Gemeinsamkeiten & Unterschiede zum e.V.
Vereine können sich – müssen aber nicht – ins Vereinsregister eintragen. Beides hat gewisse Vor- und Nachteile. Ein nicht eingetragener, bzw. nicht rechtsfähiger Verein ist daher ein Verein, der lediglich keine Eintragung im zuständigen Register des Amtsgerichts vorweisen kann.
Die Gemeinsamkeiten & Unterschiede zum eingetragenen Verein, welche Konsequenzen die „Nicht-Eintragung“ mit sich bringt und in welchen Fällen sie empfehlenswert ist, erfahren Sie in diesem Artikel.
In diesem Artikel erfahren Sie:
Das Wichtigste in Kürze:
Mit der Eintragung ins Vereinsregister gehen verschiedene Vorteile & Nachteile einher, diese betreffen u.a. die Rechtsfähigkeit des Vereins, seine Strukturen sowie Bereiche der Haftung & Vermögensbildung.
Vereine sind freiwillige Zusammenschlüsse von Personen, die einen gemeinsamen Vereinszweck verfolgen. Sie sind auf Dauer angelegt und existieren unabhängig von dem Wechsel – also dem Ein- und Austritt – verschiedener Vereinsmitglieder. Aus rechtlicher Sicht können sie als natürliche oder juristische Person angesehen werden.
Jedem Verein steht es bei seiner Gründung frei, die Eintragung ins Vereinsregister vorzunehmen oder nicht. Sofern die Eintragung unterbleibt, wird von einem „nicht eingetragenen Verein“ gesprochen.
Konstante Zusammenschlüsse von Personen, wie langfristige Initiativen, sehen sich gern als nicht eingetragenen Vereine. Jedoch zeichnet sich diese Vereinsform insbesondere durch die fehlende Eintragung im zuständigen Register des Amtsgerichts aus. Andere wesentlichen Charakteristika eingetragener Vereine (e.V.) teilt der nicht eingetragene Verein ebenfalls – dies bringt diverse Gemeinsamkeiten mit sich.
Struktur & Organisation
Äußerlich & strukturell ist er kaum von einem eingetragenen Verein (e.V.) zu unterscheiden. Bei beiden Vereinsformen verfolgen alle Mitglieder einen gemeinsamen Vereinszweck, sind unter einem Vereinsnamen organisiert und unterliegen einer gemeinsam beschlossenen Satzung. Beide Körperschaften bestehen aus verschiedenen Organen wie dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung. Zudem müssen die Mitglieder eine Eintrittserklärung unterzeichnen.
Ziele & Strategien
Zusätzlich halten beide Vereinsformen regelmäßige Mitgliederversammlungen ab, müssen Ihr Vereinsvermögen verwalten und können Veranstaltungen planen sowie organisieren. Außerdem möchten beide ihren Verein digitalisieren und mittels Vereinsmarketing die Reichweite erhöhen. Sowohl der eingetragene Verein als auch der nicht eingetragene Verein sind somit Organisationen, die in einem rechtlichen Rahmen handeln, ein Ziel verfolgen und auf dessen Basis Strategien & Maßnahmen entwickeln, um eine Weiterentwicklung für den Verein anzustreben.
Einen Verein zu gründen, kann schwierig sein. Mit dem Gründungspaket unterstützen wir Sie in den ersten Schritten Ihrer Vereinsgründung.
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Allerdings gibt es auch diverse Unterschiede zum eingetragenen Verein. Diese Unterschiede betreffen u.a. die Rechtsfähigkeit des Vereins, die Vereinsgründung, strukturelle Merkmale, wie Satzung, Vorstand & Mitgliederversammlung, aber auch Vermögensbildung, Haftung & Schulden sowie die mögliche Gemeinnützigkeit eines Vereins.
Der Begriff "nicht eingetragener Verein" wird häufig mit dem "nicht rechtsfähigen Verein" gleichgesetzt, wobei nach der neusten Rechtsprechung der Begriff nicht eingetragener Verein geläufiger ist. Der wesentliche Unterschied im Vereinsrecht liegt darin, dass der nicht rechtsfähige Verein keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und demnach keine juristische Person darstellt (daher die weitere Bezeichnung „nicht rechtsfähig“). Das bedeutet, dass der Verein grundsätzlich kein Träger von Rechten & Pflichten ist.
Das führt wiederum dazu, dass in den meisten Fällen die Rechtslegung des Gesellschaftsrechts zu tragen kommt – der Verein also wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandelt wird. Dennoch kann unter bestimmten Umständen auch ein nicht eingetragener Verein unter das Vereinsrecht fallen. Diese Unterscheidung macht die Sache kompliziert.
Hinweis: Gleichzeitig ist zu erwähnen, dass auch ein nicht eingetragener Verein als Verein gilt – allerdings ohne Rechtsfähigkeit. Daher besteht auch keine Pflicht zur Eintragung. Des Weiteren ist ein eingetragener Verein nicht automatisch auch ein gemeinnütziger Verein. Die Gemeinnützigkeit wird vom Finanzamt geprüft und bescheinigt. Weitere Vor- und Nachteile eines eingetragenen Vereines finden Sie in Alles zum e.V..
Die Gründung eines nicht eingetragenen Vereins gestaltet sich verhältnismäßig einfach. Entgegen eines e.V. benötigt es bspw. nicht sieben Mitgliedern, die einen Verein gründen, sondern es reicht bereits ein Zusammenschluss von zwei Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen wollen. Eine Gründungsversammlung muss offiziell abgehalten werden. Das bedeutet, dass der Verein i.d.R. in schriftlicher Form die Gründer sowie weitere potenzielle Vereinsmitglieder einlädt.
Auf der Gründungsversammlung wird dann formal ein Vorstand gewählt, der den Verein nach außen hin vertritt, die Beschlussfähigkeit des Vereins herstellt sowie Verträge abschließt. Die Zusammensetzung des Vorstandes wird in der, auf der Gründungsversammlung beschlossenen, Vereinssatzung definiert.
Auch ein nicht rechtsfähiger Verein benötigt zur Gründung eine Satzung. Sie beschreibt das Grundgesetz dieser Vereinigung und enthält Punkte wie den Vereinszweck, das zu erreichende Ziel und die Struktur des Vereins. Da die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Vereinsregister jedoch nicht erfüllt werden, unterliegt die Satzung eines nicht eingetragenen Vereins keinen besonderen Formvorschriften. Die Vereinsgründung gestaltet sich dementsprechend einfach.
Hinweis: Auch für nicht rechtsfähige Vereine empfiehlt es sich, den Gründungsprozess, die Vorstandswahl sowie die Generierung der Satzung schriftlich festzuhalten und ein Gründungsprotokoll zu formulieren.
Vereine brauchen unabhängig von Ihrer Struktur Führung – dies soll einerseits durch eine beschlossene Satzung und andererseits durch einen gewählten Vorstand gewährleistet werden. Daher sind dies auch für nicht eingetragene Vereine wesentliche Grundvoraussetzungen.
Der Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins wird formal auf der Mitgliederversammlung gewählt und ist danach in der Lage, bzw. in der Verpflichtung, Kauf-, Miet- und Arbeitsverträge abzuschließen. Das hat eine schuldenrechtliche Verpflichtung des Vorstandes zur Konsequenz – bedeutet, dass der Vorstand für die Verbindlichkeiten des Vereins mit seinem persönlichen Vermögen haftet.
Für nicht eingetragene Vereine gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbusches (BGB). Jedoch können auch diese eine Vereinssatzung formulieren, sodass in bestimmten Fällen für sie das Vereinsrecht greift. Da die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Vereinsregister jedoch nicht erfüllt werden, unterliegt die Satzung eines nicht eingetragenen Vereins keinen besonderen Formvorschriften.
Hinweis: In der e24-Community, unserem kostenlosen Mitgliederbereich, können Vereine & Verbände Mustervorlagen herunterladen - darunter auch Muster zur Vereinssatzung eines nicht e.V. oder eines Gründungsprotokolls.
Nicht eingetragene Vereine können kein Vereinsvermögen bilden. Allen Mitgliedern steht das Vermögen gesamthänderisch zu. Das bedeutet, dass einzelne Mitglieder nicht Eigentümer eines Teils des Vermögens sind, sondern das Vermögen allen Mitgliedern gemeinschaftlich gehört. Bei einem Austritt aus einem solchen Verein fällt der Vermögensanteil den restlichen Vereinsmitgliedern zu.
Da der nicht rechtsfähige Verein nicht imstande ist Vereinsvermögen zu generieren, da es allen Mitglieder gleichermaßen gehört, stößt diese Vereinsform häufig auf Probleme bei der Eröffnung von Bankkonten. Durch die fehlende Haftung des Vereins fehlen Banken zumeist die nötigen Sicherheiten. In diesen Fällen wird die Aufgabe vom Vorstand übernommen, welcher das Bankkonto auf seinen Namen eröffnet und dann verwaltet.
Auch im Grundbuch muss gem. §47 GBO bei einem nicht eingetragenen Verein jedes Mitglied einzeln eingetragen werden (zusätzlich zum Vereinsnamen), da der Verein nicht grundbuchsfähig ist. In der Umsetzung gestaltet sich dies schwierig, daher wird in der Praxis häufig auf einen Treuhänder zurückgegriffen.
Leistungen zugeschnitten auf Ihren Verein
Mit der fehlenden Rechtsfähigkeit gehen gewisse Risiken & Gefahren in der Haftungsfrage einher. Für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten und Schadensersatz verpflichtete Handlungen haften die Mitglieder grundsätzlich mit ihrem Privatvermögen. Wenn mehrere Vereinsmitglieder an dem Geschäftsbetrieb beteiligt sind, haften diese gesamtschuldnerisch. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob das Vereinsmitglied eine Vollmacht hatte, um im Sinne des Vereins zu agieren.
Somit haftet der Einzelne mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten des Vereins. Diese Haftung kann durch die Satzung auf das Gesamthandvermögen der Mitglieder beschränkt werden. Dadurch wird das Privatvermögen geschützt.
Auch bei wirtschaftlichen, nicht eingetragenen Vereinen haften die Mitglieder mit ihrem Privatvermögen. Gem. §54 S.2 BGB besteht eine Haftung unabhängig davon, ob die handelnde Person Vorstandsmitglied ist oder ob die Person überhaupt zur Vertretung des Vereins berechtigt war. Diese Regelung dient Geschäftspartnern von nicht rechtsfähigen Vereinen zur Absicherung, da sie neben dem nicht gesicherten Vereinsvermögen auch das Privatvermögen der handelnden Person zugänglich macht.
Hinweis: In unserem Wiki-Artikel zum Thema "Haftung im Verein" erklären wir Ihnen, wann und für wen ein Verein haften kann, unter welchen Umständen Vereinsmitglieder Haftung übernehmen und mit welchen Mitteln sie Haftungsrisiken begrenzen können.
Auf der anderen Seite können nicht rechtsfähige Vereine im eigenen Namen klagen – wie im Vereinsrecht für eingetragene Vereine. Dabei wird nach neuster Rechtsprechung ein nicht eingetragener Verein in aktiv und passiv parteifähig eingeteilt.
Eine passive Parteifähigkeit bedeutet, dass ein solcher Verein Beklagter in einem Gerichtsverfahren sein kann und bei einer aktiven Parteifähigkeit ebenfalls klageberechtigt ist. Es empfiehlt sich, vor der Klageerhebung beim zuständigen Gericht anzufragen, welche Parteifähigkeit angenommen wird.
Bei der aktiven Parteifähigkeit muss ein Rechtsstreit von der Gesamtheit aller Mitglieder geführt werden - was sich in der Umsetzung oft als schwierig erweist. Daher können die Mitglieder ihre Forderungen an ein Vereinsmitglied abtreten. Das einzelne Mitglied führt dann die Klage im eigenen Namen.
Gemeinnützige Vereine profitieren häufig von Steuerentlastungen, Steuerbefreiungen und anderen Zuschüssen. Auch nicht eingetragene Vereine können den Status der Gemeinnützigkeit erlangen, indem sie ihre Satzung anpassen und gemeinnützige Zwecke verfolgen.
Der Begriff der Gemeinnützigkeit wird dabei in §§51-68 der Abgabenordnung (AO) definiert. Hier ist geschrieben, dass sowohl bei eingetragenen als auch nicht eingetragenen Vereinen eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgen kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Verein ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Dies muss eindeutig aus der Satzung hervorgehen.
Hinweis: In unserer e24-Community erhalten Sie kostenlosen Zugang zu Muster & Vorlagen für Ihre Vereinsverwaltung - darunter ebenfalls Mustervorlagen zur Vereinssatzung sowie Gründungsprotokolle.
Experten-Tipp von e24:
"Eingetragene Vereine sind juristische Personen. Sie können im eigenen Namen klagen, aber angeklagt werden. Hierfür kommen verschiedene Haftungsfälle infrage - Unfälle, falsch ausgestellte Spendenbescheinigungen oder Fehler in der Organisation.
Um den Verein zu schützen, sollten Versicherungskonzepte auf Sie zugeschnitten werden. Wir prüfen Ihre Policen und beraten Sie dazu, welche Versicherungen Sie wirklich brauchen!"
Tino Braunschweig
— Versicherungsexperte für
Vereine & Verbände
► Haftung
Vorstand & Mitglieder haften nicht persönlich für Verbindlichkeiten des e. V.
► Juristische Person
Der e. V. darf als juristische Person ins Grundbuch eingetragen werden und darf im eigenen Namen klagen.
► Gemeinnützigkeit
Der e.V. besitzt eine Satzung mit klar definierter Struktur und kann die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt beantragen.
► Demokratisch
Der e.V. hat eine demokratische Organisationsform mit einer Kontrolle durch die Mitgliederversammlung
► Kostengünstig
Die Kosten für eine Gründung eines e.V. sind niedrig (ca. 100 Euro). Es wird i.d.R. kein Startkapital benötigt.
► Gestaltungsspielraum
Die Flexibilität des Gesetzes bietet Gestaltungsspielraum in der Satzung
► Anforderungen
Die Gründung stellt bestimmte Anforderungen (Erstellung einer Satzung, Wahl des Vorstands)
► Wirtschaftlicher Nebenzweck
Der e. V. darf keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen und sich nur im „Nebenzweck“ wirtschaftlich betätigen
► Satzungsänderungen
Satzungsänderungen und Neuwahlen des Vorstands müssen beim Gericht angemeldet werden
► Sieben Mitglieder
Zur Eintragung eines e. V. muss die Satzung von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben werden
► Kontrolle durch Finanzamt
Der e. V. unterliegt hinsichtlich der Geschäftsführung und der Mittelverwendung der Kontrolle des Finanzamtes
Ohne die Eintragung, bzw. mit der Aberkennung des e.V. fallen für den Verein verschiedene Anforderungen weg, die den Verein einschränken würden. Es gibt daher weniger Anforderungen an die Satzung oder an Strukturen des Vereins und er kann ebenfalls wirtschaftliche Zwecke verfolgen.
Da ein nicht eingetragener Verein relativ unabhängig vom Staat agieren und die Gründung verhältnismäßig unkompliziert umgesetzt werden kann, eignet sich diese Vereinsform insbesonders für folgende Fälle:
Nicht eingetragene Vereine werden also grundsätzlich nach dem Gesellschaftsrecht behandelt, in einigen Fällen und in Abhängigkeit von der Vereinssatzung kann auch das Vereinsrecht angewandt werden.
Voraussetzungen für die bevorzugte Behandlung durch das Vereinsrecht sind für den nicht rechtsfähigen Verein jedoch diverse Formalien. Hier muss von Fall zu Fall entschieden werden, welche Position der Verein und seine Mitglieder einnehmen. Da stets ein gewisser Klärungsbedarf besteht, sollten sich die Mitglieder fragen, ob die Eintragung ins Vereinsregister die Arbeit des Vereins erleichtern könnte.
Insbesondere in Hinblick auf die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder sollten sich diese gut überlegen, ob eine Eintragung einen besseren Schutz bietet. Dabei sollte vornehmlich das eingesetzte Kapital, aber auch die mit dem Vereinszweck verbundenen Risiken betrachtet werden.
Das Vereinsvermögen nicht eingetragener Vereine wird gesamthänderisch verwaltet - das bedeutet, dass das Vereinsvermögen jedem Vereinsmitglied gehört. Nicht eingetragene Vereine stoßen daher häufig auf Probleme bei der Eröffnung von Bankkonten. Auch kann der nicht eingetragene Verein als solches nicht in das Grundbuch eingetragen werden, vielmehr muss jedes Mitglied eingetragen werden. In der Umsetzung gestaltet sich dies schwierig, daher wird in der Praxis häufig auf einen Treuhänder zurückgegriffen.
Jedem Verein steht es bei seiner Gründung frei, die Eintragung ins Vereinsregister vorzunehmen. Sie können auch Ihre Eintragung aufgeben oder verlieren. Ohne Eintrag ins Vereinsregister wird von einem „nicht eingetragenen Verein“ gesprochen. Das hat wiederrum verschiedene Auswirkungen auf den Verein.
Mit der Eintragung ins Vereinsregister gehen verschiedene Vorteile & Nachteile einher. Zum einen ist ein nicht eingetragener Verein nicht rechtsfähig - die Vereinsmitglieder haften daher gesamtschuldnerisch und der Verein kann nicht im eigenen Namen klagen oder sich ins Grundbuch eintragen. Auf der anderen Seite fallen für nicht eingetragene Vereine Anforderungen weg, die ein e.V. beachten muss - bspw. in Bezug auf seine Strukturen, die Satzung oder den Vorstand.
Nicht eingetragene Vereine sind für zeitlich befristete Zusammenschlüsse sowie Gruppierungen sinnvoll, die unabhängig und nicht gemeinnützig agieren wollen. Wenn der Verein jedoch seine Rechtsfähigkeit erhalten soll oder die Mitglieder nicht mit ihrem Privatvermögen haften wollen, ist eine Eintragung ins Vereinsregister sinnvoll.
In unserer e24-Community erhalten Sie kostenlosen Zugang zu Muster & Vorlagen für Ihre Vereinsverwaltung - darunter ebenfalls Mustervorlagen zur Vereinssatzung, Anträge zur Eintragung ins Vereinsregister sowie Gründungsprotokolle.
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