Überblick der Vereinsformen

Rechtsform im Verein


Bei der Vereinsgründung müssen sich die Gründungsmitglieder mit der Frage beschäftigen, welche Rechtsform Ihr Verein erhalten soll. Die Wahl der Rechtsform hat Auswirkungen auf Fragen der Haftung, der Besteuerung, der Anerkennung der Gemeinnützigkeit und des Rechts.

 

Die Vereinsgründer sollten sich vertraut machen, welche Vereinsformen möglich sind, welche Vor- & Nachteile diese haben und was es jeweils zu beachten gibt.

 

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Satzung eines e.V.

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In diesem Artikel erfahren Sie:

  1. Welche verschiedenen Rechtsformen für den dritten Sektor möglich sind.
  2. Welche Vorteile & Nachteile mit den verschiedenen Rechtsformen für Vereine einhergehen.
  3. Worauf Sie bei den verschiedenen Vereinsformen zu achten haben.
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Das Wichtigste in Kürze:

  1. Vereine können selbst entscheiden, ob sie sich ins Vereinsregister eintragen lassen oder nicht – es besteht keine Pflicht. Der Unterschied besteht dabei darin, dass nicht eingetragene Vereine keine Rechtspersönlichkeit besitzen und somit keine juristische Person darstellen.  

    .
  1. Gemeinnützige Vereine & Verbände verfolgen ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und profitieren daher von Steuererleichterungen und anderen Vorteilen.

 

  1. Neben diesen beiden üblichen Unterscheidungen gibt es noch viele andere Rechtsformen für Vereine, darunter: Verbände & Dachverbände, Fördervereine & Stiftungen sowie auch Gesellschaften wie gGmbH oder gUG.

 

  1. In unserer e24-Community erhalten Sie kostenlose Musterdokumente für die Vereinswelt zum Download - hier finden Sie eine umfassende Datenbank mit Mustervorlagen für alle Vereinsformen.

 

1. Welche Vereinsformen gibt es?

Vereine zeichnen sich durch ihre Vielfalt und das Engagement ihrer Mitglieder aus. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil des gesellschaftlichen Lebens und tragen signifikant zur Förderung kultureller, sportlicher und sozialer Projekte bei. Mit der fortlaufenden Entwicklung der Gesellschaft haben sich auch die Anforderungen an Vereine gewandelt, wodurch die Relevanz einer klaren Strukturierung und rechtlichen Einordnung weiterhin im Vordergrund steht.

 

Laut den Vorschriften des des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und der allgemeinen Rechtsprechung in Deutschland ist ein Verein:

  1. ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen,
  2. unabhängig vom Wechsel der Mitglieder,
  3. zur Verwirklichung gemeinsamer Zwecke mit körperschaftlicher Verfassung.

 

Dennoch gibt es innerhalb des Begriffs „Vereine“ relevante Unterschiede. So können Vereine sich dahingehend unterscheiden, ob Sie wirtschaftliche oder ideelle Zwecke verfolgen, ob Sie ins Vereinsregister eingetragen werden oder ob der Verein den Status der Gemeinnützigkeit innehat. Die verschiedenen Formen werden nachfolgend genauer erläutert. 

 

Überblick der Rechtsformen für Vereine

Die Vereinswelt ist vielfältig. Vereine werden nicht nur nach ihrer Tätigkeit unterteilt (bspw. Sportvereine, Kulturvereine und Bildungsvereine), sondern differenzieren sich auch hinsichtlich ihrer Rechtsform. Dieses Spektrum an Organisationsformen ermöglicht es Vereinen, ihre Strukturen optimal an ihre Ziele und Tätigkeitsfelder anzupassen.

 

Generell werden in dem vorliegenden Artikel folgende Rechtsformen im dritten Sektor vorgestellt:

  1. Gemeinnützige, mildtätige & kirchliche Vereine
  2. Eingetragene und nicht eingetragene Vereine
  3. Wirtschaftliche & Nicht-wirtschaftliche Vereine
  4. Verbände & Dachverbände
  5. Fördervereine & Stiftungen
  6. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  7. Gemeinnützige Unternehmensgesellschaft (gUG)
  8. Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH)

 

Neuere Entwicklungen und legislative Anpassungen haben die rechtlichen Rahmenbedingungen für Vereine und gemeinnützige Organisationen präzisiert, um ihre Transparenz, Verantwortlichkeit und Effizienz zu erhöhen. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, das Vertrauen in den dritten Sektor zu stärken und dessen nachhaltige Entwicklung zu fördern. Durch die kontinuierliche Anpassung an gesellschaftliche Veränderungen beweisen Vereine und ihre vielfältigen Rechtsformen eine bemerkenswerte Resilienz und Flexibilität, die es ihnen ermöglicht, einen unverzichtbaren Beitrag zum gesellschaftlichen Wohl zu leisten.


2. Gemeinnützige, mildtätige & kirchliche Vereine

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist ein prägnanter Vorteil im Ehrenamt, da Vereine durch diesen Status besonderen Regelungen bei der Besteuerung unterliegen, sodass sich signifikante Einsparungen für den Verein ergeben können - insbesondere können sich Einsparungen im Bereich der Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuer ergeben und somit keine oder nur ermäßigte Steuerabgaben fällig werden.

 

Allerdings profitieren von diesen Steuervergünstigungen ausschließlich jene Einkünfte des Vereins, die gemäß der Satzung und den strengen Richtlinien innerhalb der steuerbegünstigten Gemeinnützigkeit liegen, also im Rahmen des Ehrenamts erzielt werden. Diese Steuervergünstigung gilt also nicht für alle Einkünfte des Vereins, sondern nur für diejenigen, die der Satzung nach innerhalb der steuerbegünstigten Gemeinnützigkeit, also im Ehrenamt liegen. 

 

Doch wann liegt eine Gemeinnützigkeit vor?

Ein gemeinnütziger Zweck liegt vor, wenn der Zweckbetrieb des Vereins darauf ausgerichtet ist, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern - auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet. Hierunter fallen z.B. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, Förderung von Kunst und Kultur oder die Förderung von Sport.

 

Hinweis: Mit der fortschreitenden gesellschaftlichen und rechtlichen Entwicklung haben sich auch die Rahmenbedingungen für gemeinnützige Vereine weiterentwickelt. Insbesondere wurde die Definition und Anerkennung von gemeinnützigen Tätigkeiten präzisiert, um ihre gesellschaftliche Rolle zu stärken und die Transparenz ihrer Operationen zu erhöhen. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Geschäftsbetrieb den Status der Gemeinnützigkeit erlangt und in welche Tätigkeitsbereiche diese unterteilt werden, finden Sie in unserem Artikel „Erlangung der Gemeinnützigkeit“.

 

Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit

Um den Status der Gemeinnützigkeit erfolgreich zu beantragen, muss der Verein nachweislich ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, was eindeutig aus der Satzung hervorgehen muss. Diese Kriterien haben sich bis 2024 nicht geändert, doch die Prozesse der Überprüfung und Anerkennung wurden verfeinert, um Missbrauch zu verhindern und die Integrität des Sektors zu wahren.

  1. Gemeinnützig: Ein gemeinnütziger Zweck liegt vor, wenn die Tätigkeit im Verein darauf ausgerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. 
  2. Mildtätig: Mildtätige Zwecke liegen nach dem Vereinsrecht vor, wenn hilfsbedürftige Personen selbstlos unterstützt werden.
  3. Kirchlich: Zu kirchlichen Zwecken zählen durch Selbstlosigkeit geförderte Religionsgemeinschaften.

 

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3. Eingetragene & nicht eingetragene Vereine

Die Entscheidung, ob ein neu gegründeter Verein im Vereinsregister eingetragen werden soll, stellt für viele eine wesentliche Überlegung dar. Wichtig ist zu betonen, dass auch ein nicht eingetragener Verein rechtlich als Verein anerkannt ist und somit keine zwingende Notwendigkeit für eine Eintragung besteht. Zudem qualifiziert die Eintragung einen Verein nicht automatisch als gemeinnützig; diese Eigenschaft wird gesondert vom Finanzamt geprüft und bescheinigt.

 

Der eingetragene Verein

Der eingetragene Verein (kurz e. V.) zählt in Deutschland zu einem der häufigsten Gesellschaftsformen. Rund 600.000 Vereine sind im Vereinsregister eingetragen. Einen e.V. zeichnet vor allem sein ideeller Zweck aus, was bedeutet, dass der Verein keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Ein e.V. zählt als juristische Person und besitzt damit Rechte und Pflichten, wodurch beispielsweise der Verein als Rechtsperson im eigenen Namen klagen kann.

 

Besonderheiten beim e.V.

Zu den Vorteilen eines e.V. gehören die Möglichkeit, die Gemeinnützigkeit zu beantragen sowie von einer demokratischen Organisationsform zu profitieren. Nachteile des e.V. sind Anforderungen an die Vereinsstruktur sowie das Verbot primär wirtschaftlich tätig zu sein. Der e.V. wird im Vereinsrecht als juristische Person betrachtet, er wird daher als Ganzes zur Haftung herangezogen - nicht die einzelnen Mitglieder mit Privatvermögen.

 

Vermögen & Rücklagen im eingetragenen Verein

Mit einer rechtsfähigen Grundlage ist ein eingetragener Verein auch dazu berechtigt, Vermögen & Rücklagen aufzubauen. Das gibt dem Verein eine wirtschaftliche Handlungsbasis, was ihm eine solide wirtschaftliche Basis verschafft - auch wenn sein Vereinszweck nicht primär wirtschaftlich sein darf!

 

Haftung des eingetragenen Vereins

Als juristische Person ist der e.V. verpflichtet, für verursachte Schäden zu haften. Gleichzeitig kann er als Kläger auftreten und Forderungen geltend machen. Die Haftung beschränkt sich somit auf den Verein als Ganzes und nicht auf die Privatvermögen der Mitglieder oder des Vorstands, wie es bei nicht eingetragenen Vereinen der Fall ist.

 

Grundbucheintragung für Vereine

Mit der Eintragung im Vereinsregister wird der e.V. auch im Grundbuch als Eigentümer vermerkt. Dies erleichtert eingetragenen Vereinen die Eröffnung von Bankkonten oder die Beantragung von Krediten, da im Gegensatz zu nicht eingetragenen Vereinen nicht die einzelnen Mitglieder, sondern der Verein selbst als rechtliche Entität auftritt.

 

Nachfolgende Auflistung stellt Vor- und Nachteile eines e.V. dar:

Vorteile des e.V.

► Haftung
Vorstand & Mitglieder haften nicht persönlich für Verbindlichkeiten des e. V.

 

► Juristische Person
Der e. V. darf als juristische Person ins Grundbuch eingetragen werden und darf im eigenen Namen klagen.

 

► Gemeinnützigkeit
Der e.V. besitzt eine Satzung mit klar definierter Struktur und kann die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt beantragen.

 

► Demokratisch
Der e.V. hat eine demokratische Organisationsform mit einer Kontrolle durch die Mitgliederversammlung

 

► Kostengünstig
Die Kosten für die Gründung eines e.V. sind niedrig (ca. 100 Euro). Es wird i.d.R. kein Startkapital benötigt.

 

► Gestaltungsspielraum
Die Flexibilität des Gesetzes bietet Gestaltungsspielraum in der Satzung

Nachteile eines e.V.

► Anforderungen
Die Gründung stellt bestimmte Anforderungen (Erstellung einer Satzung, Wahl des Vorstands)

 

► Wirtschaftlicher Nebenzweck
Der e. V. darf keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen und sich nur im „Nebenzweck“ wirtschaftlich betätigen

 

► Satzungsänderungen
Satzungsänderungen und Neuwahlen des Vorstands müssen beim Gericht angemeldet werden

 

► Sieben Mitglieder
Zur Eintragung eines e. V. muss die Satzung von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben werden

 

► Kontrolle durch Finanzamt
Der e. V. unterliegt hinsichtlich der Geschäftsführung und der Mittelverwendung der Kontrolle des Finanzamtes


 

Der nicht eingetragene Verein

Nach geltendem Recht steht jedem Verein die Eintragung in das Vereinsregister frei. Sofern die Eintragung der Vereins unterbleibt, wird im Vereinsrecht von einem nicht eingetragenen Verein gesprochen.

 

Gemeinsamkeiten zum eingetragenen Verein

Der nicht eingetragene Verein ist äußerlich und strukturell sowie in der Satzung kaum von einem e.V. zu unterscheiden. Innerhalb beider Vereine verfolgt die Mitgliederversammlung einen gemeinsamen Vereinszweck und ist unter dem Namen eines Vereins organisiert. Beide Formen – ob eingetragen oder nicht – bestehen aus verschiedenen Organen wie dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung und unterliegen einer Satzung.

 

Unterschiede zum eingetragenen Verein

Der wesentliche Unterschied im Vereinsrecht liegt darin, dass der nicht eingetragene Verein keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und demnach keine juristische Person darstellt. Daher werden nicht eingetragene Vereine auch als nicht rechtsfähige Vereine bezeichnet. Das bedeutet, dass der Verein kein Träger von Rechten und Pflichten ist, keine Haftung trägt, ihm keine Gemeinnützigkeit zugeschrieben werden kann und dieser nach Vereinsgründung wirtschaftliche Zwecke verfolgen kann. Gem. § 54 S.1 BGB sind auf nicht eingetragene Vereine die Vorschriften einer Gesellschaft anzuwenden – anders, als wenn ein Verein eingetragen wurde.

 

Analoge Anwendung des Vereinsrechts

Trotz der oft unpassenden Vorschriften für nicht rechtsfähige Vereine erkennt das moderne Recht abweichende Regelungen an. Hierdurch sind analog die Vorschriften für eingetragene Vereine (§§ 21 ff. BGB) anwendbar, sofern die Eintragung in das Vereinsregister nicht vorausgesetzt wird.

 

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Vermögensbildung bei nicht eingetragenen Vereinen

Ein nicht eingetragener Verein kann nach Vereinsrecht kein Vereinsvermögen bilden. Der Mitgliederversammlung steht das Vermögen gesamthänderisch zu. Das bedeutet, dass einzelne Mitglieder nicht Eigentümer eines Teils des Vermögens sind, sondern das Vermögen allen Mitgliedern gemeinschaftlich gehört. Bei einem Austritt aus dem nicht eingetragenen Verein, fällt der Vermögensanteil den restlichen Vereinsmitgliedern zu – egal, was die Satzung schreibt.

 

Grundstückerwerb für nicht eingetragene Vereine

Im Grundbuch muss gem. § 47 GBO bei einem nicht eingetragenen Verein jedes Mitglied einzeln eingetragen werden, da diese Vereinsform nicht grundbuchsfähig ist. In der Umsetzung gestaltet es sich als schwierig, daher wird in der Praxis häufig auf einen Treuhänder zurückgegriffen. 

 

Klagefähigkeit eines nicht-e.V.

Bei einem nicht eingetragenen Verein unterscheidet man zwischen aktiver und passiver Parteifähigkeit. Eine passive Parteifähigkeit bedeutet, dass der Verein Beklagter in einem Gerichtsverfahren sein kann. Bei einer aktiven Parteifähigkeit kann der Verein sowohl als Beklagter sowie als Kläger auftreten. Es empfiehlt sich, vor Klageerhebung beim zuständigen Gericht anzufragen, welche Parteifähigkeit angenommen wird. Bei der Passiven muss ein Rechtsstreit von der Gesamtheit aller Mitglieder geführt werden - was sich in der Umsetzung oft als schwierig erweist. Daher können die Mitglieder ihre Forderungen an ein Vereinsmitglied abtreten. Das einzelne Mitglied führt dann die Klage im eigenen Namen. 

 

Haftung nicht eingetragener Vereine

Für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten und zu Schadensersatz verpflichtende Handlungen haften die Mitglieder für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten und Schadensersatzforderungen grundsätzlich als Gesamtschuldner. Diese Haftung kann durch die Satzung auf das Gesamthandsvermögen der Mitglieder beschränkt werden. Dadurch wird das Privatvermögen geschützt. 

 

Bei wirtschaftlichen, nicht eingetragenen Vereinen haften die Mitglieder auch mit ihrem Privatvermögen. Gem. § 54 S.2 BGB haftet bei einem Rechtsgeschäft im Namen des Vereins die handelnde Person persönlich. Bei mehreren Personen haften diese als Gesamtschuldner. Eine Haftung besteht unabhängig davon, ob die handelnde Person Vorstandsmitglied ist oder ob die Person überhaupt zur Vertretung des Vereins berechtigt war.

 

Diese Regelung dient Geschäftspartnern von nicht rechtsfähigen Vereinen zur Absicherung, da sie neben dem nicht gesicherten Vereinsvermögen auch das Privatvermögen der handelnden Person zugänglich macht. Gegenüber den Mitgliedern des Vereins greift die Haftung des Handelnden nur, wenn er ein Geschäft ohne unmittelbaren Bezug zu seiner Mitgliedschaft und Stellung im Verein abschließt.

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4. Wirtschaftliche und nicht wirtschaftliche Vereine

Vereine und Verbände differenzieren sich weiterhin signifikant nach ihrem Hauptzweck, der in der Satzung klar definiert sein muss. Dieser kann entweder wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein und wird sowohl bei der Eintragung als auch im Rahmen der Beantragung der Gemeinnützigkeit gründlich geprüft.

 

Wirtschaftliche Vereine

Der wirtschaftliche Verein tritt heutzutage im Vereinsregister nur noch selten auf. Hierbei ist der Zweck sowie die Haftung des Vereins auf explizit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet (§ 22 BGB). Diese Vereinsform erhält nur durch staatliche Verleihung seine Rechtsfähigkeit und auch nur dann, wenn keine andere Rechts- oder Vereinigungsform (AG, GmbH, KGaA, Genossenschaft, etc.) für die geplanten Zwecke geeignet ist.

 

Die Zuständigkeit für die Verleihung der Rechtsfähigkeit liegt beim Bundesland, in dem der Verein seinen Sitz hat. Eine Überzeugende Darstellung, warum keine andere Rechtsform gewählt wurde, ist erforderlich. Eine Eintragung im Vereinsregister ist für wirtschaftliche Vereine nicht vorgesehen.

 

Nicht wirtschaftliche Vereine

Alle anderen, nicht primär wirtschaftlichen Zwecke fallen unter die Kategorie der nicht wirtschaftlichen Vereine. Durch die Eintragung ins Vereinsregister erlangen diese Vereine ihre Rechtsfähigkeit, erkennbar am Zusatz e.V. Ein nicht eingetragener Verein gilt hingegen als nicht rechtsfähig gemäß § 54 BGB. Es ist wichtig zu betonen, dass ein nicht wirtschaftlicher Verein nicht automatisch als gemeinnützig gilt. Die Gemeinnützigkeit muss separat beantragt und nachgewiesen werden.

 

Hinweis: Auch nicht wirtschaftliche Vereine können einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Diese darf jedoch nicht primär im Fokus der Vereinsarbeit stehen, sondern muss den ideellen Zweck des Vereins fördern. Ein Beispiel dafür wäre der Verkauf von Tickets & Nahrungsmitteln auf Veranstaltungen, um den Vereinszweck zu fördern und Sportturniere zu finanzieren.


5. Weitere Rechtsformen für Vereine

Neben den bisher genannten Rechtsformen für Vereine & Verbände (eingetragener Verein, gemeinnütziger Verein oder wirtschaftlicher Verein), bietet das deutsche Recht zusätzliche weitere Möglichkeiten eine Organisation im dritten Sektor zu strukturieren. Die Vielfältigkeit der Vereinswelt macht dies notwendig.

 

Verbände & Dachverbände

VerbandRechtlich gesehen gibt es keinen Unterschied zwischen einem Verein und einem Verband - jeder Verband ist also gleich auch ein Verein. Als Verband wird daher nur ein Verein bezeichnet, dessen Mitglieder ausschließlich oder zumindest weit überwiegend juristische - also keine natürlichen - Personen sind. Es handelt sich meist um einen Verein, der andere Organisationen wie Unternehmen oder Vereine als Mitglieder hat. Daher gibt es für den Verband als solchen keine eigene Rechtsform.

 

DachverbandAls Dachverband bezeichnet man den Zusammenschluss von einzelnen Organisationen oder auch Verbänden, die sich thematisch einander zuordnen lassen und die gleichen Ziele verfolgen. Er kann gemeinnützig sein, selbst wenn einzelne Mitgliedskörperschaften nicht gemeinnützig sind.

 

Fördervereine & Stiftungen

FördervereineFür Fördervereine, gilt dasselbe wie für Dachverbände. Ein Förderverein besitzt zwar eine gemeinnützigkeitsrechtliche Besonderheit, gilt aber ansonsten als gewöhnlicher Verein und stellt auch zivilrechtlich keine Sonderform dar. Die Besonderheit liegt darin, dass Fördervereine nicht selbst aktiv im Sinne ihrer Satzung handeln, sondern Mittel für öffentlich-rechtliche Körperschaften oder andere gemeinnützige Vereine beschaffen.

Diese Mittel dürfen nur für steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden. Es ist irrelevant, in welcher Form solche Mittel weitergegeben werden. Zulässig sind unter anderem Sachgüter, Geldzuwendungen oder die Bewilligung von Darlehen. In der Regel unterstützen Fördervereine vor allem andere Vereine, aber auch Kindergärten, Schulen und Universitäten sowie Kultur- und Forschungseinrichtungen.

 

StiftungenDer Stiftungs-Verein zeichnet sich – wie andere Stiftungen – funktionell dadurch aus, dass Vermögen dauerhaft zur Erfüllung eines (gemeinnützigen) Zwecks gewidmet wird. Ähnlich wie die Gesellschafter bei der Stiftungs-GmbH nehmen die Mitglieder des Stiftungs-Vereins ihre mitgliedschaftlichen Rechte als Treuhänder des Stifterwillens wahr und verzichten weitgehend auf eine autonome Willensbildung.

 

Gesellschaften (GbR, gGmbH & gUG)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)Für wirtschaftliche Zwecke ist die Rechtsform e.V. ausgeschlossen, da ein eingetragener Verein nicht primär wirtschaftlich tätig sein darf. Hier ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine gute Alternative. Der Nachteil liegt darin, dass die Mitglieder persönlich Haftung übernehmen. Aufgrund dieser wirtschaftlichen Einschränkung kommt es immer wieder vor, dass sogenannte „Doppelstrukturen“ auftreten. Das ist der Fall, wenn es neben dem Verein noch eine wirtschaftliche Organisation, wie zum Beispiel eine GmbH oder eine GbR gibt, welche der Träger der wirtschaftlichen Tätigkeit ist. 

 

Unternehmensgesellschaft (gUG):Eine Alternative zum Verein stellt auch die gemeinnützige Unternehmergesellschaft (gUG) dar. Diese kann mit einem geringen Stammkapital ins Leben gerufen werden. Sollte irgendwann der Wunsch aufkommen, aus der UG eine GmbH zu machen, so muss das Stammkapital mindestens 25.000 € betragen.

 

Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH):Die gGmbH wird als juristische Person behandelt, unterliegt den Regelungen des GmbH-Gesetzes sowie des Handelsgesetzbuchs. Allerdings gibt es für eine gGmbH – aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit – bestimmte Steuervergünstigungen. Die Gewinne dürfen nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, sondern müssen einem gemeinnützigen Zweck dienen.


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