Körperschaftsteuer im Verein


Vereine sind Körperschaften und unterliegen prinzipiell dem Körperschaftsteuerrecht. Wenn ein Verein Gewinne über eine bestimmte Freigrenze erzielt, ist die Körperschaftsteuer zu entrichten.

 

Unter Umständen kann dies bei gemeinnützigen Vereinen ebenfalls der Fall sein. Die Körperschaftsteuererklärung ist daher für jeden Verein relevant.

 

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In diesem Artikel erfahren Sie:

  1. Unter welchen Umständen ein Verein Körperschaftssteuer zahlen muss.
  2. Wie hoch die Körperschaftssteuer ist und welche Unterlagen Sie einreichen müssen.
  3. Inwiefern sich gemeinnützige und nicht gemeinnützige Vereine hinsichtlich der Steuer unterscheiden.
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Das Wichtigste in Kürze:

  1. Vereine & Verbände sind Körperschaften und daher verpflichtet, Körperschaftssteuer auf Ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.H.v. 15% zu entrichten, wenn Sie die Freigrenze von 45.000 Euro im Jahr überschreiten.

 

  1. Beim Finanzamt muss eine Steuererklärung eingereicht werden - hierfür sind die Unterlagen KSt 1, die Anlage Gem sowie Anlage GK zu berücksichtigen.

 

  1. Gemeinnützige Vereine genießen steuerliche Vorteile und müssen die Körperschaftssteuer nur für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entrichten.

 

  1. In unserer e24-Community erhalten Sie kostenlose Downloads zu Muster & Vorlagen - darunter auch einige Musterdokumente für die Steuererklärung.

 

1. Wann muss ein Verein Körperschaftssteuer zahlen?

So wie der Bäcker um die Ecke der Einkommenssteuer unterliegt, müssen Vereine Ihre Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Körperschaftssteuer unterziehen. Denn ein Verein, der am Wirtschaftsleben teilnimmt, unterliegt ebenfalls dem Steuerrecht und muss daher eine Steuererklärung abgeben. Das kann auch für gemeinnützige Vereine gelten, diese unterliegen jedoch besonderen Anforderungen.

 

Freigrenze vs. Freibetrag

Die Körperschaftssteuer für Vereine betrifft jedoch nur Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Einkünfte aus den Zweckbetrieben (bspw. durch Mitgliedsbeiträge oder Spendenzahlungen) werden dabei nicht berücksichtigt. Überschreitet der Verein mit seinen Einkünften die Besteuerungsgrenze von 45.000 €, muss dieser nach § 64 Abs. 3 AO Körperschaftssteuer errichten – unabhängig davon, ob er gemeinnützig ist oder nicht. 

 

Hinweis: Wichtig ist dabei zu beachten, dass es sich um eine Freigrenze handelt, nicht um einen Freibetrag! Das bedeutet, dass die kompletten Einnahmen ab 45.001 Euro voll zu versteuern sind. 

 

Dabei werden alle wirtschaftlichen Aktivitäten eines Vereins oder Verbandes zusammengefasst und in der Summe für die Körperschaftssteuer beziffert. Die Summe aller wirtschaftlichen Aktivitäten entscheidet demnach darüber, ob und in welchem Umfang Körperschaftssteuer vom Verein gezahlt werden muss.

 

Zweckbetrieb vs. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Zwar genießen nicht-gemeinnützige Vereine keine steuerlichen Privilegien hinsichtlich der Körperschaftssteuer, jedoch müssen nicht alle Einnahmen in die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns aufgenommen werden. Hier gilt es Einnahmen aus dem ideellen Bereich (Zweckbetrieb) und dem wirtschaftlichen Bereich (Geschäftsbetrieb) zu unterscheiden:

 

Der ideelle Vereinsbereich

Im ideellen Bereich verfolgen Vereine ihre in der Satzung definierten Zwecke, ohne dass wirtschaftliche Aktivitäten im Vordergrund stehen. Die Einnahmen von Mitgliedsbeiträgen fällt bspw. in den ideellen Bereich, da diese nicht primär auf wirtschaftliche Aktivitäten abzielen, sondern auf das Erreichen des Vereinszwecks – sie werden also nicht besteuert.

 

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb

Der wirtschaftliche Bereich (Verkauf von Essen oder Vereinsartikeln) wird hingegen ebenso betrachtet wie die wirtschaftlichen Aktivitäten eines Unternehmens – hier werden Einnahmen also ab einem Betrag von 45.000 € voll versteuert. Dementsprechend gilt es für diesen Bereich in jedem Fall eine Steuererklärung abzugeben.

 

Geschäftsbetrieb als Zweckbetrieb

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kann jedoch ebenfalls als Zweckbetrieb betrachtet werden, wenn dieser dazu dient, den satzungsmäßigen Zweck des Vereins zu verwirklichen. Dabei wird vorausgesetzt, dass diese Zwecke ausschließlich mittels des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erreicht werden können und der Verein nicht im größeren Umfang in Wettbewerb mit anderen Körperschaften tritt.

 

Beispiel: Ein Beispiel für einen solchen Zweckbetrieb sind Sportveranstaltungen eines Vereins. Hier können durch Ticketverkäufe oder Lebensmittelverkäufe Bruttoeinnahmen bis zu 45.000 € erzielt werden.

 

Einfache Gewinnermittlung

Vereine, die ein Jahresumsatz von unter 500.000 € verzeichnen, oder Gewinne die 50.000 € Marke nicht überschreiten, genießen das Privileg einer vereinfachten Gewinnermittlung. Wenn diese Betragsgrenzen nicht überschritten werden, sind Vereine nicht buchführungspflichtig. 

 

Dies bringt zum einen, einen geringeren Aufwand für die Vereinsverwaltung mit sich, zum anderen können Vereine ihren Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln (Einnahme-Überschuss-Rechnung). Hierdurch wird die Gewinnermittlung vereinfacht und erleichtert, denn die Aufstellung von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen aufgrund einer doppelten Buchführung entfällt. 

 

Nicht berücksichtigt bei der Besteuerungsgrenze

Prinzipiell werden folgende Einnahmen bei der Besteuerungsgrenze nicht berücksichtigt – und müssen somit nicht mit den wirtschaftlichen Aktivitäten verrechnet werden:

  1. Einnahmen im ideellen Bereich
  2. Einnahmen aus der steuerfreien Vermögensverwaltung
  3. Einnahmen aus einem Zweckbetrieb
  4. Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen

 

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2. Wie hoch ist die Körperschaftsteuer für Vereine?

Die Körperschaftsteuer ist eine Steuer auf das Einkommen von Körperschaften - der Verein stellt eine Körperschaft dar. Das gilt aber ebenfalls für Kapitalgesellschaften & Genossenschaften. In all diesen Bereichen – und ebenso für Vereine, welche die Freigrenze überschritten haben – beträgt die Körperschaftsteuer 15 %.

 

Abzug des Freibetrages

Dabei werden die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe eines Vereines oder Verbandes saldiert. Vom verbleibenden Gewinn wird ein Freibetrag von 5.000 Euro abgezogen. Erst danach fällt das zu versteuernde Einkommen mit der Körperschaftsteuer von 15 % an.

 


 

3. Welche Unterlagen sind für die Steuererklärung einzureichen?

Jeder Verein ist dazu verpflichtet, seine eventuelle Steuerpflicht zu prüfen und ggf. eine Steuererklärung abzugeben. Mindestens alle drei Jahre – oder nach Aufforderung des Finanzamtes – müssen Vereine eine Steuererklärung auch für die Körperschaftssteuer einreichen. Grundsätzlich geschieht das auf elektronischem Weg an das Finanzamt mit der Elster Software.

 

KSt 1 & Anlage Gem

Dabei muss der Verein die "Körperschaftsteuererklärung KSt 1" einreichen, in der allgemeine Daten zum Verein angegeben werden müssen. Zudem ist die in der KSt1 integrierte Gemeinnützigkeitserklärung „Anlage Gem.“ – Steuerbefreiung von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen“ ebenfalls einzureichen.

 

Anlage GK

Sofern der Verein von der Körpersteuerpflicht befreit werden soll, muss dieser in Zeile 17 erklären, dass es sich bei dem Verein um eine vollumfänglich von der Körperschaftssteuer befreite Körperschaft handelt. Bei der Überschreitung der Freigrenze von 45.000 € sind Vereine & Verbände weiterhin dazu angehalten, die "Anlage GK" einzureichen und die Zahlen der Gewinnermittlung in der "Anlage EÜR" darzustellen.

 


 

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4. Gemeinnützigkeit & Körperschaftsteuer

Weiterhin unterscheidet das Steuerrecht zwischen Vereinen mit und ohne Status der Gemeinnützigkeit. Denn gemeinnützige Vereine genießen steuerliche Vorteile, da ihre Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Gemeinnützige Vereine unterliegen somit der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG.

 

Wann liegt eine Gemeinnützigkeit vor?

Nicht jeder Verein ist automatisch ein gemeinnütziger Verein. Die Gemeinnützigkeit wird in §51-68 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Sowohl bei rechtsfähigen Vereinen als auch nicht rechtsfähigen Vereinen kann eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgen.

 

Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit

Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag ist, dass der Verein ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Dies muss eindeutig aus der Satzung hervorgehen:

  1. Gemeinnützig: Ein gemeinnütziger Zweck liegt vor, wenn die Tätigkeit im Verein darauf ausgerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. 
  2. Mildtätig: Mildtätige Zwecke liegen nach dem Vereinsrecht vor, wenn hilfsbedürftige Personen selbstlos unterstützt werden.
  3. Kirchlich: Zu kirchlichen Zwecken zählen durch Selbstlosigkeit geförderte Religionsgemeinschaften.

 

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb

Gemeinnützige Vereine unterliegen nur mit ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der Körperschaftsteuer – also dort, wo sie sich außerhalb ihrer Ihres in der Satzung definierten Zwecks gewerblich betätigen. Nach § 14 AO ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die nicht Vermögensverwaltung ist. Diese gehört in den ideellen Bereich des Vereins (wie auch Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Spenden).

 

Prüfung durch das Finanzamt

Dabei prüfen die Finanzämter in regelmäßigen Abständen – in der Regel alle 3 Jahre – ob weiterhin die Voraussetzung für die Gewährung für die Steuervergünstigungen weiterhin eingehalten werden. Das betrifft zum einen die Freigrenze von 45.000€ aus allen wirtschaftlichen Bereichen und zum anderen die nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung erfüllten Anforderungen für den Status der Gemeinnützigkeit.

 

Hinweis: Die Prüfung umfasst grundsätzlich die letzten drei Jahre, wobei der Schwerpunkt auf dem letzten Jahr liegt. Die Angaben sind deshalb nur für das letzte Jahr des Prüfungszeitraums zu machen. 

 


 

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Kontakt aufnehmen

 

Katharina Fink

— Digitalisierungexperte für
Vereine & Verbände

5. Körperschaftsteuer für nicht-gemeinnützige Vereine

Bei nicht-gemeinnützigen Vereinen ist die Situation in Bezug auf die Körperschaftsteuer etwas anders als bei gemeinnützigen Vereinen. Da diese Vereine nicht in der Körperschaftsteuer privilegiert sind, jedoch nicht alle Einnahmen zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns herangezogen werden. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, den ideellen und den wirtschaftlichen Bereich zu unterscheiden.

 

Im ideellen Bereich

Im ideellen Bereich verfolgen die Vereine ihren Vereinszweck auf nichtwirtschaftliche Weise. Zu diesem Bereich zählen insbesondere die Mitgliedsbeiträge, welche gemäß § 8 Abs. 5 KStG nicht besteuert werden und somit unter das Stichwort "Körperschaftsteuer nicht-gemeinnützige Vereine Freigrenze" fallen.

 

Im wirtschaftlichen Bereich

Hingegen unterliegen nicht-gemeinnützige Vereine im wirtschaftlichen Bereich der Körperschaftsteuer. Dabei gibt es keine Besonderheiten im Vergleich zu anderen Unternehmen. Das Keyword "Körperschaftsteuer nicht-gemeinnützige Vereine Freigrenze" ist in diesem Kontext relevant, um die steuerlichen Aspekte dieser Vereine im wirtschaftlichen Bereich besser zu verstehen.

 

Überschreitet der Verein mit seinen Einkünften die Besteuerungsgrenze von 45.000€, muss dieser nach § 64 Abs. 3 AO Körperschaftssteuer errichten – unabhängig davon, ob er gemeinnützig ist oder nicht. 


 

6. Fazit

Vereine & Verbände sind Körperschaften und unterliegen somit der Pflicht Steuererklärungen abzugeben und Körperschaftssteuer zu zahlen. Die Körperschaftssteuer i.H.v. 15% ist allerdings nur auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins zu entrichten und fällt nur an, wenn die Freigrenze von 45.000 Euro durch die jährlichen Einnahmen des Vereins überschritten wird.

 

Für die Prüfung durch das Finanzamt muss eine Körperschaftsteuererklärung eingereicht werden. Hierfür sind die Unterlagen der KSt 1 und der Anlage Gem zu berücksichtigen. Wenn der Verein die Freigrenze von 45.000€ überschreitet, sind sie weiterhin dazu angehalten, die "Anlage GK" einzureichen.

 

Die Gemeinnützigkeit kann ein großer Vorteil für Vereine sein, da sie durch den gemeinnützigen Status steuerliche Vorteile erhalten. Gemeinnützige Vereine unterliegen nur mit ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der Körperschaftssteuer – also dort, wo sie sich außerhalb ihrer Ihres in der Satzung definierten Zwecks gewerblich betätigen. 

 

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