Vereine können sich ins Vereinsregister eintragen lassen. Das geht mit gewissen Vorteilen aber auch Nachteilen einher - z.B. erhält der Verein somit seine Rechtsfähigkeit und wird zu einer juristischen Person. So müssen die Vereinsmitglieder nicht mit ihrem Privatvermögen haften sowie der Verein ebenfalls Vermögen aufbauen darf.
Für die Eintragung in das Vereinsregister sind jedoch auch einige Voraussetzungen zu erfüllen sowie auch der Status des "e.V." entzogen werden kann, wenn der Verein die Kriterien langfristig nicht erfüllt.
Satzung eines e.V.
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In diesem Artikel erfahren Sie:
Das Wichtigste in Kürze:
Zu den Vorteilen eines e.V. gehören die Möglichkeit, die Gemeinnützigkeit zu beantragen und von einer demokratischen Organisationsform zu profitieren. Nachteile des e.V. sind Anforderungen an die Vereinsstruktur sowie das Verbot primär wirtschaftlich tätig zu sein.
Nach der Vereinsgründung stehen viele Vereine früher oder später vor der Frage, ob sie ihren Verein im Vereinsregister eintragen lassen sollten. Ein eingetragener Verein (kurz e.V.) ist eine Versammlung natürlicher oder juristischer Personen, die ein gemeinsames Interesse verfolgen. Dem Recht nach handelt es sich also um eine körperschaftliche Organisation, bei der die zusammenschließenden Einzelpersonen in Zukunft als Einheit unter einem Dach-Namen auftreten.
Der eingetragene Verein zählt in Deutschland zu den häufigsten Gesellschaftsformen (siehe Vereinsformen). Rund 600.000 Vereine sind im Vereinsregister eingetragen. Einen e.V. zeichnet vor allem sein ideeller Zweck aus, was bedeutet, dass der Verein keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Soll der Verein also in das Vereinsregister des jeweiligen Amtsgerichtes eingetragen werden, dürfen wirtschaftliche Interessen verfolgt werden, um die ideellen Zwecke des Vereins zu unterstützen.
Ein eingetragener Verein ist eine juristische Person und besitzt damit laut BGB Rechte & Pflichten, wodurch bspw. der Verein als Rechtsperson im eigenen Namen klagen kann. Eine genaue Auflistung zu den Rechten & Pflichten des Vereins finden Sie unter Punkt 4.
Hinweis: Gleichzeitig ist zu erwähnen, dass auch ein nicht eingetragener Verein als Verein gilt – allerdings ohne Rechtsfähigkeit. Daher besteht auch keine Pflicht zur Eintragung. Des Weiteren ist ein eingetragener Verein nicht automatisch auch ein gemeinnütziger Verein. Die Gemeinnützigkeit wird vom Finanzamt geprüft und bescheinigt.
Im Grundgesetz wird ein eingetragener Verein wie folgt definiert:
"Auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen, unabhängig vom Wechsel der Mitglieder zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zweckes mit körperschaftlicher Verfassung."
► Haftung
Vorstand & Mitglieder haften nicht persönlich für Verbindlichkeiten des e. V.
► Juristische Person
Der e. V. darf als juristische Person ins Grundbuch eingetragen werden und darf im eigenen Namen klagen.
► Gemeinnützigkeit
Der e.V. besitzt eine Satzung mit klar definierter Struktur und kann die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt beantragen.
► Demokratisch
Der e.V. hat eine demokratische Organisationsform mit einer Kontrolle durch die Mitgliederversammlung.
► Kostengünstig
Die Kosten für eine Gründung eines e.V. sind niedrig (ca. 100 Euro). Es wird i.d.R. kein Startkapital benötigt.
► Gestaltungsspielraum
Die Flexibilität des Gesetzes bietet Gestaltungsspielraum in der Satzung.
► Anforderungen
Die Gründung stellt bestimmte Anforderungen (Erstellung einer Satzung, Wahl des Vorstands).
► Wirtschaftlicher Nebenzweck
Der e. V. darf keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen und sich nur im „Nebenzweck“ wirtschaftlich betätigen.
► Satzungsänderungen
Satzungsänderungen und Neuwahlen des Vorstands müssen beim Gericht angemeldet werden.
► Sieben Mitglieder
Zur Eintragung eines e. V. muss die Satzung von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben werden.
► Kontrolle durch Finanzamt
Der e. V. unterliegt hinsichtlich der Geschäftsführung und der Mittelverwendung der Kontrolle des Finanzamtes.
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Um beim Registergericht eine offizielle Eintragung in das Vereinsregister zu erhalten, muss ein eingetragener Verein verschiedene formale Anforderungen erfüllen - diese reichen von der Anzahl der Mitglieder bis hin zu der in der Satzung festgelegten Struktur des Vereins.
Zur Eintragung beim Registergericht müssen zur Vereinsgründung mindestens sieben Gründungsmitglieder im Vereinsregister eingetragen werden, die den e.V. nach außen vertreten. Nach der Eintragung ist es jedoch erlaubt, dass die Anzahl der Vereinsmitglieder auf drei Personen schrumpft.
Des Weiteren müssen die Mitglieder eines eingetragenen Vereins zu seiner Gründung die Satzung beschließen – dabei handelt es sich quasi um die Verfassung des Vereins. Hier werden grundlegende Bestimmungen sowie die Art und Weise, wie der Verein arbeiten soll, festgelegt. Die Vereinssatzung muss den rechtlichen Anforderungen genügen. Das Vorhandensein einer Satzung ist zwingend notwendig für die Eintragung in das Vereinsregister.
Ein Verein kann nur ins Vereinsregister eingetragen werden, wenn er primär keine wirtschaftlichen Zwecke, sondern einen ideellen Zweck verfolgt. Als ideelle Zwecke gelten z.B. religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, sportliche, wohltätige, gesellige und ähnliche nicht wirtschaftliche Zwecke. Dieser Umstand muss in der Vereinssatzung festgehalten werden. Gleichzeitig bedeutet das auch, dass der Verlust des ideellen Zweckes ebenfalls mit dem Verlust der Eintragung in das Vereinsregister einhergeht – der Zusatz e.V. entfällt demnach.
Für die Eintragung ins Vereinsregister lässt der Vorstand die Vereinssatzung sowie das Gründungsprotokoll von einem Notar prüfen. Dieser schickt die gegengezeichneten Dokumente an das Registergericht weiter. Dort werden die Unterlagen ein letztes Mal geprüft und wenn alles vollständig und korrekt vorliegt, wird der Verein erfolgreich ins Register eingetragen. In der Regel dauert es dann 2-4 Wochen, bis der Registerbescheid vorliegt.
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Wenn der Verein erfolgreich in das Vereinsregister eingetragen wurde, muss er eine vorschriftsmäßige Vereinsführung gewährleisten. Denn ein eingetragener Verein ist als juristische Person zu betrachten und besitzt daher Rechte & Pflichten im Sinne des BGB. Um den Status des e.V. nicht zu verlieren und den Verein aus der Haftung ausschließen zu können, muss er seine Rechte & Pflichten wahrnehmen.
Als Rechtsperson muss er zum einen für verursachte Schäden haften, kann zum anderen aber als Kläger auftreten und Forderungen stellen. In diesem Sinne haften nicht mehr die einzelnen Vereinsmitglieder oder der Vorstand mit ihrem Privatvermögen (wie beim nicht eingetragenen Verein), sondern haftet der Verein als Ganzes. Wenn es somit zu einem Verstoß kommt und alle internen Optionen ausgeschöpft sind, hat der e.V. das Recht gerichtlich aktiv zu werden.
Weiterhin ist der Vereinsvorstand seinen Mitgliedern gegenüber verpflichtet. Er kann somit durch Wahlen oder Diskurse bei der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung kritisch hinterfragt werden. Der Vorstand ist prinzipiell für die satzungsmäßige Organisation des Vereins verantwortlich und muss dementsprechend Vorstandsänderungen oder Satzungsänderungen an das zuständige Registergericht und an die Mitgliederversammlung weitergeben.
Mit einer rechtsfähigen Grundlage ist ein eingetragener Verein auch dazu berechtigt, Vermögen & Rücklagen aufzubauen. Das gibt dem Verein eine wirtschaftliche Handlungsbasis – auch wenn sein Vereinszweck nicht primär wirtschaftlich sein darf! Als juristische Person kann er daher Kaufverträge abschließen. In diesem Sinne wird nun auch im Grundbuch der e.V. als Eigentümer eingetragen – wenn der Verein nicht eingetragen wurde, stehen an dieser Stelle die Mitglieder des Vereins. Dieser Umstand gestaltet es eingetragenen Vereinen einfacher, Bankkonten zu eröffnen oder Kredite zu beantragen.
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Da der eingetragene Verein im Vereinsrecht als juristische Person betrachtet werden kann, haftet der Verein als Ganzes und nicht die einzelnen Mitglieder mit ihrem Privatvermögen. Sofern seine Funktionsträger (z.B. Vorstand, Warte, Kassier, Vereinsmitglieder) in sachlichem Zusammenhang mit ihrem ehrenamtlich tätigem Aufgabenbereich handeln, muss der Verein Haftung tragen – und zwar als juristische Person für dessen Handlungen.
Da Vereine nach geltendem Recht eigenständige Träger von Pflichten sind und für ihr Handeln mit dem Vereinsvermögen haften, sind sie von den Mitgliedern (ehrenamtlich Mitglieder, Vorstand, etc.) losgelöst zu betrachten. Für Vereinsschulden haftet der Verein demnach mit dem Vereinsvermögen – in den meisten Fällen werden weder die Mitglieder noch der Vorstand mit ihrem Privatvermögen zur Rechenschaft gezogen. Eine persönliche Haftung entsteht auf den Grundlagen des Rechts nur dann, wenn sich Verantwortliche ein Fehlverhalten zuschulden kommen lassen haben.
Hingegen können Mitglieder eines nicht eingetragenen Vereins nach BGB mit ihrem gesamten Privatvermögen haften, z.B. bei eigenem Verschulden oder unerlaubten Handlungen. Hier greift das Prinzip der sog. Handelndenhaftung. Dies bedeutet, dass der Handelnde mit seinem persönlichen Vermögen für ein Rechtsgeschäft haftet, das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wurde (§ 54 Satz 2 BGB).
Hinweis: In unserem Wiki-Artikel zum Thema "Haftung im Verein" erklären wir Ihnen, wann und für wen ein Verein haften kann, unter welchen Umständen Vereinsmitglieder Haftung übernehmen und mit welchen Mitteln sie Haftungsrisiken begrenzen können.
Experten-Tipp von e24:
"Eingetragene Vereine sind juristische Personen. Sie können im eigenen Namen klagen, aber auch angeklagt werden. Hierfür kommen verschiedene Haftungsfälle infrage - Unfälle, falsch ausgestellte Spendenbescheinigungen oder Fehler in der Organisation.
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Tino Braunschweig
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Es ist ebenfalls möglich, dass ein eingetragener Verein seine Stellung als juristische & rechtsfähige Person verliert – und somit aus dem Vereinsregister gelöscht wird. Das geht mit verschiedenen Konsequenzen einher - bspw. dass der Vorstand und die Mitglieder wieder mit ihrem Privatvermögen haften oder der Verein die Möglichkeit verliert im eigenen Namen zu klagen.
Der Vereinsvorstand kann aus verschiedenen Gründen wegfallen. Zum Beispiel ist er zu alt geworden und es lassen sich keine neuen Mitglieder finden, die den Posten des Vorstandes übernehmen wollen. Der Vorstand haftet weitergehend aufgrund falsch ausgestellter Spendenbescheinigungen (Vorstandshaftung) oder er scheidet aus dem Leben. Lässt sich in solchen Situationen kein neuer Vorstand aufbauen, verliert der Verein seinen Zusatz e.V.
Aus diesem Grund sollte der vertretungsberechtigte Vorstand eines Vereins aus mindestens zwei Personen bestehen, um stets handlungsfähig zu bleiben. Sollte die Mindestanzahl unterschritten werden, kann der Verein einen Antrag auf einen Notvorstand stellen, bis in der nächsten Mitgliederversammlung ein neuer gewählt werden kann.
Wenn ein eingetragener Verein Mitglieder schneller verliert, als er neue findet, kann die Personengruppe im Verein schnell auf unter drei Mitglieder fallen. In diesem Fall ist der Vereinsvorstand dazu verpflichtet einen Antrag an das Amtsgericht zwecks Entzug der Rechtsfähigkeit zu erstellen. Tut er dies nicht, wird der Status e.V. nach drei Monaten entzogen. Denn ein eingetragener Verein benötigt mindestens drei Mitglieder, um weiterhin bestehen zu dürfen – ansonsten wird der Status des eingetragenen Vereins entzogen.
Wenn der Verein im Laufe des Bestehens seine Strukturen ändert (bspw. durch Satzungsänderungen) oder mehrfach im Jahr über eine gewisse Freigrenze kommt, kann es sein, dass der Verein als eine wirtschaftliche Organisation betrachtet wird. Wenn der ideelle Zweck nicht mehr ausreichend verfolgt wird, kann das Amtsgericht den Zusatz e.V. – und damit all seine Vorzüge – aufheben.
Im Zweifelsfall kann es sogar sein, dass der Verein aufgrund seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zur Steuernachzahlung gegenüber der Bundesfinanzverwaltung aufgefordert wird oder andere Schadensersatzforderungen auf den Verein zukommen.
Neben den Steuernachzahlungen gegenüber der Bundesfinanzverwaltung drohen dem Verein Schadensersatzforderungen, der Entzug der Gemeinnützigkeit oder andere rechtliche Konsequenzen. Eine passende Versicherung ist für den Verein daher ratsam.
Wenn der Verein seinen Status als e.V. verliert - also den Status eines nicht eingetragenen Vereins erhält, verliert der Verein einige seiner Privilegien. Dementsprechend sollte dich der Vereinsvorstand, bzw. die Mitgliederversammlung vorab genau darüber informieren, welche Konsequenzen mit dem Entzug der Rechtsfähigkeit einhergehen.
Haftung der Vereinsmitglieder mit Privatvermögen
Als juristische Person wird der Verein als Ganzes zur Haftung herangezogen, was bedeutet, dass er mit dem Vereinsvermögen haftet. Verliert der Verein jedoch den Status des e.V. und somit seiner Rechtsfähigkeit, kann er nicht mehr als juristische Person betrachtet werden, die mit einem eigenen Vermögen haften kann. Folglich geht die Haftungspflicht an die Vereinsmitglieder über, die künftig mit Ihrem Privatvermögen haften.
Verlust der Gemeinnützigkeit
Ausschließlich eingetragene Vereine können einen Antrag auf Gemeinnützigkeit stellen. Gemeinnützige Vereine profitieren von verschiedenen Vorteilen, wie Steuervergünstigungen, Spendenbescheinigungen sowie staatlichen Zuschüssen. Verliert der Verein seine Rechtsfähigkeit, verliert er die Gemeinnützigkeit, bzw. die Möglichkeit sich als gemeinnützig eintragen zu lassen. War der Verein zuvor gemeinnützig und verliert diesen Status, können ebenfalls Steuernachzahlungen und Schadensersatzforderungen anfallen.
Juristischer Stellung
Ohne seine Rechtsfähigkeit verliert der Verein seine Stellung als juristische Person und kann folglich nicht mehr im eigenen Plan klagen oder sich ins Grundbuch eintragen lassen - diese Möglichkeiten entfallen für nicht-eingetragene Vereine.
Hinweis: Auf der anderen Seite fallen für den Verein mit der Aberkennung des e.V. einige Anforderungen weg, die den Verein hätten einschränken können. Es gibt daher weniger Anforderungen an die Satzung und Strukturen des Vereins, wodurch er nun ebenfalls wirtschaftliche Zwecke verfolgen kann.
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Ein eingetragener Verein ist eine körperschaftliche Organisation, die einen ideellen Zweck verfolgt und als juristische Person betrachtet wird, die Rechte & Pflichten innehat.
Mit der Eintragung ins Vereinsregister gehen verschiedene Vorteile einher: Die Haftung als juristische Personen entlastet die Vereinsmitglieder, die nicht mit Ihrem Privatvermögen haften müssen. Des Weiteren ist der Status der Gemeinnützigkeit ausschließlich eingetragenen Vereinen vorbehalten. Allerdings zieht der Status der Gemeinnützigkeit auch Nachteile mit sich - Anforderungen an die Satzung und Struktur des Vereins sowie Einschränkungen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, können die Vereinsarbeit erschweren.
Der Verein muss gewissen Voraussetzungen entsprechen, um sich ins Vereinsregister eintragen lassen zu können. Er braucht sieben Gründungsmitglieder und darf ausschließlich ideelle Zwecke verfolgen. Diese Punkte müssen in der Satzung definiert sein und vom Notar geprüft werden.
Als juristische Personen haben eingetragene Vereine (e.V.) Rechte & Pflichten im juristischen Sinne. In diesem Sinne können sie im eigenen Namen klagen und sich ins Grundbuch eintragen lassen. Auf der anderen Seite sind sie der Mitgliederversammlung sowie ihrem individuellen Zweck gegenüber verpflichtet. Auch sind sie dazu berechtigt, Vermögen & Rücklagen aufzubauen.
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