A - F | Glossar für Vereine & Verbände

Von Abberufung des Vorstands bis Fundraising


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A

Abberufung des Vorstands

Der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied können von der Hauptversammlung abberufen (abgewählt) werden. Die Satzung des Vereins kann die Abberufung auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränken.


Aberkennung der Gemeinnützigkeit

Die Gemeinnützigkeit kann aberkannt werden, wenn das Finanzamt feststellt, dass die Voraussetzungen für einen gemeinnützigen Verein nicht mehr vorliegen. Dies könnte dazu führen, dass rückwirkend die Steuererklärungen des betroffenen Zeitraums geprüft werden.

Mehr Infos zur Gemeinnützigkeit


Absolute Mehrheit

Bei einer Abstimmung hat die absolute Mehrheit, wer mehr Stimmen oder Anteile auf sich vereint hat, als alle anderen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der Stimmenthaltungen und neutralen Anteile.

Qualifizierte Mehrheit

Relative Mehrheit


Abstimmung

Die Angelegenheiten eines Vereins werden durch Beschlussfassung in der Hauptversammlung geordnet. Die Teilnahme an Abstimmungen ist ein grundlegendes Mitgliederrecht, woraus sich auch der Anspruch auf die rechtzeitige Einladung zur Hauptversammlung ableitet. Dabei gilt die Unterscheidung zwischen der offenen und geheimen Abstimmung. Bei der offenen Abstimmung kann das Abstimmungsverhalten von den übrigen Versammlungsteilnehmern wahrgenommen werden. Bei der geheimen Abstimmung bleibt das Stimmverhalten des einzelnen unbekannt. 


Änderung des Vereinszwecks

Sofern die Vereinssatzung nichts anderes regelt, bedarf die Änderung des Vereinszwecks der Zustimmung aller Vereinsmitglieder. Das bedeutet, dass ausnahmslos sämtliche Mitglieder zu der dafür vorgesehenen Mitgliederversammlung erscheinen und den Vorschlag aktiv annehmen müssen. Enthaltungen oder ungültige Stimmen reichen dafür nicht aus. Sind nicht alle Mitglieder anwesend, müssen die nicht erschienenen Mitglieder schriftlich zustimmen. Die Zustimmung kann also auch nachträglich erklärt werden.


Aufnahmegebühr

Die Aufnahmegebühr ist eine Zahlung, die für die Aufnahme als Mitglied in den Verein zu leisten ist. Bei gemeinnützigen Vereinen ist die Höhe der Aufnahmegebühren zu beachten. Denn der Status der Gemeinnützigkeit setzt voraus, dass die Institution die Allgmeinheit fördert und Neumitglieder nicht durch zu hohe Beiträge ausgrenzt. Nur dann kann er als gemeinnützig anerkannt werden.


Aufwandsentschädigung

Eine Aufwandsentschädigung kann als eine eine pauschale Vergütung betrachtet werden, die zur Honorierung, bzw. Entlohnung von Aufwendungen gezahlt wird. Diese Aufwandsentschädigungen sind häufig mit einem Ehrenamt oder einer Tätigkeit verbunden, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.


Aufwendungsersatz

Auslagen, die ein Mitglied des Vereins hatte zu erstatten, fällt unter den Begriff Aufwands- oder Aufwendungsersatz. Darunter zählen Aufwendungen wie Fahrtkosten, Reisekosten, die das Mitglied zur Erfüllung seiner Aufgaben zu erbringen hatte. Nicht zu verwechseln mit der Ehrenamtspauschale oder dem Übungsleiterbeitrag.


Ausschließlichkeit

Ausschließlichkeit heißt, dass der Verein mit seiner Tätigkeit nur den in der Satzung aufgeführten gemeinnützigen Zweck verfolgen darf – eine eventuelle wirtschaftliche Tätigkeit des Vereins muss von untergeordneter Bedeutung sein und darf nicht in der Satzung als Vereinszweck stehen.


Austritt

Die Satzung des Vereins muss Bestimmungen über den Austritt der Mitglieder enthalten. Ein Mitglied muss jederzeit seinen Austritt aus dem Verein erklären können. Enthält die Satzung keine genau definierten Vorgaben, kann ein Mitglied seine Kündigung ohne Beachtung von Formvorschriften mündlich übermitteln. Die Kündigungsfrist darf maximal 6 Monate betragen. Während des Ablaufs der Kündigungsfrist ändert sich der Mitgliedsstatus nicht. Alle Mitgliederrechte und -pfichten gelten weiterhin unverändert. Aus wichtigem Grund oder wenn der Verbleib im Verein unzumutbar ist, kann das Mitglied sofort austreten. Eine Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags führt nicht automatisch zum Austritt oder zur Beendigung der Mitgliedschaft. Dafür sind eine Kündigung, eine Austrittserklärung oder entsprechende Grundlagen in der Satzung notwendig. 


B

Beitragspflicht

Sieht die Vereinssatzung die Zahlung von Mitgliederbeiträgen vor, sind die Mitglieder dazu verpflichtet, diese zu bezahlen. Ohne die Erwähnung in der Satzung dürfen keine Mitgliederbeiträge erhoben werden. 

Mehr Infos zum Mitgliederbeitrag


Buchführungspflicht

Die gesetzliche Buchführungspflicht besteht für gewerblich Tätige und somit auch für Vereine mit einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dies gilt, wenn eine der folgenden Grenzen überschritten wird:

Bis 31.12.2007: Umsatzgrenze 350.000 € | Gewinngrenze 30.000 €

Ab 01.01.2008: Umsatzgrenze 500.000 € | Gewinngrenze 50.000 €


C

Crowdfunding

Crowdfunding bezeichnet eine Form der Finanzierung, bei der viele kleine Beiträge ("Funds") durch viele verschiedene Spender ("Crowd") zur Verfügung gestellt werden. Als Gegenleistung bekommen die Spender häufig ein kleines Dankeschön in Form eines Produkts oder Services. 


D

Dachverband

Ein Dachverband ist ein übergeordneter Verband, in dem mehrere Verbände zusammengeschlossen sind. 


Datenschutz

Die Bestimmungen der DSGVO gelten auch für Vereine & Verbände. Wenn ein Verein personenbezogene Daten verarbeitet, muss dabei der Datenschutz beachtet werden. Die Nutzung dieser Informationen ist in der Regel zulässig, wenn sie der Ausübung des Vereinszwecks dienen. 

Mehr Infos zum Datenschutz im Verein


Doppelmitgliedschaft

Eine Doppelmitgliedschaft liegt vor, wenn ein Mitglied zeitgleich einer Sektion und dem dazugehörigen Verband angehört. 


E

Ehrenamt

Der Begriff Ehrenamt, auch Freiwilligenarbeit genannt, bezeichnet eine grundsätzlich unentgeltliche Tätigkeit in einem Verein. Ehrenamtliche Tätigkeiten werden in der Freizeit ausgeübt. 


Ehrenamtspauschale

Um einen gesellschaftlichen Beitrag zu entlohnen und zusätzliche Anreize für die ehrenamtlich Tätigkeit zu schaffen, wurde im Jahr 2013 die Ehrenamtspauschale beschlossen. Dies ist eine steuer- und sozialabgabenfreie Entschädigung. 

Mehr Infos zur Ehrenamtspauschale


Eingetragener Verein

Ein eingetragener Verein (e.V.) ist ein Verein, der im Vereinsregister steht. Durch die Eintragung erhält der Verein seine Rechtsfähigkeit. Das Vereinsregister liegt bei dem für den Verein zuständigen Amtsgericht. Welches Amtsgericht für den Verein zuständig ist, hängt vom Sitz des Vereins ab. 

Mehr Infos zum eingetragenen Verein


Einladungsfehler bei Mitgliederversammlungen

Nicht selten kommt es vor, dass bei der Einladung zu einer Mitgliederversammlung ein Fehler auftritt. Dabei werden drei Arten von Fehler unterschieden:

a) Formfehler

Die Form, Frist und den Inhalt der Einladung sind in der Satzung geregelt und sollen gewährleisten, dass alle Mitglieder die Chance haben ihre Einladung wahrzunehmen und ggf. auf die Vereinspolitik einzuwirken. Kommt es zu einem Formfehler, so sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung anfechtbar. Damit Sie Formfehler vermeiden können bieten wir kostenlose Muster & Vorlagen an sowie Sie in unserer e24-Community eine Einladung nach Ihren Vorstellungen generieren können.

b) Nicht-Einladung von Mitgliedern

Wurden nicht alle Mitglieder eingeladen oder erreichten die Einladungen ihren Zielort nicht in der angegebenen Frist, sind die Beschlüsse nicht unbedingt nichtig, sondern anfechtbar

c) Einladung von Nicht-Mitglieder

Bei der Einladung durch die falsche Person werden (wie oben erklärt) alle Beschlüsse auf der Versammlung nichtig


F

Förderverein

Ein Förderverein ist in der Regel ein Verein, dessen Hauptzweck darin besteht, ein Projekt oder eine Institution finanziell zu unterstützen. 


Freibetrag

Ein Freibetrag ist ein Betrag, der bei der Besteuerung immer frei bleibt. Er mindert also die Steuerbemessungsgrundlage. Bei Überschreitung des Freibetrags müssen nicht die gesamten Einnahmen versteuert werden. Nur der den Freibetrag übersteigende Teil der Einnahmen ist steuerpflichtig.


Freigrenze

Eine Freigrenze ist ein Betrag, bis zu dem die Bemessungsgrundlage steuerfrei bleibt. Wird eine Freigrenze (Grenzbetrag) überschritten, ist aber die volle Bemessungsgrundlage zu besteuern. Es treten die Rechtsfolgen nicht nur für den die Freigrenze übersteigenden Betrag ein, sondern für den Gesamtbetrag.


Freistellungsbescheid

Einen sog. Freistellungsbescheid bekommt der Verein, wenn die Vereinssatzung die oben genannten Vorgaben erfüllt und die Selbstlosigkeit des Vereins konsequent eingehalten wird. Die Freistellung von Steuern, bspw. der Körperschafts- und Gewerbesteuer, ist befristet und der gemeinnützige Status kann dem Verein jederzeit widerrufen werden.


Fundraising

Der Begriff Fundraising bezeichnet neben der Kapitalbeschaffung in Form von Geldern auch andere Ressourcen, z.B. Dienstleistungen oder Sachleistungen. Für Vereine & Verbände ist Fundraising eine zentrale Aufgabe, die eng mit der Öffentlichkeitsarbeit verbunden ist. 

Mehr Infos zum Fundraising


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