Steuerrecht, Steuerarten & Unterlagen
Anders als bei Einzelhändlern wird bei der Besteuerung für Vereine die Körperschaftssteuer betrachtet. Außerdem kommen Gewerbe- & Umsatzsteuer sowie Lohnsteuer hinzu.
Allerdings haben gemeinnützige Vereine, welche die Umsatzgrenze nicht überschreiten, keine Körperschaftssteuer zu zahlen. Wenn Sie als Vorstand oder Verein das Steuerrecht kennen, können Sie Finanzen einsparen, welche Sie für das Ehrenamt und Ihre Gemeinnützigkeit nutzen können!
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In diesem Artikel erfahren Sie:
Das Wichtigste in Kürze:
Vereine müssen prüfen, ob sie folgende Steuern zu zahlen haben: Körperschaftssteuer, Ertragssteuer, Umsatzsteuer, Lohnsteuer & sonstige Steuern. Daher sind sie verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben.
Spenden sind freiwillige Abgaben, für die keine Gegenleistung erwartet wird. Der Verein selbst muss bei Spenden daher keine Steuern abgeben.
Vereine sind Körperschaften und unterliegt prinzipiell dem Steuerrecht. Wenn ein Verein also Gewinne erzielt, ist eine Steuer zu entrichten. Allerdings werden nicht alle Vereine im Steuerrecht gleichbehandelt - daher lohnt sich ein Blick auf die jeweilige Vereinsform.
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist ein großer Vorteil im Ehrenamt, da Vereine durch diesen Status besonderen Regelungen bei der Besteuerung unterliegen. Insbesondere können sich Einsparung im Bereich der Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuer ergeben und somit keine oder nur ermäßigte Steuerabgaben fällig werden.
Diese Steuervergünstigung gilt jedoch nicht für alle Einkünfte des Vereins, sondern nur für diejenigen, die der Satzung nach innerhalb der steuerbegünstigten Gemeinnützigkeit, also dem Ehrenamt liegen.
Ein gemeinnütziger Zweck liegt vor, wenn der Zweckbetrieb des Vereins darauf ausgerichtet ist, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern - auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet. Hierunter fallen z.B. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, Förderung von Kunst und Kultur oder die Förderung von Sport.
Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Geschäftsbetrieb den Status der Gemeinnützigkeit erlangt und in welche Tätigkeitsbereiche diese unterteilt werden, finden Sie in unserem Artikel „Erlangung der Gemeinnützigkeit“.
Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag ist, dass der Verein ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Dies muss eindeutig aus der Satzung hervorgehen:
Hinweis: In der e24-Community, unserem kostenlosen Mitgliederbereich, können gemeinnützige Vereine Mustervorlagen herunterladen - darunter Verträge für die Ehrenamtspauschale sowie die Übungsleiterpauschale.
Welche Einkünfte bei einem gemeinnützigen Verein einer Besteuerung unterliegen und welche Einkünfte für den Vorstand steuerfrei sind, wird durch folgende Tabelle ersichtlich:
Handelt es sich bei der Organisation um keinen gemeinnützigen Verein, unterliegt er als Körperschaft dem Steuerrecht und hat somit Steuern zu entrichten, die im folgenden Kapitel erläutert werden.
Denn in Bezug auf die Begriffswelt des Vereins gibt es – je nach Geschäftsbetrieb – relevante Unterschiede zwischen einzelnen Vereinsformen. So kann ein Verein der Satzung nach einen wirtschaftlichen oder nicht wirtschaftlichen Zweckbetrieb verfolgen und im Vereinsregister eingetragen sein oder nicht.
Steuerdeklaration & -Prüfung
Das Steuerrecht für gemeinnützige Vereine ist kompliziert - Körperschafts-, Umsatz- sowie Lohnsteuer sind zu berücksichtigen. Für gemeinnützige Vereine gibt es weitere Besonderheiten. Lassen Sie sich zu steuerrechtlichen Themen beraten, sodass Sie sich auf die Vereinsarbeit konzentrieren können!
Vereine sind Körperschaften und unterliegen prinzipiell dem Steuerrecht. Wenn ein Verein also Gewinne erzielt, ist eine Steuer zu entrichten. Allerdings werden nicht alle Vereine im Steuerrecht gleichbehandelt - daher lohnt sich ein Blick auf die jeweilige Vereinsform.
Der Verein sollte sich insb. informieren, ob folgende Steuerabgaben für ihn relevant sind:
Die Ertragssteuer für Vereine, bestehend aus Körperschafts- und Gewerbesteuern, wird nur im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes fällig und nur dann, wenn die Jahreseinnahmen des Vereins aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unter 35.000 Euro liegen. Das bedeutet, dass in der Regel steuerbegünstigte Vereine keine Körperschaftssteuer zu zahlen haben. Überschreiten die Einnahmen im Ehrenamt jedoch die Freigrenze, muss sie der Vorstand in voller Höhe versteuern.
Bei Kapitalerträgen in den steuerfreien Bereichen der Vermögensverwaltung und im Zweckbetrieb benötigt das Finanzamt einen Nachweis der Steuerbefreiung vom Ehrenamt – ansonsten fällt für die Finanzen eine Abgeltungssteuer in Höhe von 25% an. Dieser Nachweis kann durch eine Nichtveranlagungsbescheinigung, eine beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides oder bei neu gegründeten Vereinen durch eine beglaubigte Kopie der vorläufigen Bescheinigung des Finanzamtes über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgen.
Sofern insgesamt die Bruttoeinnahmen eines Vereins zusammen mit der Umsatzsteuer über der Umsatzgrenze von 35.000 EUR und der Gewinn des Vereins über 5.000 EUR beträgt, werden vom Geschäftsbetrieb Steuern abgeführt. In diesem Fall hat der Verein eine Körperschaftssteuer von 15% sowie einen Solidaritätszuschlag von 5,5% zu zahlen.
Einnahmen durch Sponsoring im Ehrenamt können je nach Sachverhalt steuerfrei oder steuerpflichtig sein. So kann es sich zum Beispiel um Zuwendungen & Spenden im ideellen Bereich handeln (steuerfrei), um Rechtenutzung aus dem Bereich Vermögensverwaltung (steuerfrei) oder um Werbeeinnahmen, die den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreffen (steuerpflichtig).
Bei der Umsatzsteuerpflicht für Vereine muss zunächst unterschieden werden, ob der Verein den „Kleinunternehmerregelungen“ unterliegt oder nicht. Anders als bei der Körperschafts- und Gewerbesteuer werden bei der Umsatzsteuer daher nicht die Gewinne des Geschäftsbetriebs, sondern die Umsätze des Vereins besteuert. Als Kleinunternehmer wird für den Vorstand unabhängig von Satzung und Tätigkeit des Vereins keine Umsatzsteuer fällig.
Bereiche zur Umsatzsteuer
Bereiche, die unternehmerisches Handeln erfordern und somit der Umsatzsteuer i.S.d. Kleinunternehmers unterliegen sind bspw.:
Ein Verein wird im Geschäftsbetrieb als Kleinunternehmer gemäß § 19 UstG angesehen, wenn:
Bei Vereinen, deren Bruttojahresumsatz 17.500 Euro übersteigt, gelten folgende Regelungen:
Gemeinnützigkeit befreit nicht von der Lohnsteuerabgabe. Ein Verein muss Lohnsteuer an die Vereinsmitglieder zahlen, wenn er Angestellte hat. Als Arbeitnehmer gilt jeder, der sich aufgrund eines Arbeitsvertrags verpflichtet, seine Arbeitskraft durch Entgelt bereitzustellen. Musterdokumente zu Arbeitsverträgen im Verein oder Verband finden Sie in der e24-Community.
Wer sich nicht sicher ist, ob seine Angestellten einem Arbeitsverhältnis im Geschäftsbetrieb, bzw. im Ehrenamt unterliegen, kann dies in der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung § 1 Abs. 2 LStDV nachlesen. Hier findet der Vorstand Informationen zu Steuern und Abgaben für Mitarbeiter des Vereins.
Wenn ein Verein Arbeitnehmer beschäftigt, fungiert der Vorstand als Arbeitgeber. Deswegen muss der Vereinsvorstand folgenden Steuerpflichten nachkommen:
Die Besteuerung des Vereins für die Finanzen der Arbeitsentgelte unterscheidet sich je nach Arbeitsverhältnis im Ehrenamt. Demnach ist eine Pauschalisierung nur bei einer Minijob-Beschäftigung (bis 520 Euro / Monat) möglich – unabhängig von der Satzung. Der Arbeitnehmer ist größtenteils von der Abgabepflicht befreit. Der Vereinsvorstand muss hingegen insgesamt höchstens 31,2% an Abgaben zahlen, welche sich aus der Rentenversicherung, Krankenversicherung und dem Pauschalsteuersatz zusammensetzen. Bei einem höheren Verdienst als 520 EUR zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Abgaben von jeweils 50%.
Für folgende Beschäftigte im Geschäftsbetrieb wird jedoch keine Lohnsteuer fällig, denn sie werden in der Regel nicht als Arbeitnehmer des Vereins angesehen:
Steuern auf Schenkung & Erbschaft
Steuern für Vereine für Zuwendungen i.S.d. Schenkung & Erbschaft sind nur dann fällig, wenn die Zuwendung, bzw. Finanzen, in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb fließen. Wird die Schenkung oder das Erbe für den gemeinnützigen Zweckbetrieb, also das Ehrenamt eingesetzt, sind die erhaltenen Finanzen von der Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer befreit – und der Vorstand kann diese der Vermögensverwaltung zuschreiben.
Kraftfahrzeug- & Grunderwerbssteuer
Für die Kraftfahrzeug- und Grunderwerbssteuer gelten auch für Vereine die gängigen gesetzlichen Regelungen – unabhängig von der Satzung. Hier bestehen keine wirtschaftlichen Sonderregelungen für den Vereinsbereich. Gegebenenfalls kann der Verein von der Grundsteuer befreit sein. Dies entscheidet das zuständige Finanzamt auf Antrag im Grundsteuermessbetragsverfahren unter Bezugnahme des Zweckbetriebs des Vereins.
Leistungen zugeschnitten auf Ihren Verein
Für Einsparungen in Steuern sind für Vereine folgende Dokumente einzureichen:
Gemeinnützige Vereine werden alle drei Jahre hinsichtlich der Ertragssteuer daraufhin überprüft, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung noch gegeben sind. Vereine müssen aber i.d.R. keine Steuererklärung abgeben! Das Finanzamt prüft jedoch in den genannten Intervallen, inwieweit die Voraussetzungen für die Erhaltung der Gemeinnützigkeit im Verein noch gegeben sind.
Hinweis: In der e24-Community, unserem kostenlosen Mitgliederbereich, können Vereine & Verbände verschiedene Musterdokumente herunterladen - darunter auch Mustervorlagen zur Steuererklärung.
Wissensdatenbank & Expertenzugang
Werden Sie Teil einer geschlossenen Community, in der Sie umfangreiches Wissen zu vereinsrelevanten Themen erhalten. Erhalten Sie Zugang zu einer umfassenden Datenbank an Vereinsdokumenten, Factsheets, Guidelines & Mustervorlagen und profitieren Sie von verschiedenen Vergünstigungen für Ihren Verein.
Spenden sind freiwillige Abgaben, für die im Gegensatz zum Sponsoring keine Gegenleistung erwartet wird. Spenden an gemeinnützige Vereine sind bei natürlichen Personen bis zu 20% abzugsfähig. Der Verein selbst muss bei Spenden keine Steuern abgeben und kann sie sogar – falls ausdrücklich vom Spender vorgesehen – zur Vermögensbildung und Vermögensverwaltung verwenden.
Für den Vorstand gemeinnütziger Vereine sind Spenden eine willkommene Einnahmequelle, um das Ehrenamt und den nicht wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu finanzieren. Um Spendenbescheinigungen ausgeben zu dürfen, muss die Gemeinnützigkeit des Vereins oder Verbandes mit dem sog. Freistellungsbescheid bescheinigt werden. Dieser Bescheid wird vom Finanzamt ausgestellt.
Welche Vorschriften die Vereine um Thema Steuern & Spenden an das Ehrenamt beachten müssen, finden Sie in unserem Artikel zu: Spenden & Spendenrecht. Hier wird näher auf Finanzen und Vermögensverwaltung von Spenden im Verein eingegangen.
Hinweis: In der e24-Community, unserem kostenlosen Mitgliederbereich, können gemeinnützige Vereine Mustervorlagen zur Bestätigung über Sachzuwendungen herunterladen.
Experten-Tipp von e24:
"Eine falsch ausgestellte Steuererklärung kann zur Strafzahlung des Vereins mit seinem Vermögen führen. Daher sollte sich der Verein für den Haftungsfall ausreichend absichern, um das eigene Vermögen vor fahrlässigen Pflichtverletzungen zu schützen.
Die Vermögensschadenhaftpflicht sowie die D&O-Versicherungen schützen sowohl das Vereinsvermögen als auch das Privatvermögen des Vorstandes vor bösen Überraschungen."
Tino Braunschweig
— Versicherungsexperte für
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