GEMA, GEZ & KSA - Was zahlen Vereine?


Auch Vereine & Verbände sind dazu verpflichtet GEZ & GEMA zu entrichten. Jedoch lohnt es sich, die Rahmenverträge zu prüfen, da Gesamtzahlungen günstiger sein können als Einzeltarife.

 

In diesem Kontext werden wir folgend darauf eingehen, welche Gebühren Vereine zahlen müssen, was die Aufgaben der genannten Institutionen sind und welche Ausnahmen es gibt.

 

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In diesem Artikel erfahren Sie:

  1. Ob Ihr Verein öffentliche Beiträge zahlt.
  2. Wann diese fällig werden.
  3. Welche Ausnahmen es gibt.
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Das Wichtigste in Kürze:

  1. Jeder eingetragene Verein (e.V.) unterliegt der Buchführungspflicht und muss daher einen Nachweis für alle Einnahmen & Ausgaben erstellen - dafür hat der Vorstand Sorge zu tragen.

 

  1. Vereine unterliegen daher dem Grundsatz der ordentlichen Buchführung und sind zur Aufbewahrungspflicht ihrer Belege verpflichtet. Ggf. empfiehlt sich ein detaillierter Bericht in Form einer Einnahmenüberschussrechnung oder einer Bilanz.

 

  1. Ist ein größeres Vermögen vorhanden, muss man außerdem die Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnungen aufführen.

 

  1. In unserer e24-Community erhalten Sie kostenlose Downloads zu Muster & Vorlagen - darunter einige nützliche Musterdokumente für die Vereinsbuchführung.

 

1. GEMA

Die Nutzung von Musikträgern, beispielsweise auf einer Tanzveranstaltung des Vereins, fällt unter das Urhebergesetz (kurz UrhG). Da es sich um geistiges Eigentum handelt, ist grundsätzliche eine Vergütung an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (kurz GEMA) zu zahlen. Für Komponisten, Musiker, Textdichter etc. übernimmt die GEMA unter anderem den Einzug der Nutzungsgebühren. Kommt es zu Pflichtverletzungen, kann die GEMA Schadensersatzforderungen erwirken.

 

Gesamtvertrag:

Als Verein lohnt es sich beim Fachverband oder Bundes-/Landesverband nachzufragen, ob sie einen Gesamtvertrag abgeschlossen haben. Diese Rahmenvereinbarung sind in der Regel bis zu 20 % günstiger, als die festgelegten Einzeltarife. Allgemein ist die öffentliche Musikwiedergabe erlaubnis- sowie vergütungspflichtig. Als nicht öffentlich gilt sie, wenn der Kreis der zugehörigen Personen nach außen hin abgegrenzt ist.

 

Nach § 15 Abs. 3 UrhG gilt folgende Regelung: "Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist."

 

Wichtig: Beim Gebrauch von Musik muss die Anmeldung bei der GEMA immer vorher stattfinden. Erfolgt die Anmeldung erst nach der Veranstaltung, können hohe Strafen fällig werden.

 

Veranstaltungen mit und ohne Eintritt:

Bei Veranstaltungen mit Eintrittsgeldern ist eine Anmeldung bei der GEMA Pflicht. Auch dann, wenn die engagierten Künstler angeben, keine GEMA-pflichtige Musik zu spielen. In diesem Fall sollte dies im GEMA-Anmeldebogen vermerkt werden. Nach der Veranstaltung sollte die Playlist mit den gespielten Titeln eingereicht werden, damit sie von der GEMA überprüft werden kann.

 

Veranstaltungen ohne Eintritt sind genauso GEMA pflichtig wie Veranstaltungen mit Eintritt. Wird beispielsweise Hintergrundmusik am „Tag der offenen Tür" gespielt, muss dies angemeldet werden.

 

Befreiung der Vergütungspflicht: 

Die Vergütungspflicht entfällt, wenn es sich um eine Veranstaltung der Jugend- oder Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtpflege oder einer Schulveranstaltung handelt. Es muss sich allerdings um eine zeitlich begrenzte Einzelveranstaltung handeln, die aus einem bestimmten Anlass vonstattengeht. Die Wiedergabe von alltäglicher Begleitmusik bspw. in einem Aufenthaltsraum durch ein Radio gehört nicht dazu.

 

Hinweis: In der e24-Community, unserem kostenlosen Mitgliederbereich, können gemeinnützige Vereine Mustervorlagen Beitragsordnung herunterladen. 

2. GEZ

Auch wenn es sich bei Vereinen um gemeinnützige Institutionen handelt, wird ein Rundfunkbeitrag fällig. Denn jeder, der ein Fernseh- und/ oder Radioempfangsgerät besitzt, muss Gebühren an die sogenannte Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (kurz GEZ) zahlen. Seit kurzem müssen auch internetfähige Computer angemeldet werden, sofern man mit ihnen Rundfunk- und Fernsehbeiträge empfangen kann.

 

Am 01.01.2017 trat der 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft. Dieser bringt einige Vorteile mit sich. So können sich Vereine und Verbände über eine Reduzierung von einem Drittel der für sie geltenden Beitragshöhe freuen.

 

Inzwischen wird die Rundfunkgebühr nicht mehr nach Geräten, also Fernsehern, Radios etc., abgerechnet, sondern nach Betriebsstätten. Das bedeutet z. B., dass ein Fußballverein, der ein Vereinshaus am Sportplatz betreibt, für dieses die Rundfunkgebühr bezahlen muss. Dabei spielt es keine Rolle, ob dort tatsächlich ein Fernseher oder ein anderes Rundfunkgerät steht.

 

Es gibt allerdings Vereine, die Betriebsstätten in privaten Wohnungen haben. Wenn beispielsweise alle Vereinsversammlungen im Haus des Vorsitzenden stattfinden, der bereits privat einen Rundfunkbeitrag entrichtet, muss der Verein keinen zusätzlichen Rundfunkbeitrag bezahlen. Dies betrifft jedoch in erster Linie kleine Vereine bzw. solche, die gerade erst gegründet worden sind.

 

Hinweis: Bestimmte soziale Einrichtungen sind von der Gebühr befreit. Dies gilt allerdings nur für Geräte, die für den jeweils betreuten Personenkreis eingesetzt werden. Geräte, wie z. B. in den Büros des Personals, sind somit ausgeschlossen. Unter www.rundfunkbeitrag.de lassen sich alle wichtigen Informationen und Zahlen rund um die GEZ-Gebühr finden.

 

Rechtssichere Vereinsbuchführung

Software-Lösung für Vereine

Die Gestaltung einer rechtssicheren Vereinsbuchführung kann kompliziert sein und viel Arbeit bedeuten. Eine Software-Lösung für Vereine & Verbände kann die Arbeit für die Vereinsverwaltung reduzieren. Die Vereinssoftware automatisiert die Erstellung von Rechnungen, Mahnverfahren & Bilanzen. Diese werden somit mit nur wenigen Klicks rechtssicher erstellt.

 

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3. Künstlersozialabgabe (KSA)

Das sogenannte Künstlersozialversicherungsgesetz (kurz: KSVG) richtet sich an alle selbstständigen Künstler und Publizisten und bietet ihnen mit der Künstlersozialkasse einen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Dabei verhält es sich ähnlich wie bei Arbeitgebern: Künstler und Publizisten, die über die Künstlersozialkasse versichert sind, zahlen die Hälfte ihrer Versicherungsbeiträge selbst – die andere Hälfte setzt sich aus einem Bundeszuschuss und der von Unternehmen finanzierten Künstlersozialabgabe zusammen. Abgabepflichtig sind nicht nur gewerbliche Unternehmen, sondern auch gemeinnützige Einrichtungen wie Vereine und Verbände. Die Abgabepflicht besteht auch, wenn die Arbeit des Künstlers oder Publizisten nur gelegentlich in Anspruch genommen wird.

 

Mögliche Arbeiten eines Künstlers oder Publizisten sind:

  1. Erstellung und Gestaltung von Informationsbroschüren
  2. Gestaltung von Werbung
  3. Jegliche Arten von Texten erstellen
  4. Öffentlichkeitsarbeit

 

Für das abgabepflichtige Unternehmen bzw. den abgabepflichtigen Verein gilt die gesetzliche Meldepflicht. Sämtliche an Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte sind zu dokumentieren. Die Deutsche Rentenversicherung ist seit 2007 außerdem dafür zuständig, bei den Arbeitgebern (hier: Unternehmen oder Verein) eine vorschriftsmäßige Zahlung der Künstlersozialabgabe festzustellen. Die KSK übernimmt hingegen die Prüfung der Unternehmen und gemeinnützigen Einrichtungen ohne weitere Beschäftigte und ist für die Ausgleichsvereinigungen zuständig.

 

Hinweis: Weitere Informationen sind online zu finden unter www.kuenstlersozialkasse.de oder im KSVG §32


 

Experten-Tipp von e24:

"Die meisten Fehler im Vereinsalltag geschehen im operativen Geschäft, insb. bei Finanzen kann sich ein Verein jedoch keine Fehler erlauben, denn im schlimmsten Fall verliert er sogar seine Gemeinnützigkeit.

 

Bei einer fehlerhaften Vereinsbuchführung haftet der Vorstand mit seinem Privatvermögen. Daher sollte dieser ausreichend vor fahrlässigen Pflichtverletzungen geschützt und versichert werden."

 

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Tino Braunschweig

— Versicherungsexperte
für Vereine & Verbände

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