T - Z | Glossar für Vereine & Verbände

Von Tatsächliche Geschäftsführung bis Zuwendungsbescheinigung


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T

Tagesordnung

Unter einer Tagesordnung versteht man eine Agenda, bzw. die Gesamtheit der Themen, die bei einer Mitgliederversammlung behandelt werden sollten. Dazu zählen unter anderem:

  • Geschäftsbericht des Vorstandes
  • Kassenbericht des Schatzmeisters
  • Aussprache über die Berichte
  • Entlastung des Vorstandes
  • und so weiter

 

Tatsächliche Geschäftsführung

Um weiterhin als gemeinnütziger Verein gelistet zu werden, muss die tatsächliche Geschäftsführung der Satzung entsprechen und der definierten Zwecke dienen. Der Nachweis über eine ordnungsmäßige Geschäftsführung der Mitglieder ist durch Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben der zu führen (§ 63 Absatz 3 AO).


Trägerverein

Der Begriff Trägerverein bezeichnet Vereine oder Verbände, die Träger einer Institution sind. Sie verfolgen den Zweck, ihrer Institution einen rechtlichen Rahmen und geeignete Grundlagen für die Finanzierung und Erfüllung des Vereinszwecks zu geben. 


Treuepflicht

Vereinsmitglieder haben gegenüber dem Verein eine Treuepflicht. Die Treuepflicht, auch passive Förderpflicht oder Loyalitätspflicht meint, dass jedes Vereinsmitglied alles zu unterlassen hat, was das Ansehen oder den Zweck des Vereins schädigen könnte. Die Verletzung der Treuepflicht kann bis zum Ausschluss aus dem Verein führen. 


U

Unmittelbarkeit

Unmittelbarkeit bedeutet, dass der gemeinnützige Verein seine steuerbegünstigten gemeinnützigen Ziele unmittelbar selbst verwirklichen muss, sie in eigenem Namen verfolgen und keine anderen Vereine oder Verbände mit ähnlichen Zwecken mit der Förderung des eigenen Vereinsziels beauftragen darf.


Unwirksamkeit von Beschlüssen

Nach neurer Rechtsprechung führen alle Verstöße gegen Satzungs- oder Gesetzesregeln zur Unwirksamkeit der Beschlüsse der Vereinsorgane, wenn diese Fehler das Mitglied in seinem Recht auf Beteiligung an der Willensbildung im Verein berühren. Ob der Beschluss auch ohne den Fehler so gefasst worden wäre, ist irrelevant. Daher sollten die Regelungen bei Beschlussfassungen genau beachtet werden.
 


Urkundenfälschung

Urkundenfälschung ist eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft wird. Eine unechte Urkunde zu erstellen, eine echte Urkunde zu verfälschen oder eine unechte oder verfälschte Urkunde zu gebrauchen, gilt als Urkundenfälschung. Die nachträgliche Änderung eines Protokolls ohne Zustimmung der Beteiligten kann als Urkundenfälschung zählen. 


Übungsleiterpauschale

Die Übungsleiterpauschale ist eine bis zu einem bestimmten Beitrag von der Steuer ausgenommene Einnahme für Übungsleiter. Dazu zählen z.B. Trainer im Sportverein, Ausbilder bei der freiwilligen Feuerwehr und Kursleiter in der Volkshochschule. Von dieser Steuerbefreiung werden sowohl Aufwandsentschädigungen als auch Entlohnungen in Form von Geld erfasst.


V

Veranlagungsverfahren

Die Steuererklärungen werden vom Finanzamt eingesehen, um zu prüfen, ob ein Verein gemeinnützige Zwecke verfolgt oder die Selbstlosigkeit nicht gegeben ist. Ein gesonderter Antrag ist nach dem Vereinsrecht in diesem Fall nicht erforderlich.


Verband

Ein Verband ist eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen als Mitglieder von mehreren kleineren Sektionen oder Untergruppen, z.B. Vereinen. Diese haben sich zur freiwilligen Verfolgung gemeinsamer Interessen und Ziele zusammengeschlossen und verfügen über eine festgelegte interne Organisationsstruktur auf der Grundlage einer privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Satzung. Ein Verband kann als Verein organisiert sein.


Verein

Ein Verein ist eine Organisation mit körperschaftlicher Verfassung, in der sich Personen zur freiwilligen Verfolgung gemeinsamer Interessen und Ziele zusammengeschlossen haben. Mit dem Verein wird eine juristische Person geschaffen. Diese besteht damit als unabhängige und selbstständige Rechtspersönlichkeit. Vereine verfolgen meist einen ideellen Zweck, d.h. sie setzen sich für politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, wohltätige, gesellige oder andere nicht wirtschaftliche Aufgaben ein. Diese Tätigkeiten sind von Steuern befreit.

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Vereinsauflösung

Wenn ein Verein seinen verfolgten Zweck abschließend erreicht hat oder er seinen Zweck nicht mehr erreichen kann, wird er aufgelöst. Weitere Gründe für eine Auflösung sind laut Zivilgesetzbuch (ZGB) Zahlungsunfähigkeit oder die Unmöglichkeit, den Vorstand zu besetzen. Ein Verein, der keine Mitglieder mehr hat, wird ebenfalls aufgelöst. Wenn diese Situation dauerhaft ist, erfolgt die Auflösung automatisch, d.h. ohne Vereinsbeschluss. Wurde die Auflösung des Vereins in der Mitgliederversammlung beschlossen, ist entscheidend, ob der Verein über Forderungen oder Verbindlichkeiten verfügt. Ist dies nicht der Fall, kann die Löschung des Vereins bereits zu diesem Zeitpunkt im Vereinsregister angemeldet werden.

Hat der Verein Schulden, kann diese aber nicht tilgen, ist ein Insolvenzverfahren nach § 42 BGB zu eröffnen. Ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Vereinsauflösung tritt ein Sperrjahr in Kraft. In dieser Zeit haben Liquidatoren die Aufgabe, das Vereinsvermögen zu Geld zu machen, offene Forderungen einzuziehen und Verbindlichkeiten der Gläubiger zu tilgen. Nach Beendigung der Liquidation ist dies im Vereinsregister einzutragen. Erst im Anschluss daran kann der Verein gelöscht werden. Die Vereinsauflösung ist offiziell, wenn die Liquidatoren die Anmeldung zur Löschung unterzeichnet haben.


Vereinsgründung

Grundlage für die Gründung eines Vereins ist, dass mehrere Personen, die sich für die Verfolgung eines gemeinsamen Ziels zusammenschließen, die Form des Vereins wählen. Die Gründung eines Vereins unterliegt, soweit er keinen verbotenen Zweck verfolgt, keinen Beschränkungen. Es braucht den Gründungswillen der beteiligten Personen. Die Gründungsversammlung mit dem festgehaltenen Gründungswillen bildet den Gründungsakt. Dabei genügt die Teilnahme zweier Personen. Das Protokoll der Gründungsversammlung etabliert den Verein als selbstständige Rechtspersönlichkeit. Der Verein erlangt seine Handlungsfähigkeit mit dem Bestellen der Organe, d.h. mit der Wahl des Vorstandes. Ein Verein kann auch nur aus dem Vorstand bestehen. Eine Eintragung im Handelsregister ist nur dann verpflichtend, wenn der Verein ein sog. kaufmännisches Gewerbe betreibt.

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Vereinsname

Jeder Verein muss einen Namen haben. Dieser muss in das Vereinsregister eingetragen werden. Grundsätzlich kann der Vereinsname und ggf. Namenszusätze frei gewählt werden. Dieser muss zumindest im Bereich des zuständigen Amtsgerichts einmalig sein, damit keine Verwechslungsgefahr besteht. Der Name hat eine Kennzeichnungs- und Ordnungsfunktion sowie eine gewisse Werbewirkung.


Vereinsordnung

Die Vereinsordnung steht neben der Satzung des Vereins. Letztere ist quasi als Verfassung der Organisation anzusehen, während die Vereinsordnung ein freiwilliges Dokument des Vereins ist, bei dem die interne Organisation des Vereins festgelegt wird. Der Verein kann sich somit selbst zur Regelung der vereinsinternen Abläufe verpflichtenFür den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist die Mitgliederversammlung (der Vorstand) zuständig.


Vereinsorgane

Ein Verein selbst ist nicht handlungsfähig. Die Willensbildung, -äußerung und -entscheidung erfolgt in den entsprechenden Vereinsorganen. Im Verein wird grundsätzlich zwischen vom Gesetz vorgegebenen Pflichtorganen und möglichen weiteren Organen unterschieden. Pflichtorgane eines Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Weitere Organe können besondere Vertreter, erweiterter (Gesamt-)Vorstand, Präsidium, Ausschüsse, Kassenprüfer, Schiedsgerichte und Beiräte sein. 


Vereinsregister

In das Vereinsregister werden alle Vereine eingetragen, die als eingetragene Vereine Rechtsfähigkeit erlangen wollen. In Deutschland wird das Vereinsregister nach der Vereinsregisterverordnung im Rahmen des Registerrechts bei den Amtsgerichten geführt. Welches Amtsgericht für den Verein zuständig ist, hängt vom Sitz des Vereins ab. 


Vermögensbindung

Unter Vermögensbindung ist die Bindung des Vermögens einer gemeinnützigen Organisation an gemeinnützige Zwecke zu verstehen. Diese Bindung gilt auch über die Auflösung der Organisation hinaus.


Versammlungsleiter

Der Versammlungsleiter ist eine gewählte Person innerhalb des Vereins und ist für die Planung und Durchführung der Mitgliederversammlung verantwortlich. Wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, kann hierzu jede natürliche, volljährige Person dazu berufen werden. Häufig macht es jedoch Sinn diese Aufgabe einem Mitglied aus dem eigenen Verein zukommen zu lassen.


Vertrauensschutzregelung

Wird ein Verein aufgrund seiner Satzung (Antragsverfahren) als gemeinnützig anerkannt, kann ihm diese Gemeinnützigkeit erst zum folgenden Kalenderjahr entzogen werden, falls die Satzung den Voraussetzungen zur Gemeinnützigkeit im Nachhinein doch nicht genügt, das Finanzamt dies aber nicht gesehen hat.


Verzicht auf die Gemeinnützigkeit

Ein Verein kann auf die Gemeinnützigkeit nicht offiziell verzichten - zumindest nicht nach dem Vereinsrecht. Ein solcher Verzicht ist auch nicht nötig, weil der Verein jederzeit durch Änderung der Satzung die Gemeinnützigkeit ablegen kann.

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Vorstand

Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er wird von der Hauptversammlung gewählt und führt im Auftrag dieser die Geschäfte. Gleichwohl ist er der Hauptversammlung Rechenschaft in Form des Jahresberichts schuldig. Der Vorstand entwickelt die Vereinsstrategie und setzt diese um. Er ist verantwortlich für die Erfüllung des Vereinszwecks, für die Zielsetzung und Kontrolle, für die Organisation der Aufgaben und des Betriebs, für die Erstellung des Berichts der Hauptversammlung und für die Beschaffung und Verwendung (finanzieller) Mittel.

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Vorstandsmitglied

Die Anzahl der Vorstandsmitglieder ist gesetzlich nicht geregelt. Je nach Verein kann der Vorstand aus einer oder mehreren Personen bestehen. 


W

Wahlrecht

Das Wahlrecht gilt als eines der zentralen Mitgliederrechte. Durch die Wahl der Vorstandsmitglieder kann aktiv Einfluss auf die Führung des Vereins genommen werden. Beim Wahlrecht wird in aktives und passives Wahlrecht unterschieden. Das aktive Wahlrecht ist das Recht eines Menschen, sich an Wahlen durch Stimmabgabe zu beteiligen. Das passive Wahlrecht umfasst das Recht eines Menschen, sich als Kandidat aufstellen zu lassen und gewählt zu werden. 


Werbungskostenpauschale

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht aus seiner nicht-selbstständigen Arbeit einen Werbungskostenpauschale (auch Arbeitnehmer-Pauschbetrag) in Höhe von 1.000 Euro aufzugeben. Diese wird vom Finanzamt automatisch abgezogen, ohne dass man seine entstandenen Werbungskosten in der Steuererklärung angeben müsste.


Z

Zuwendungsbescheinigung

Eine Zuwendungsbescheinigung, auch Spendenbescheinigung oder Spendenquittung genannt, ist ein Nachweis über eine Spende, die freiwillig unentgeltlich an eine Organisation gestiftet wird. Gemeinnützige Organisationen können für den Empfang von Spenden Zuwendungsbescheinigungen an die Spender ausgeben. Der Betrag der Spendenquittung kann vom Spender beim Finanzamt geltend gemacht werden. 

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Zweckbestimmung

Für die Frage der Rechtsfähigkeit ist, der in der Satzung regelte Vereinszweck von zentraler Bedeutung. Nur Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, können nach § 21 BGB in das Vereinsregister eingetragen werden. Diese Vereine nennt man auch Idealvereine. Verfolgt der Verein wirtschaftliche Zwecke, kommt nur die Verleihung der Rechtsfähigkeit durch die Verwaltungsbehörde gemäß § 22 BGB in Frage.


Zweckbetrieb

Bei einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Vereins, welche ausgeführt werden,um gemeinnützige Ziele zu erreichen, spricht man von einem Zweckbetrieb. Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn:

  • der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
  • die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
  • der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

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