Steuerrecht, Steuerarten & Unterlagen

Steuern im Verein & Verband


Anders als bei Einzelhändlern wird bei der Besteuerung für Vereine die Körperschaftssteuer betrachtet. Außerdem kommen Gewerbe- & Umsatzsteuer sowie Lohnsteuer hinzu.

 

Allerdings haben gemeinnützige Vereine, welche die Umsatzgrenze nicht überschreiten, keine Körperschaftssteuer zu zahlen. Wenn Sie als Vorstand oder Verein das Steuerrecht kennen, können Sie Finanzen einsparen, welche Sie für das Ehrenamt und Ihre Gemeinnützigkeit nutzen können!

 

« zurück zur Übersicht                 zum nächsten Artikel »

Vereinsdokumente zum Download

Erhalten Sie kostenlose Muster & Vorlagen in der e24-Community!

 

zur e24-Community »

In diesem Artikel erfahren Sie:

  1. Ob und wann ein Verein Steuern zahlen muss.
  2. Welche Steuern für die jeweiligen Vereine infrage kommen.
  3. Welche Dokumente zur Einsparung von Steuern eingereicht werden müssen.
  4. Ob und in welchen Fällen Steuern für Spenden gezahlt werden müssen.
ehrenamt24   trenner   Wissen   trenner   VereinsWiki

Das Wichtigste in Kürze:

  1. Vereine sind Körperschaften und unterliegen dem Steuerrecht. Wenn ein Verein Gewinne erzielt, ist eine Steuer zu entrichten. Dennoch lohnt sich ein Blick auf die jeweilige Vereinsform.

 

  1. Vereine müssen prüfen, ob sie folgende Steuern zu zahlen haben: Körperschaftssteuer, Ertragssteuer, Umsatzsteuer, Lohnsteuer & sonstige Steuern. Daher sind sie verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben.

 

  1. Spenden sind freiwillige Abgaben, für die keine Gegenleistung erwartet wird. Der Verein selbst muss bei Spenden daher keine Steuern abgeben.

 

  1. In unserer e24-Community erhalten Sie kostenlose Downloads zu Muster & Vorlagen - darunter auch Musterdokumente zum Thema Steuern im Verein.

 

1. Muss ein Verein Steuern zahlen?

Vereine sind Körperschaften und unterliegt prinzipiell dem Steuerrecht. Wenn ein Verein also Gewinne erzielt, ist eine Steuer zu entrichten. Allerdings werden nicht alle Vereine im Steuerrecht gleichbehandelt - daher lohnt sich ein Blick auf die jeweilige Vereinsform.

 

Gemeinnützigkeit

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist ein großer Vorteil im Ehrenamt, da Vereine durch diesen Status besonderen Regelungen bei der Besteuerung unterliegen. Insbesondere können sich Einsparung im Bereich der Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuer ergeben und somit keine oder nur ermäßigte Steuerabgaben fällig werden.

 

Diese Steuervergünstigung gilt jedoch nicht für alle Einkünfte des Vereins, sondern nur für diejenigen, die der Satzung nach innerhalb der steuerbegünstigten Gemeinnützigkeit, also dem Ehrenamt liegen. 

 

Doch wann liegt eine Gemeinnützigkeit vor?

Ein gemeinnütziger Zweck liegt vor, wenn der Zweckbetrieb des Vereins darauf ausgerichtet ist, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern - auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet. Hierunter fallen z.B. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, Förderung von Kunst und Kultur oder die Förderung von Sport.

 

Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Geschäftsbetrieb den Status der Gemeinnützigkeit erlangt und in welche Tätigkeitsbereiche diese unterteilt werden, finden Sie in unserem Artikel „Erlangung der Gemeinnützigkeit“.

 

Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit

Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag ist, dass der Verein ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Dies muss eindeutig aus der Satzung hervorgehen:

  1. Gemeinnützig: Ein gemeinnütziger Zweck liegt vor, wenn die Tätigkeit im Verein darauf ausgerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. 
  2. Mildtätig: Mildtätige Zwecke liegen nach dem Vereinsrecht vor, wenn hilfsbedürftige Personen selbstlos unterstützt werden.
  3. Kirchlich: Zu kirchlichen Zwecken zählen durch Selbstlosigkeit geförderte Religionsgemeinschaften.

 

Hinweis: In der e24-Community, unserem kostenlosen Mitgliederbereich, können gemeinnützige Vereine Mustervorlagen herunterladen - darunter Verträge für die Ehrenamtspauschale sowie die Übungsleiterpauschale.

 

Welche Einkünfte bei einem gemeinnützigen Verein einer Besteuerung unterliegen und welche Einkünfte für den Vorstand steuerfrei sind, wird durch folgende Tabelle ersichtlich:

Weitere Vereinsformen

Handelt es sich bei der Organisation um keinen gemeinnützigen Verein, unterliegt er als Körperschaft dem Steuerrecht und hat somit Steuern zu entrichten, die im folgenden Kapitel erläutert werden.

 

Denn in Bezug auf die Begriffswelt des Vereins gibt es – je nach Geschäftsbetrieb – relevante Unterschiede zwischen einzelnen Vereinsformen. So kann ein Verein der Satzung nach einen wirtschaftlichen oder nicht wirtschaftlichen Zweckbetrieb verfolgen und im Vereinsregister eingetragen sein oder nicht.

Steuerdeklaration & -Prüfung

Steuerberatung für Vereine & Verbände

Das Steuerrecht für gemeinnützige Vereine ist kompliziert - Körperschafts-, Umsatz- sowie Lohnsteuer sind zu berücksichtigen. Für gemeinnützige Vereine gibt es weitere Besonderheiten. Lassen Sie sich zu steuerrechtlichen Themen beraten, sodass Sie sich auf die Vereinsarbeit konzentrieren können!

 

Kontakt aufnehmen   Infos zur Beratung

 

2. Welche Steuern hat ein Verein zu zahlen

Vereine sind Körperschaften und unterliegen prinzipiell dem Steuerrecht. Wenn ein Verein also Gewinne erzielt, ist eine Steuer zu entrichten. Allerdings werden nicht alle Vereine im Steuerrecht gleichbehandelt - daher lohnt sich ein Blick auf die jeweilige Vereinsform.

 

Der Verein sollte sich insb. informieren, ob folgende Steuerabgaben für ihn relevant sind:

  1. Körperschaftssteuer
  2. Ertragssteuer
  3. Umsatzsteuer
  4. Lohnsteuer
  5. Sonstige Steuern

 

a) Ertragssteuer für Vereine

Die Ertragssteuer für Vereine, bestehend aus Körperschafts- und Gewerbesteuern, wird nur im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes fällig und nur dann, wenn die Jahreseinnahmen des Vereins aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unter 35.000 Euro liegen. Das bedeutet, dass in der Regel steuerbegünstigte Vereine keine Körperschaftssteuer zu zahlen haben. Überschreiten die Einnahmen im Ehrenamt jedoch die Freigrenze, muss sie der Vorstand in voller Höhe versteuern.

 

Nachweis der Steuerbefreiung

Bei Kapitalerträgen in den steuerfreien Bereichen der Vermögensverwaltung und im Zweckbetrieb benötigt das Finanzamt einen Nachweis der Steuerbefreiung vom Ehrenamt – ansonsten fällt für die Finanzen eine Abgeltungssteuer in Höhe von 25% an. Dieser Nachweis kann durch eine Nichtveranlagungsbescheinigung, eine beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides oder bei neu gegründeten Vereinen durch eine beglaubigte Kopie der vorläufigen Bescheinigung des Finanzamtes über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgen.

 

Umsatzgrenze im Verein

Sofern insgesamt die Bruttoeinnahmen eines Vereins zusammen mit der Umsatzsteuer über der Umsatzgrenze von 35.000 EUR und der Gewinn des Vereins über 5.000 EUR beträgt, werden vom Geschäftsbetrieb Steuern abgeführt. In diesem Fall hat der Verein eine Körperschaftssteuer von 15% sowie einen Solidaritätszuschlag von 5,5% zu zahlen.

 

Einnahmen durch Sponsoring

Einnahmen durch Sponsoring im Ehrenamt können je nach Sachverhalt steuerfrei oder steuerpflichtig sein. So kann es sich zum Beispiel um Zuwendungen & Spenden im ideellen Bereich handeln (steuerfrei), um Rechtenutzung aus dem Bereich Vermögensverwaltung (steuerfrei) oder um Werbeeinnahmen, die den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreffen (steuerpflichtig). 

 

b) Umsatzsteuer

Bei der Umsatzsteuerpflicht für Vereine muss zunächst unterschieden werden, ob der Verein den „Kleinunternehmerregelungen“ unterliegt oder nicht. Anders als bei der Körperschafts- und Gewerbesteuer werden bei der Umsatzsteuer daher nicht die Gewinne des Geschäftsbetriebs, sondern die Umsätze des Vereins besteuert. Als Kleinunternehmer wird für den Vorstand unabhängig von Satzung und Tätigkeit des Vereins keine Umsatzsteuer fällig.

 

Bereiche zur Umsatzsteuer

Bereiche, die unternehmerisches Handeln erfordern und somit der Umsatzsteuer i.S.d. Kleinunternehmers unterliegen sind bspw.:

  1. Eintrittsgelder für Turniere
  2. Sportunterricht
  3. Einnahmen durch Werbung

 

Ein Verein wird im Geschäftsbetrieb als Kleinunternehmer gemäß § 19 UstG angesehen, wenn:

  1. der (Brutto-)Umsatz des Vereins im Vorjahr unter 17.500 Euro lag
  2. und der Brutto-(Umsatz) im laufenden Jahr voraussichtlich die Grenze von 50.000 Euro nicht übersteigt.

 

Bei Vereinen, deren Bruttojahresumsatz 17.500 Euro übersteigt, gelten folgende Regelungen:

  1. Umsatzsteuerbefreiung bei Tätigkeiten im ideellen Bereich des Vereins
  2. Ermäßigter Steuersatz von 7 % bei Tätigkeiten im Bereich Zweckbetrieb
  3. Ermäßigter Steuersatz von 7 % bei Tätigkeiten im Bereich Vermögensverwaltung, wenn nicht von vornherein umsatzsteuerfrei (z.B. Vermietung)
  4. Regelsteuersatz (7% oder 19%) bei Tätigkeiten im Bereich wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

c) Lohnsteuer für Vereinsmitglieder

Gemeinnützigkeit befreit nicht von der Lohnsteuerabgabe. Ein Verein muss Lohnsteuer an die Vereinsmitglieder zahlen, wenn er Angestellte hat. Als Arbeitnehmer gilt jeder, der sich aufgrund eines Arbeitsvertrags verpflichtet, seine Arbeitskraft durch Entgelt bereitzustellen. Musterdokumente zu Arbeitsverträgen im Verein oder Verband finden Sie in der e24-Community.

 

Wer sich nicht sicher ist, ob seine Angestellten einem Arbeitsverhältnis im Geschäftsbetrieb, bzw. im Ehrenamt unterliegen, kann dies in der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung § 1 Abs. 2 LStDV nachlesen. Hier findet der Vorstand Informationen zu Steuern und Abgaben für Mitarbeiter des Vereins.

 

Wenn ein Verein Arbeitnehmer beschäftigt, fungiert der Vorstand als Arbeitgeber. Deswegen muss der Vereinsvorstand folgenden Steuerpflichten nachkommen:

  1. Anmeldung und Abführen der Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt
  2. Anmeldung und Abführen der Sozialabgaben an den Sozialversicherungsträger
  3. Führen eines Lohnkontos für jeden Angestellten
  4. Versteuerung nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte oder Pauschalisierung der Lohnsteuer (bei Minijobs) 

 

Lohnsteuer für Ehrenamtler

Die Besteuerung des Vereins für die Finanzen der Arbeitsentgelte unterscheidet sich je nach Arbeitsverhältnis im Ehrenamt. Demnach ist eine Pauschalisierung nur bei einer Minijob-Beschäftigung (bis 520 Euro / Monat) möglich – unabhängig von der Satzung. Der Arbeitnehmer ist größtenteils von der Abgabepflicht befreit. Der Vereinsvorstand muss hingegen insgesamt höchstens 31,2% an Abgaben zahlen, welche sich aus der Rentenversicherung, Krankenversicherung und dem Pauschalsteuersatz zusammensetzen. Bei einem höheren Verdienst als 520 EUR zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Abgaben von jeweils 50%.

 

Für folgende Beschäftigte im Geschäftsbetrieb wird jedoch keine Lohnsteuer fällig, denn sie werden in der Regel nicht als Arbeitnehmer des Vereins angesehen:

  1. Im Ehrenamt engagierte Freiwillige, also ehrenamtlich Tätige, die nur eine Kostenerstattung im Rahmen einer Aufwandspauschale erhalten (sogenannte „Ehrenamtspauschale“).
  2. Hier muss jedoch der Freibetrag von 720 Euro im Jahr beachtet werden. Übersteigt die Ehrenamtspauschale diesen Betrag, wird die Differenz regulär mit Steuern belegt.
  3. Nebenberufliche Übungsleiter für Vereine, die ihrer Tätigkeit durchschnittlich nicht mehr als sechs Stunden wöchentlich nachgehen, muss der Verein nicht in die Steuererklärung aufnehmen.

 

d) Sonstige Besteuerungen

Steuern auf Schenkung & Erbschaft

Steuern für Vereine für Zuwendungen i.S.d. Schenkung & Erbschaft sind nur dann fällig, wenn die Zuwendung, bzw. Finanzen, in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb fließen. Wird die Schenkung oder das Erbe für den gemeinnützigen Zweckbetrieb, also das Ehrenamt eingesetzt, sind die erhaltenen Finanzen von der Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer befreit – und der Vorstand kann diese der Vermögensverwaltung zuschreiben.

 

Kraftfahrzeug- & Grunderwerbssteuer 

Für die Kraftfahrzeug- und Grunderwerbssteuer gelten auch für Vereine die gängigen gesetzlichen Regelungen – unabhängig von der Satzung. Hier bestehen keine wirtschaftlichen Sonderregelungen für den Vereinsbereich. Gegebenenfalls kann der Verein von der Grundsteuer befreit sein. Dies entscheidet das zuständige Finanzamt auf Antrag im Grundsteuermessbetragsverfahren unter Bezugnahme des Zweckbetriebs des Vereins.

 


 

Leistungen zugeschnitten auf Ihren Verein

 

 


 

3. Welche Dokumente müssen eingereicht werden?

Für Einsparungen in Steuern sind für Vereine folgende Dokumente einzureichen:

  1. Gemeinnützigkeitserklärung („Gem 1“)
  2. Steuererklärung für das letzte Jahr
  3. Kassenberichte und Einnahmeüberschussrechnungen
  4. Rechnungslegung für alle Jahre
  5. Protokolle der Mitgliederversammlungen
  6. Geschäfts- oder Tätigkeitsberichte

 

Müssen Vereine eine Steuererklärung abgeben?

Gemeinnützige Vereine werden alle drei Jahre hinsichtlich der Ertragssteuer daraufhin überprüft, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung noch gegeben sind. Vereine müssen aber i.d.R. keine Steuererklärung abgeben! Das Finanzamt prüft jedoch in den genannten Intervallen, inwieweit die Voraussetzungen für die Erhaltung der Gemeinnützigkeit im Verein noch gegeben sind.

 

Hinweis: In der e24-Community, unserem kostenlosen Mitgliederbereich, können Vereine & Verbände verschiedene Musterdokumente herunterladen - darunter auch Mustervorlagen zur Steuererklärung.

Wissensdatenbank & Expertenzugang

Die e24-Community

Werden Sie Teil einer geschlossenen Community, in der Sie umfangreiches Wissen zu vereinsrelevanten Themen erhalten. Erhalten Sie Zugang zu einer umfassenden Datenbank an Vereinsdokumenten, Factsheets, Guidelines & Mustervorlagen und profitieren Sie von verschiedenen Vergünstigungen für Ihren Verein.

 

Kostenlos Mitglied werden   Infos zur e24-Community

 

4. Spenden & Steuern im Verein

Spenden sind freiwillige Abgaben, für die im Gegensatz zum Sponsoring keine Gegenleistung erwartet wird. Spenden an gemeinnützige Vereine sind bei natürlichen Personen bis zu 20% abzugsfähig. Der Verein selbst muss bei Spenden keine Steuern abgeben und kann sie sogar – falls ausdrücklich vom Spender vorgesehen – zur Vermögensbildung und Vermögensverwaltung verwenden.

 

Ausstellen von Spendenbescheinigungen

Für den Vorstand gemeinnütziger Vereine sind Spenden eine willkommene Einnahmequelle, um das Ehrenamt und den nicht wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu finanzieren. Um Spendenbescheinigungen ausgeben zu dürfen, muss die Gemeinnützigkeit des Vereins oder Verbandes mit dem sog. Freistellungsbescheid bescheinigt werden. Dieser Bescheid wird vom Finanzamt ausgestellt.

 

Spenden & Spendenrecht

Welche Vorschriften die Vereine um Thema Steuern & Spenden an das Ehrenamt beachten müssen, finden Sie in unserem Artikel zu: Spenden & Spendenrecht. Hier wird näher auf Finanzen und Vermögensverwaltung von Spenden im Verein eingegangen.

 

Hinweis: In der e24-Community, unserem kostenlosen Mitgliederbereich, können gemeinnützige Vereine Mustervorlagen zur Bestätigung über Sachzuwendungen herunterladen. 

 


 

Experten-Tipp von e24:

"Eine falsch ausgestellte Steuererklärung kann zur Strafzahlung des Vereins mit seinem Vermögen führen. Daher sollte sich der Verein für den Haftungsfall ausreichend absichern, um das eigene Vermögen vor fahrlässigen Pflichtverletzungen zu schützen. 

Die Vermögensschadenhaftpflicht sowie die D&O-Versicherungen schützen sowohl das Vereinsvermögen als auch das Privatvermögen des Vorstandes vor bösen Überraschungen."

 

Kontakt aufnehmen

 

Tino Braunschweig

— Versicherungsexperte für
Vereine & Verbände


 

War dieser Artikel hilfreich?

4
0

Leistungen zugeschnitten auf Ihren Verein

VereinsVersicherungen - Versicherungen für Vereine & Verbände - ehrenamt24

VereinsVersicherungen

  1. Haftpflichtversicherung
  2. Veranstaltungshaftpflicht
  3. Vermögensschaden- und D&O

zu den Versicherungen »

VereinsSoftware - Software für Vereine & Verbände - ehrenamt24

VereinsSoftware

  1. Software-Lösungen
  2. VereinsApp
  3. Individualprogrammierung

zur VereinsSoftware »

VereinsFinanzierung - Finanzierung für Verein & Verbände - ehrenamt24

VereinsFinanzierung

  1. Fundraising
  2. Sponsoren-Vermittlung
  3. Crowdfunding

zur Finanzierung »

VereinsApp - Digitalisierung für Vereine & Verbände - ehrenamt24

VereinsApp

  1. Kommunikation stärken
  2. Verwaltung entlasten
  3. Mitglieder binden

zur VereinsApp »

VereinsBeratung - Beratung für Vereine & Verbände - ehrenamt24

VereinsBeratung

  1. Steuerberatung
  2. Workshops & Seminare
  3. Web-Seminare

zur Beratung »

MitgliederBenefits - Einkaufsgemeinschaft für Vereine & Verbände - ehrenamt24

MitgliederBenefits

  1. Rabattplattform
  2. Einkaufsgemeinschaft
  3. Keine Kosten!

zu MitgliederBenefits »

VereinsMarketing - Marketing für Vereine & Verbände - ehrenamt24

VereinsMarketing

  1. VereinsWebsite
  2. Suchmaschinenoptimierung (SEO)
  3. Social Media Marketing

zum VereinsMarketing »

Über ehrenamt24

ehrenamt24 ist eine Gemeinschaft von Experten, die für Vereine & Verbände in allen Fragen rund um digitale Lösungen und Mitgliederservice bereitsteht.

Gemeinsam mit Ihnen entwickeln wir innovative Ideen, die Ihr Vereins- und Verbandsleben effizienter, zukunftsfähiger & sozialer gestalten.

Kontakt

ehrenamt24 Benefits GmbH
Mühlweg 2b
82054 Sauerlach

E-Mail: info@ehrenamt24.de
Web: www.ehrenamt24.de

e24-Community

Seite teilen – Digitale Lösungen für Vereine & Verbände – ehrenamt24
Facebook Share – Beitrag teilen – Wissen für Vereine & Verbände – ehrenamt24 Linkedin Share – Beitrag teilen – Wissen für Vereine & Verbände – ehrenamt24 Twitter Share – Beitrag teilen – Wissen für Vereine & Verbände – ehrenamt24 Xing Share – Beitrag teilen – Wissen für Vereine & Verbände – ehrenamt24
Kontakt – Digitale Lösungen für Vereine & Verbände – ehrenamt24

Thanks for your Feedback!

If you feedback requires a response, we'll be in touch shortly

War dieser Artikel hilfreich?

4
0