe am Jahresanfang oder -ende gezahlt wird. Eine steuerbegünstigte Tätigkeit ermöglicht es, bis zu 700 Euro im Monat zu verdienen, ohne diese zu versteuern. Wird der Übungsleiterfreibetrag für ein Jahr in 12 Einheiten geteilt, liegen die Einnahmen am Ende des Monats bei genau 700 Euro (450 Euro + 250 Euro = 700 Euro).

 

Kombination mit Ehrenamtspauschale

Die Übungsleiterpauschale kann grundsätzlich mit der Ehrenamtspauschale kombiniert werden. Die Kombination ist jedoch an eine Bedingung geknüpft. Die beiden Pauschalen dürfen nicht für ein und dieselbe Tätigkeit gezahlt werden. Daher ist es ratsam, darauf zu achten, dass die Pauschalen für eindeutig voneinander getrennte Tätigkeiten vergeben werden.

 

Beispiel: Ein Sanitäter ist Übungsleiter und hält neben dieser Tätigkeit noch Unterricht in Form von Erste-Hilfe-Kursen. In diesem Fall könnte er die Übungsleiterpauschale für die Rettungstätigkeit erhalten, sowie zusätzlich die Ehrenamtspauschale für die Erste-Hilfe-Kurse. Die Einnahmen müssen nicht versteuert werden, da es sich um zwei verschiedene Tätigkeiten handelt.

Vereinssoftware für den e.V.

Die Auszahlung einer Aufwandsentschädigung, wie der Ehrenamtspauschale oder der Übungsleiterpauschle geht mit einem Aufwand in der Vereinsverwaltung einher - diesen sollten Sie so gut es geht reduzieren. Eine Software-Lösung für Ihren Verein kann dabei unterstützen. Erstellen Sie vorgefertigte Übungsleiter-Verträge, speichern Sie diese zentral in der Mitgliederverwaltung ab und erstellen Sie Rechnungen u. Ä. vollautomatisch mit dem Abrechnungstool.

 

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5. Weitere Aufwandsentschädigungen

Der Übungsleiterfreibetrag kann zusätzlich mit weiteren Aufwandsentschädigungen kombiniert werden. Folgend wird aufgelistet, welche das sind:

 

Aufwendungsersatz

Aufwendungen für das Ehrenamt, wie angefallene Betriebskosten in Form von Reisekosten, echte Geldaufwendungen für Materialien oder Telefongespräche, können steuerfrei vom Verein erstattet werden. Diese Kosten werden auch tatsächlicher Auslagenersatz genannt. Dabei ist es unerheblich, ob Sie für das Ehrenamt Geld bekommen oder nicht.

 

Härteausgleich

Ist jemand grundsätzlich Arbeitnehmer, übt die Übungsleitertätigkeit jedoch nebenbei selbstständig aus, wird eine Freigrenze von 410 Euro gewährt.

 

Beispiel: Wie immer ist der Übungsleiterfreibetrag von 3.000 Euro steuerfrei. Nachdem alle Aufwendungen subtrahiert wurden, bleiben immer noch 410 Euro, die versteuert werden müssten. Wegen des Härteausgleichs (§ 46 Abs. 2 EStG) ist dieser Betrag aber nicht zu versteuern. Bis 820 Euro wird der Betrag sogar noch ermäßigt versteuert (§ 46 Abs. 5 EStG).

 

Aufwands- & Rückspende

Eine Aufwand- oder Rückspende kommt vor, wenn ein Vereinsmitglied seine ausgezahlte Übungsleiterpauschale oder Ehrenamtspauschale nicht annehmen möchte und das Geld stattdessen an den Verein zurück spenden möchte. In diesem Fall gibt es die Möglichkeit einer Verzichtserklärung, mit welcher das Geld zurück in den Verein fließt. Der Verein kann dann eine Spendenbescheinigung ausstellen.

 

Um diesen Prozess für das Finanzamt transparent zu halten, sind einige Punkte zu beachten:

  1. Der Übungsleiter hatte wirklich Anspruch auf das Geld: Dies wurde bereits schriftlich festgehalten, wodurch der Anspruch deutlich wird
  2. Nachträgliche Erklärungen werden nicht anerkannt
  3. Der Verein, bzw. die gemeinnützige Einrichtung muss wirtschaftlich in der Lage sein, die Pauschale zu zahlen
  4. Der Empfänger verzichtet freiwillig auf die Pauschale

 

Hinweis: Die Aufwands- und Rückspende kann als Sonderausgabe in der Einkommenssteuererklärung abgesetzt werden. So kommen am Ende des Jahres mehr Steuern, ohne den Verzicht, zurück. Früher musste der Verzicht bei monatlicher Auszahlung alle drei Monate erklärt werden. Aktuell ist eine jährliche Verzichtserklärung ausreichend.

 


 

Experten-Tipp von e24:

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Alina Gehrmann

— e24-Vereinsexpertin


 

6. Die Übungsleiterpauschale & Covid-19

Aufgrund der Corona-Pandemie verschiebt sich das Vereinsleben an sehr vielen Stellen ins Digitale, bspw. werden Sitzungen, Fort- und Weiterbildungen und vieles mehr mithilfe von Video-Calls im Home-Office abgehalten.

 

Übungsleiterpauschale im Home-Office

Hierbei kommt schnell die Frage auf, ob die Übungsleiterpauschale hier überhaupt noch greift, da sie eigentlich ausschließlich für Tätigkeiten im pädagogischen Bereich gilt, bei denen mit Menschen zusammengearbeitet wird. Glücklicherweise ist dies bei digitalen Formaten immer noch der Fall.

 

Auch bei der Arbeit im Home-Office kann die Übungsleiter- sowie die Ehrenamtspauschale gezahlt werden, da es einzig und allein um die Tätigkeit am Menschen geht. Dabei ist der Ort unerheblich. Es zählt nicht die physische Nähe, sondern die Interaktion und die pädagogische Tätigkeit dahinter.

 

Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale in Impfzentren

Neuerdings kann auch in Impfzentren die Übungsleiterpauschale oder die Ehrenamtspauschale für Nebenberufler gezahlt werden. Hierbei wird zwischen Tätigkeiten, für die es die Übungsleiterpauschale gibt, und Tätigkeiten, für die es die Ehrenamtspauschale gibt, unterschieden.

  1. Helfer, die in direktem Kontakt zum Impfprozess stehen, erhalten die Übungsleiterpauschale (max. 3000 Euro jährlich). Hierzu zählen neben dem reinen Impfen auch Aufklärungsgespräche.
  2. Helfer, die in der Verwaltung und Organisation von Impfzentren tätig sind, erhalten die Ehrenamtspauschale (max. 840 Euro jährlich).
  3. Die Ehrenamtspauschale kann nicht gezahlt werden, wenn es sich um eine hauptberufliche Tätigkeit handelt.
  4. Wie üblich, können die steuerlichen Freibeträge entweder monatlich, oder jährlich vermerkt werden.

 


 

7. Checklist Übungsleiter-Vertrag

Um bei den vielen Informationen den Überblick zu behalten, was bei der Aufsetzung eines Übungsleiter-Vertrags zu beachten ist, ist hier eine Kontrollliste zur Orientierung mit den wichtigsten Punkten zu finden:

 

Checklist Übungsleiter-Vertrag

  1. Korrekte Bezeichnung der Vertragsparteien
  2. Beginn der Übungsleitertätigkeit
  3. Zeitpunkt der Fälligkeit der steuerfreien Aufwandsentschädigung
  4. Festlegung der Aufgabenbereiche
  5. Erklärung zur nebenberuflichen Tätigkeit
  6. Erklärung, dass keine ähnlichen nebenberuflichen Tätigkeiten vorherrschen
  7. Erklärung mit Informationen über weitere Tätigkeiten als Übungsleiter bei einem anderen Auftraggeber
  8. Verpflichtung zur Information über die Aufnahme etwaiger anderer nebenberuflichen Tätigkeiten
  9. Erklärung über die Inanspruchnahme der Übungsleiterpauschale bei etwaigen anderen Tätigkeiten
  10. Versicherung des Übungsleiters, alle Angaben wahrheitsgemäß angegeben zu haben

 

 

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