Wann haftet wer im Verein?

Haftung im Verein & Verband


Die Haftung im Verein erstreckt sich sowohl auf eigene Vereinsmitglieder als auch auf externe Dritte. Als juristische Person übernimmt der Verein die Verantwortung für die vereinsrelevanten Tätigkeiten seiner Mitglieder. Diese Regelung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen und rechtskonformen Vereinsführung.

 

Handeln Mitglieder jedoch grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch, stehen sie ebenfalls mit ihrem Privatvermögen in der Haftung. Besonders in Fällen, in denen das Handeln der Mitglieder erhebliche Risiken für den Verein oder Dritte mit sich bringt, kann eine gemeinsame Haftung entstehen.

 

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In diesem Artikel erfahren Sie:

 

  1. Wann haftet ein Verein?
  2. Wann haften Personen in einem Verein persönlich?
  3. Wie ist die Haftungsverteilung im Verein geregelt?
  4. Wie kann man Risikobegrenzung und Versicherungsschutz erreichen?
  5. Was ist unser Fazit zur Vereinshaftung?
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Das Wichtigste in Kürze:

 

  1. Mit der Eintragung ins Vereinsregister erkennen die rechtlichen Rahmenbedingungen Vereine als juristische Personen an. Diese Anerkennung verleiht ihnen Rechtsfähigkeit und überträgt ihnen die Verantwortung für die Handlungen ihrer Mitglieder im Rahmen vereinsrelevanter Tätigkeiten.
  1. Persönliche Haftung tritt in den Vordergrund, wenn Vereinsmitglieder fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Interessen des Vereins handeln. In solchen Fällen müssen die betroffenen Mitglieder mit ihrem Privatvermögen für entstandene Schäden aufkommen.
  1. Ein maßgeschneiderter Versicherungsschutz ist essenziell, um sowohl das Vereinsvermögen als auch die einzelnen Mitglieder vor potenziellen Haftungsansprüchen zu schützen.
  1. Nutzen Sie die Möglichkeiten der e24-Community, um einen kostenlosen und unverbindlichen Versicherungs-Check durchzuführen. Dieser Service bietet Ihnen einen umfassenden Überblick über notwendige und empfehlenswerte Versicherungsoptionen für Ihren Verein.

 

1. Vereinshaftung - Wann haftet ein
Verein oder Verband?

Die Grundlage der Haftung eines Vereins bildet das Handeln seiner Funktionsträger (z.B. Vorstand, Warte, Kassierer, Vereinsmitglieder) in einem sachlichen Zusammenhang mit ihrem ehrenamtlich tätigen Aufgabenbereich. Hierbei steht der Verein als juristische Person in der Verantwortung für deren Handlungen.

 

Der Verein als juristische Person

Mit der Eintragung ins Vereinsregister nach der Vereinsgründung erwirbt der Verein seine Eintragung ins Vereinsregister. Er avanciert zu einer eigenständigen juristischen Person, deren Vermögen sich klar von dem Privatvermögen der einzelnen Mitglieder abgrenzt.

 

Haftung mit Vereinsvermögen

Gemäß den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen sind Vereine eigenständige Träger von Pflichten und haften dementsprechend mit ihrem Vereinsvermögen. Diese klare Trennung zwischen Vereins- und Privatvermögen der Mitglieder, einschließlich des Vorstands, gewährleistet eine rechtssichere Organisationsstruktur.

 

In Zeiten finanzieller Schieflage, wie beispielsweise einer Insolvenz, schreibt das moderne Vereinsrecht keine Nachschusspflichten der Mitglieder vor, die über die in der Satzung festgelegten Regelungen hinausgehen. Die Satzung ist somit das zentrale Dokument, das über Beitragspflichten und mögliche finanzielle Sonderopfer der Mitglieder bestimmt.

 

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Für wen haftet ein Verein?

Das Vereinsrecht hat sich in den letzten Jahren weiterentwickelt, behält jedoch die grundsätzliche Verpflichtung bei, dass der Verein oder Verband gesetzlich dazu angehalten ist, für seine Mitglieder zu haften. Dieser Artikel erläutert detailliert, für wen der Verein haftet und auf welcher Basis die Haftung erfolgt.

 

Organhaftung

Im Rahmen der Organhaftung gemäß § 31 BGB übernimmt der Verein als Körperschaft die Haftung für alle Schäden, die durch seine Organe verursacht werden. Dazu zählen:

 

  1. Der Vorstand
  2. einzelne Vorstandsmitglieder (bis zur Austragung aus dem Vereinsregister)
  3. besondere Vertreter
  4. Liquidatoren
  5. sonstige Repräsentanten des Vereins mit eigenverantwortlichen Aufgaben

 

Diese Regelung bestärkt die Verantwortlichkeit des Vereins für die Handlungen seiner leitenden Organe und betont die Bedeutung einer gewissenhaften Übernahme von Vereinsämtern.

 

Haftung gegenüber ehrenamtlichen Mitgliedern

Vereine haften sowohl gegenüber den eigenen Vereinsmitgliedern und dem Vorstand als auch gegenüber außenstehenden Dritten. Den ehrenamtlich tätigen Mitgliedern gegenüber ergeben sich aus dem Vereinsrecht besondere Pflichten. Verletzt der Verein diese Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis oder der Satzung, können Vereinsmitglieder oder Vorstandsmitglieder Schadenersatzansprüche gegen den Verein stellen.

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Schadensersatzpflicht & Minderjährige

Wenn ein Vertreter aus dem Ehrenamt (bspw. Vereinsvorstand) im Namen des Vereins handelt, haftet ebenfalls der Verein selbst. Anders verhält es sich, wenn durch die Handlung eines Vereins oder seiner Vertreter, Vereinsmitglieder oder Außenstehende zu Schaden kommen.

 

Persönliche Haftung durch den Handelnden

Der Verein haftet für Handlungen seiner Vertreter im Ehrenamt, wie den Vereinsvorstand, wenn diese im Namen des Vereins agieren. Sollten Mitglieder oder Außenstehende durch Aktionen des Vereins oder seiner Vertreter zu Schaden kommen, kann neben dem Verein auch die handelnde Person persönlich zur Verantwortung gezogen werden. Gemäß § 823 BGB sind Vorstand, Vereinsmitglieder sowie Mitarbeiter gesetzlich zur Haftung verpflichtet, wenn sie Schaden verursachen.

 

Besonderheit bei Minderjährigen

Für minderjährige Mitglieder oder Personen, die besondere Aufsicht benötigen, gelten spezielle Regelungen. § 823 BGB regelt, dass im Schadensfall gegenüber Dritten die zur Aufsicht verpflichtete Person haftet. Diese Regelung betont die Notwendigkeit angemessener Aufsicht und Vorsichtsmaßnahmen im Umgang mit minderjährigen oder betreuungsbedürftigen Mitgliedern.

 

Wodurch können Haftungsansprüche entstehen?

Der Verein haftet auch für alle Personen, die in seinem Auftrag (§ 831 BGB) handeln und während der vereinsrelevanten Aktivitäten Schäden verursachen. Haftungsansprüche gegen den Verein können also durch verschiedenste Umstände entstehen, darunter:

 

  1. Sachbeschädigungen oder Körperverletzungen,
  2. Vertragsverletzungen gemäß Vereinsrecht,
  3. persönliche Gefährdungshaftung bei Betrieb von Anlagen oder Fahrzeugen,
  4. pflichtwidriges Unterlassen, z. B. bei der Aufsichtspflicht durch den Vorstand,
  5. Organisationsmängel, z. B. bei der Sicherung von Vereinswegen.

 

 

2. Wann haften Personen in einem Verein persönlich?

Auch wenn das Ehrenamt, repräsentiert durch den eingetragenen Verein, eine Haftungsübernahme für seine Vereinsmitglieder vorsieht, bleibt die persönliche Haftung der Mitglieder, insbesondere der im Ehrenamt tätigen Vorstandsmitglieder, gegenüber Dritten mit ihrem Privatvermögen bestehen. Diese Regelung unterstreicht die direkte Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder für ihre Handlungen und Entscheidungen.

 

Hinweis: Das Vereinsrecht sieht eine sogenannte gesamtschuldnerische Haftung vor, die dem Geschädigten die Wahl lässt, ob er sich an den ehrenamtlich aktiven Verein oder direkt an den Vorstand mit dessen Privatvermögen wendet. Diese Option betont die Wichtigkeit der verantwortungsvollen Vereinsführung und des Risikomanagements innerhalb der Organisationsstruktur.

 

Haftung des Vereinsvorstands

Der im Ehrenamt tätige Vorstand ist dem Recht nach seinem Verein gegenüber zu einer verantwortungsvollen Führung der ihm übertragenen Vereinsgeschäfte verpflichtet (Pflicht zur Gewissenhaftigkeit). Daher trägt der Vereinsvorstand eine besondere Verantwortung für:

 

  • die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften,
  • die Beachtung des Vereinsrechts,
  • die Umsetzung der Satzung des Vereins,
  • die Ausführung von Mitgliederversammlungsbeschlüssen (§ 32 BGB),
  • den Abschluss notwendiger Versicherungen und
  • die Schadensprävention für den Verein.

 

Ein zentrales Element der Vorstandsarbeit ist dabei, Risiken zu identifizieren und zu minimieren, um den Verein vor Haftungsansprüchen zu schützen.

 

Hinweis: Auf VereinsGuide24 können Vereine & Verbände sich zum Thema Onlinebanking & Vereinskredite informieren. Zusätzlich finden Sie auf dieser Plattform eine digitale Beratungsstrecke, die Ihnen Empfehlungen zu verschiedenen vereinsrelevanten Themen ausspricht, wie Banking, Versicherung, Digitalisierung & Marketing im Verein.

 

Persönliche Haftung mit Privatvermögen

Wenn der Vereinsvorstand (oder einzelne Vorstandsmitglieder) fahrlässig oder vorsätzlich falsch handeln, trägt dieser bei all diesen Aufgaben persönlich die Haftung des Vereins. Ausschließlich im Fall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schäden haften Vorstand, Vereinsorgane oder ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder persönlich mit Ihrem Privatvermögen.

 

Fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten von Vorstandsmitgliedern führt zu einer persönlichen Haftung. Eine wesentliche Neuerung im Vereinsrecht ist die Umkehr der Beweislast (§ 31 a Abs. 1 Satz 3 BGB), welche nun vom Verein verlangt, nachzuweisen, dass kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorlag.

 

Haftung im Außenverhältnis und Entlastung des Vorstandes

Im Außenverhältnis besteht eine uneingeschränkte Haftung fort. Neu ist jedoch der gesetzliche Freistellungsanspruch des Vorstands gegen den Verein (§ 31 a Abs. 2 BGB) bei fahrlässig verursachten Schäden. Die Mitgliederversammlung kann eine Entlastung der Vorstandsmitglieder vornehmen, was eine wichtige Funktion innerhalb des Vereinslebens und der Governance darstellt.

 

Hinweis: Verstöße gegen sozialversicherungs-, steuer- oder insolvenzrechtliche Bestimmungen bleiben kritische Punkte, die im Vereinsrecht als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden und typischerweise nicht versicherbar sind. Diese Aspekte unterstreichen die Bedeutung einer fundierten rechtlichen und finanziellen Beratung für Vereine.

 


 

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3. Wie ist die Haftungsverteilung im Verein geregelt?

In der Praxis zeigt sich, dass im Rechtskontext oft nicht ausschließlich der Verein oder der Vorstand die Verantwortung trägt, sondern eine gemeinsame Haftung beider Parteien vorliegen kann. Diese Haftungsverteilungen differenzieren primär zwischen "Schäden durch unerlaubte Handlungen" und "Schäden im Rahmen eines Vertragsverhältnisses".

 

Haftung bei unerlaubter Handlung

Schäden, die außerhalb eines Vertragsverhältnisses entstehen und durch unerlaubte Handlungen verursacht werden, werfen oft die Frage nach der sogenannten Organisationsverschuldung (§ 823 Abs. 1 BGB) auf. Ist nachweisbar, dass der Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied die Verantwortung trägt, liegt die Haftung direkt bei der betreffenden Person. Falls jedoch dem Verein ebenfalls ein Teil des Verschuldens zuzurechnen ist, tritt eine gemeinsame Haftungsverpflichtung in Kraft.

 

Beispielhaft: Ein vom Verein veranstaltetes Sportfest führt zu einem Unfall an der Kletterwand, bei dem ein Kind verletzt wird. Stellt sich heraus, dass der Vorstand für die Aufsicht nicht qualifiziertes Personal einsetzte und keine weiteren Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden, liegt ein Organisationsverschulden sowohl beim Verein als auch beim Vorstand vor, was eine gemeinsame Haftung nach sich zieht.

Haftung im Vertragsverhältnis

Bei Handlungen von Mitgliedern (Vereinsmitgliedern) im Rahmen ihrer mitgliedschaftlichen Pflichten oder in Ausübung eines Auftrags ihres Vereins, bei denen es zu Schadensfällen kommt, hängt die Haftung vom Grad der Fahrlässigkeit ab. Leichte Fahrlässigkeit führt in der Regel zur Haftungsbefreiung durch den Verein, während bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz die verantwortliche Person direkt haftbar gemacht wird.

 

Beispiel: Fehlerhaft ausgestellte Spendenquittungen durch den Verein verursachen einen Steuerschaden bei den Spendern. Ist die ausstellende Person, etwa der Vorstand, aufgrund mangelnder Information verantwortlich, so liegt die Schadenersatzpflicht bei dieser Person. Um das Ehrenamt nicht zur finanziellen Last werden zu lassen, ist eine Absicherung durch angemessene Versicherungen für Vereine, deren Mitglieder und Vorstände ratsam.

 

Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts

Neuere Regelungen haben zwar zu Haftungserleichterungen für ehrenamtlich Engagierte oder geringfügig Entlohnte bis zu einem Jahresbetrag von 500 EUR geführt, diese gelten jedoch ausschließlich für Schäden, die lediglich durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurden.

 

Die Erleichterungen finden bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz keine Anwendung (§§ 31 a und b BGB). Vor allem bei öffentlich-rechtlichen Haftungsansprüchen, etwa in Bezug auf Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern, bleiben die Haftungserleichterungen außer Kraft.

 


 

Experten-Tipp von e24:

"Der Vereinsvorstand vertritt den Verein nach innen und nach außen. Er kann im Namen des Vereins klagen, kann aber auch im Zweifelsfall angeklagt werden - das gilt insb. bei Fällen, wo Dritte zu Schaden kommen oder wenn der Vorstand fahrlässig gehandelt hat.

 

Daher sollte der Vorstand sich ausreichend absichern, um das eigene Vermögen und die Rücklagen des Vereins vor fahrlässigen oder schuldhaften Pflichtverletzungen zu schützen."

 

Kontakt aufnehmen

 

Tino Braunschweig

— Versicherungsexperte für
Vereine & Verbände


 

4. Wie kann man Risikobegrenzung und Versicherungsschutz erreichen?

Die Einbindung von Experten wie Steuerberatern oder Rechtsanwälten für spezielle Aufgabenfelder bleibt eine empfehlenswerte Strategie, um die Risiken für Vereine zu minimieren. Regelmäßige Fortbildungen für den Vorstand und Vereinsmitglieder sowie die Anpassung der Leitungs- und Organisationsstrukturen bilden weiterhin eine solide Basis für ein sicheres Vereinsmanagement.

 

Haftung reduzieren durch Versicherungen

In Anbetracht der fortgeschrittenen Rechtsprechung zur persönlichen Haftung von Vereinsmitgliedern ist ein umfassender Versicherungsschutz unerlässlich. Dies gilt besonders für Handlungen im Namen des Vereins, um finanzielle Risiken abzufedern.

 

Vereinshaftpflicht

Obwohl die private Haftpflichtversicherung ehrenamtliche Tätigkeiten teilweise abdecken kann, erfordern höhere Positionen im Verein speziellen Schutz. Die Vereinshaftpflichtversicherung ist hierbei zentral zu empfehlen, um den Verein gegen mögliche Haftungsansprüche zu schützen.

 

Vermögensschadenhaftpflicht und D&O Versicherung

Für Schlüsselpositionen im Verein, also jene Organe und Mitarbeiter mit Entscheidungsgewalt, ist eine weitreichende Absicherung essenziell. Die Bereitstellung einer Vermögensschadenhaftpflicht- sowie einer D&O (Directors and Officers)-Versicherung durch den Verein wird dringend empfohlen. Insbesondere bei unklaren Haftungsverhältnissen ist der Abschluss beider Versicherungen – idealerweise bei derselben Versicherungsgesellschaft – ratsam, um eine lückenlose Absicherung zu gewährleisten.

 

5. Was ist unser Fazit zur
Vereinshaftung?

Die Eintragung eines Vereins als juristische Person bietet nicht nur Schutz und Vorteile in Form von beschränkter Haftung und dem Zugang zur Gemeinnützigkeit, sondern bringt auch Verpflichtungen mit sich.

 

Eine gewissenhafte und verantwortungsbewusste Führung ist essenziell, um den rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden und die Vereinsziele zu erreichen. Die Integration von Expertenwissen, regelmäßige Fortbildungen und die Anpassung der Organisationsstrukturen können dabei unterstützen, Risiken zu minimieren und die Vereinsarbeit zu optimieren.

 

Darüber hinaus ist ein umfassender Versicherungsschutz entscheidend, um finanzielle Risiken abzufedern und die Nachhaltigkeit des Vereins zu sichern. Die jüngsten Entwicklungen im Vereinsrecht, insbesondere die Erleichterungen bei der Haftung für ehrenamtlich Tätige, sollten aktiv genutzt werden, um das Ehrenamt attraktiver zu machen und gleichzeitig den Schutz der Beteiligten zu gewährleisten.

 

Nutzen Sie die Ressourcen unserer e24-Community für einen kostenlosen Zugang zu Muster & Vorlagen, die Ihre Vereinsverwaltung erleichtern können, einschließlich Mustervorlagen zur Vereinssatzung und Anträgen zur Eintragung ins Vereinsregister.

 

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